Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (413.11)
CH - ZG

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) Vom 30. August 2001 (Stand 9. Mai 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De - zember 2002 1 ) , auf Art. 1a des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 2 ) sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 3 ) , * beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung und die Fachhochschulen die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die höhere Berufsbildung. Es bildet den Rahmen für berufsorientierte Bildungsmassnahmen, die den Jugendlichen und Er - wachsenen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen gute Perspektiven für eine erfolgreiche berufliche und persönliche Entwick - lung erschliessen. Gleichzeitig leistet es für die zugerische Volkswirtschaft einen Beitrag zu guten Rahmenbedingungen.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat
a) genehmigt Änderungen von interkantonalen Konkordaten im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen, soweit sie nicht rechtset - zenden Charakter haben;
b) kann interkantonalen Schulvereinbarungen im Bereich der Berufsbil - dung beitreten, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben; 1) SR 412.10 2) SR 414.71 3) BGS 111.1
c) * kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Berufe ausdehnen, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind; 1 )
d) * kann Berufsfachschulen, die nicht in § 3 aufgeführt sind, diesem Ge - setz unterstellen;
e) kann höhere Bildungsgänge und höhere Bildungseinrichtungen im berufsbildenden Bereich ergänzend zu eidgenössisch geregelten Bil - dungsgängen anerkennen;
f) * entscheidet über die Angebotsbereiche und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute; 2 ) 3 ) 4 )
g) * entscheidet über die Delegation der Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte; 5 )
h) * kann Leistungsaufträge aus der beruflichen Grundausbildung, der ter - tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bil - dungsanbietende vergeben; 6 )
i) * kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der Berufs - bildung und Beiträge an Lernende für den ausserkantonalen Schulbe - such gewähren; 7 ) 8 ) 1) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Berufe, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind (§ 6 Abs. 1 Ziff. 9 der Delegati - onsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für Erlass und Änderung der Schulreglemente der Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 3) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Rechnung der Zuger Techniker- und Informatikschule (§ 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 4) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für den Entscheid über die Angebotsbereiche und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute (§ 6 Abs. 1 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 5) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für den Entscheid über die Delegation der Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte, soweit keine wesentlichen Zusatzkosten entstehen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 11 der Dele - gationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 6) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Vergabe von Leistungsaufträgen aus der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbil - dung an private Bildungsanbietende (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 7) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 6 Abs. 1 Ziff. 14 der Delegati - onsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
j) * kann staatliche Beiträge an Weiterbildungsanbietende oder die Zusam - menarbeit mit diesen von einer Akkreditierung bzw. Zertifizierung ab - hängig machen. 9 )
2 Das Amt für Berufsbildung
a) vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Berufsbildungsgesetzge - bung und bearbeitet alle Aufgaben, soweit keine andere Behörde be - stimmt ist;
b) trifft Massnahmen für ein quantitativ und qualitativ ausgewogenes Angebot an Ausbildungsplätzen der beruflichen Grundausbildung;
c) koordiniert die berufsorientierten Bildungsangebote in den nachobli - gatorischen Bildungsbereichen.
3 Das Amt für Berufsberatung
a) * informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte bei Fragen im Zusammenhang mit der Wahl eines Berufs, einer Aus- oder Weiterbildung, des Studiums oder der Lauf - bahn; a1) * unterstützt die Klassen der Oberstufe, der kantonalen Berufsfachschu - len und Mittelschulen bei der Vorbereitung der Berufs- oder Studien - wahl und der Laufbahnplanung;
b) * unterhält ein Berufsinformationszentrum (BIZ);
c) veröffentlicht den Lehrstellennachweis.

§ 3 Berufsfachschulen

*
1 Der Kanton führt eine Gewerblich-industrielle, eine Kaufmännische und eine Landwirtschaftliche Berufsfachschule.
2 Diese kantonalen Berufsfachschulen gemäss Abs. 1 oder allenfalls weitere Berufsfachschulen können in eine gemeinsame Führungsstruktur eingebun - den werden.

§ 3a * Brückenangebote

1 Der Kanton führt ein Schulisches Brückenangebot, ein Kombiniertes Brückenangebot und ein Integrations-Brückenangebot. 8) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Gewährung von Beiträgen an Lernende für den ausserkantonalen Schulbesuch (§ 6 Abs. 1 Ziff. 13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 9) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Abhängigmachung von staatlichen Bei - trägen an Weiterbildungsanbietende oder der Zusammenarbeit mit diesen von einer Akkre - ditierung bzw. Zertifizierung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 15 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche oder schulische Anschlusslösung vor.

