Gesetz über die Familienzulagen
Gesetz über die Familienzulagen (FZG) vom 26.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 22. August 1989; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Anwendungsbereich
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen in Form von Familien - zulagen an Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einerseits und an nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen andererseits.
Art. 2 Unterstellung – Grundsatz
1 Diesem Gesetz unterstellt sind natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben.
2 Als Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder nichter - werbstätige Personen gelten in der Regel alle Personen, die nach den Bundes - vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und über die Familienzulagen (FamZG) als solche betrachtet werden.
Art. 3 Unterstellung – Ausnahmen
1 Diesem Gesetz sind nicht unterstellt:
a) der Bund und seine Einrichtungen;
b) die Arbeitgeber der in Artikel 1 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft ge - nannten Personen;
c) ...
2 Familienzulagen
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen – Art und Zweck
1 Familienzulagen werden einmal oder periodisch in Form von sozialen Geld - leistungen ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
2 Sie sind unabhängig vom Lohn oder Einkommen, unabtretbar, unpfändbar und jeder Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten bleibt der Artikel 12.
3 Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des oder der Kinder zu verwen - den.
Art. 5 Allgemeine Bestimmungen – Arten
1 Die Familienzulagen umfassen:
a) die Kinderzulage;
b) die Ausbildungszulage;
c) die Geburtszulage oder die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption.
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen – Kreis der Anspruchsberechtigten
1 Anspruch auf Familienzulagen haben:
a) Arbeitnehmende;
b) Selbstständigerwerbende;
c) nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen, mit Aus - nahme der Personen, die von der eidgenössischen öffentlichen Fürsorge finanziell unterstützt werden.
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen – Bezugsberechtigte Kinder
1 Der Anspruch auf Familienzulagen besteht für:
a) Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern;
b) anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Kinder;
c) Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Anspruchs - berechtigten;
d) Adoptiv- und Pflegekinder;
e) Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Für im Ausland wohnende Kinder gelten die Bundesbestimmungen.
Art. 8 Allgemeine Bestimmungen – Kumulative Anspruchsmöglichkeit
und Anspruchskonkurrenz
1 Für jedes Kind besteht höchstens ein Anspruch auf eine ganze Zulage der - selben Art.
1bis Für die Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend gemacht werden kann, besteht zusätzlich zu den Leistungen nach Bundesrecht der Anspruch auf einen Er - gänzungsbetrag, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidge - nössischen Zulage entspricht, sofern letztere tiefer ist. Ebenso besteht ein An - spruch auf die Geburts- oder Aufnahmezulage.
2 Die Anspruchskonkurrenz wird durch die Bestimmungen des FamZG und der dazugehörigen Verordnung geregelt.
3 ...
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen – Geltendmachung des Anspruchs
1 Um den Anspruch auf Familienzulagen geltend zu machen, muss der Be - zugsberechtigte der zuständigen Ausgleichskasse ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular zustellen.
2 Der Anspruch kann durch den Bezugsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Eltern oder Grosseltern sowie durch Drittpersonen oder Behörden geltend gemacht wer - den, die gemäss Artikel 12 verlangen können, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.
3 Es sind alle notwendigen Beweismittel beizubringen.
Art. 10 Allgemeine Bestimmungen – Auskunftspflicht
1 Der Bezugsberechtigte hat jede wichtige Änderung zu melden, die einen Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben kann.
Art. 11 Allgemeine Bestimmungen – Ausrichtung der Zulagen
1 Ohne Rücksicht auf die Bezahlung der Beiträge und unter Vorbehalt von
Artikel 12 dieses Gesetzes werden die Familienzulagen in der Regel dem Be -
zugsberechtigten ausgerichtet.
2 Auf Verlangen eines Kindes, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, können ihm aus triftigen Gründen die Zulagen direkt ausbezahlt werden.
Art. 12 Allgemeine Bestimmungen – Gewährleistung zweckmässiger
Verwendung
1 Auf begründetes Gesuch hin können die Familienzulagen einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlt werden, wenn der Anspruchsberechtigte sie nicht oder voraussichtlich nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet.
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen – Nachzahlung nicht bezogener Zu -
lagen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Zulagen erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen sie geschuldet waren.
2 Reicht der Bezugsberechtigte sein Gesuch später als 24 Monate nach Ent - stehung des Anspruchs ein, so werden die Zulagen lediglich für 24 Monate vor der Einreichung des Gesuches gewährt. Für eine weitergehende Periode werden sie gewährt, sofern der Berechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis haben konnte und sein Gesuch innert 12 Monaten nach Kenntnis dieses Sachverhaltes nachreicht.
Art. 14 Allgemeine Bestimmungen – Rückerstattung unrechtmässig be -
zogener Zulagen
1 Unrechtmässig bezogene Zulagen sind zurückzuerstatten. Hätte dies eine grosse Härte zur Folge, so kann bei gutem Glauben auf die Rückforderung verzichtet werden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von
5 Jahren seit der Auszahlung der Zulagen. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine län - gere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Art. 15 Allgemeine Bestimmungen – Familienzulagen und Unterhalts -
beiträge
1 Der Anspruchsberechtigte, der aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder ei - ner Übereinkunft Unterhaltsbeiträge für ein oder mehrere Kinder bezahlen muss, hat die Familienzulagen darüber hinaus zu entrichten. Vorbehalten bleibt eine ausdrückliche gegenteilige Anordnung des Zivilrichters.
Art. 16 Die Zulagen – Die Kinderzulage
1 Die Kinderzulage wird monatlich und vom Beginn des Geburtsmonats eines Kindes an bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem es das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
2 Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum Ab - lauf des Monats gewährt, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.
Art. 17 Die Zulagen – Die Ausbildungszulage
1 Die Ausbildungszulage wird monatlich und vom Ende des Monats an gewährt, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, aber nur bis zum Ab - schluss seiner Ausbildung und längstens bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.
Art. 18 Die Zulagen – Die Geburtszulage oder die Zulage bei der Auf -
nahme eines Kindes zur Adoption
1 Die Geburtszulage oder Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adopti - on ist eine einmalige Leistung, die im ersten Falle für jedes nach mindestens
23 Wochen Schwangerschaft geborene Kind ausgerichtet wird, im zweiten Falle für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind. Keinen An - spruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.
2 Die Voraussetzungen der Ausrichtung werden durch das FamZG und die dazugehörige Verordnung geregelt.
Art. 19 Die Zulagen – Höhe der Zulagen 1 )
1 Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens:
a) 265 Franken für jedes der beiden ersten Kinder;
b) 285 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
2 Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens:
a) 325 Franken für jedes der beiden ersten Kinder;
b) 345 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
2bis Für im Ausland wohnende Kinder reduziert sich die Kinder- und Ausbil - dungszulage im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnstaat.
3 Die Geburts- und die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption betragen mindestens 1500 Franken.
1) Die in diesem Artikel festgelegten Beträge sind vom Staatsrat nach Absatz 4 in der Verord - nung SGF 836.14 erhöht worden.
4 Der Staatsrat kann die in diesem Gesetz festgelegten Beträge im Einverneh - men mit den interessierten Kreisen erhöhen.
Art. 20 ...
Art. 21 Der Kreis der Anspruchsberechtigten – Erwerbstätige
1 Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden und Selbststän - digerwerbenden.
2 Für Arbeitnehmende entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzula - gen mit dem Lohnanspruch. Für Selbstständigerwebende entsteht der An - spruch am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und erlischt am letzten Tag des Monats, in dem sie been - det wird.
3 Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs und die Anspruchskonkurrenz für eine Person, die gleichzei - tig sowohl selbstständigerwerbend als auch arbeitnehmend ist, oder Fälle un - regelmässiger Erwerbstätigkeit werden durch das FamZG und die dazugehö - rige Verordnung geregelt.
Art. 22 Der Kreis der Anspruchsberechtigten – Nichterwerbstätige Per -
sonen in bescheidenen Verhältnissen
1 Anspruch auf Familienzulagen haben alle nichterwerbstätigen Personen, die im Kanton wohnen und deren massgebendes Einkommen die Grenzen nach
Artikel 19 Abs. 1 FamZG nicht erreicht.