§ 4 Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen

1 Der Kanton fördert die tertiäre Bildung durch höhere Bildungsgänge und -einrichtungen, bei welchen höhere Berufsabschlüsse möglich sind.
2 Er führt eine Höhere Fachschule am Kaufmännischen Berufsbildungszen - trum (KBZ), am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) sowie zwei Höhere Fachschulen am Gewerblich- industriellen Bildungszentrum (GIBZ). *
3 ... *
4 Er kann mit einfachem Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen betei - ligen.

§ 5 Weiterbildung

1 Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte Weiterbil - dungseinrichtungen und -angebote.
2 Die kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. *
3 Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen.

§ 6 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund die Kosten für den schulischen Teil der beruflichen Grundausbildung. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen 1 ) findet sinngemäss Anwendung.
2 Er unterstützt zusammen mit dem Bund die ausseruniversitäre tertiäre Bil - dung analog der Ausbildung von Studierenden an Hochschulen.
3 Er kann ausserordentlicherweise Beiträge an Kurse im quartären Bereich leisten.
4 Er kann Investitions- und Betriebsbeiträge an die von ihm anerkannten Einrichtungen gewähren.
5 ... * 1) 414.11
6 Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs- und Informations - dienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat kann Dienstleistungen aus dem Bereich des erweiterten Angebots sozialverträg - lich kostenpflichtig erklären. *

§ 7 * Rechtspflege - Einsprache

1 Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen so - wie gegen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid ist endgültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifikationsverfahren hat.

§ 8 * Rechtspflege - Beschwerde

1 Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
2 Die Notengebung wird nur in Bezug auf Verfahrensfehler und Willkür überprüft.

§ 9 * ...

§ 10 Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 22. Mai 1986 1 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Höheren Kauf - männischen Gesamtschule vom 19. Dezember 1996 2 ) ;
c) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am In - stitut für Finanzdienstleistungen Zug vom 28. November 1996 3 ) ;
d) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zu - ger Techniker- und Informatikschule vom 19. Dezember 1991 4 ) ;
e) Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Schreiner-Techniker - schule in Zug vom 31. Mai 1990 5 ) . 1) GS 22, 779 2) GS 25, 509 3) GS 25, 525 4) GS 23, 915 5) GS 24, 780

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 219 02.06.2005 01.08.2006 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 28, 415 30.03.2006 01.07.2006 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 28, 697 30.03.2006 01.07.2006 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 28, 697 30.03.2006 01.07.2006 § 3 Titel geändert GS 28, 697 30.03.2006 01.07.2006 § 4 Abs. 2 geändert GS 28, 697 30.03.2006 01.07.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 28, 697 28.08.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben GS 30, 619 27.01.2011 09.04.2011 Ingress geändert GS 31, 93 27.01.2011 09.04.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 31, 93 23.05.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2013/046 23.05.2013 01.08.2013 § 3a eingefügt GS 2013/046 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/055 31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, a) geändert GS 2017/055 31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, a1) eingefügt GS 2017/055 31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, b) geändert GS 2017/055 31.08.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 6 eingefügt GS 2017/055 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, g) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, h) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, i) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, j) geändert GS 2017/075 27.02.2020 09.05.2020 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020/021 27.02.2020 09.05.2020 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 27, 219 Ingress 27.01.2011 09.04.2011 geändert GS 31, 93 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/055

§ 2 Abs. 1, c) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, d) 30.03.2006

01.07.2006 geändert GS 28, 697

§ 2 Abs. 1, f) 30.03.2006

01.07.2006 geändert GS 28, 697

§ 2 Abs. 1, f) 23.05.2013

01.08.2013 geändert GS 2013/046

§ 2 Abs. 1, f) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, g) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, h) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, i) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 1, j) 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 2 Abs. 3, a) 31.08.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/055

§ 2 Abs. 3, a1) 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/055

§ 2 Abs. 3, b) 31.08.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/055

§ 3 30.03.2006

01.07.2006 Titel geändert GS 28, 697

§ 3a 23.05.2013

01.08.2013 eingefügt GS 2013/046

§ 4 Abs. 2 30.03.2006

01.07.2006 geändert GS 28, 697

§ 4 Abs. 2 27.01.2011

09.04.2011 geändert GS 31, 93

§ 4 Abs. 2 27.02.2020

09.05.2020 geändert GS 2020/021

§ 4 Abs. 3 27.02.2020

09.05.2020 aufgehoben GS 2020/021

§ 5 Abs. 2 30.03.2006

01.07.2006 geändert GS 28, 697

§ 6 Abs. 5 02.06.2005

01.08.2006 aufgehoben GS 28, 415

§ 6 Abs. 6 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/055

§ 7 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 8 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 9 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
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