2 Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem die Bedingungen für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen erfüllt sind. Er erlischt am letzten Tag des Monats, in welchem sie nicht mehr gegeben sind.
3 Personen, die als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als nichterwerbstätige Perso - nen.
3 Finanzierung
Art. 23 Finanzierung der Familienzulagen zugunsten von Erwerbstätigen
1 Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der entlöhnten Personen wird gewährleistet durch Barbeiträge der Arbeitgeber, die diesem Gesetz un - terstellt sind, und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitge - ber nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig ist; die Beiträge werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Löhne festgesetzt.
2 Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der Selbstständigerwer - benden wird durch deren Barbeiträge sichergestellt; diese werden in Prozen - ten des Lohns, für den Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden müssen, jedoch höchstens des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdiensts, festgesetzt.
3 Auf den Einkommen und den Verdiensten der Arbeitnehmenden und der Selbständigerwerbenden wird innerhalb der gleichen Ausgleichskasse der gleiche Beitragssatz erhoben.
Art. 24 Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstä -
tigen Personen in bescheidenen Verhältnissen
1 Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen wird zur einen Hälfte vom Staat, zur anderen Hälfte von den Gemeinden übernommen.
2 Die Beiträge zu Lasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivil - rechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.
Art. 25 Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge dürfen nur für die Ausrichtung von Familienzulagen, zur De - ckung der Verwaltungskosten und zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden.
4 Organisation
Art. 26 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Durchführungsorga -
ne
1 Der Vollzug der Familienzulagenordnung für die erwerbstätigen Personen obliegt den Ausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG.
Art. 27 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Zuständigkeiten
1 Die Hauptaufgabe der Durchführungsorgane besteht in der Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Familienzulagen.
2 Sie können Arbeitgeber mit dieser Auszahlung beauftragen, solange diese die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beachten.
Art. 28 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Ausgleich zwischen
den Kassen
1 Um die Lasten, die sich aus der Ausrichtung von Familienzulagen ergeben, gleichmässig zu verteilen, wird zwischen den im Kanton tätigen Kassen ein angemessener Ausgleich geschaffen.
2 Der Staatsrat überträgt die Durchführung dieser Aufgabe einer privatrechtli - chen Organisation, die alle freiburgischen Kassen umfasst.
3 Fehlt diese, so erlässt er die notwendigen Vorschriften zur Organisation und Verwaltung eines kantonalen Fonds, der den gleichen Zweck verfolgt.
Art. 29 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Die beruflichen und
zwischenberuflichen Kassen – Bedingungen für die Anerken - nung
1 Eine berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskasse kann vom Staats - rat anerkannt werden, wenn sie:
a) von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Ver - bänden errichtet wird, die nach den Bestimmungen des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts körperschaftlich organisiert sind;
b) mindestens 100 freiburgische Mitglieder oder Arbeitgeber umfasst, die
400 Arbeitnehmende mit mindestens 200 anspruchsbegründenden Kin - dern beschäftigen.
c) die vom Gesetz oder Staatsrat festgelegten Mindestzulagen ausrichtet;
d) für eine gesunde Verwaltung Gewähr bietet.
Art. 30 Anerkennungsverfahren
1 Verbände, die eine Ausgleichskasse anerkennen lassen wollen, haben dem Staatsrat ein schriftliches Gesuch zu unterbreiten und die Statuten der Kasse beizulegen.
Art. 31 Auflösung und Entzug der Anerkennung
1 Der Beschluss, eine Kasse aufzulösen, muss vom zuständigen Organ gefasst und unverzüglich dem Staatsrat mitgeteilt werden, der das Auflösungsdatum festsetzt.
2 Kann eine in Artikel 29 genannte Bedingung nicht mehr auf Dauer erfüllt werden oder haben die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwere Pflichtverletzungen begangen, so wird ihr die Anerkennung entzogen; die Kasse wird durch den Staatsrat aufgelöst.
3 Der Saldo wird in jedem Fall einem von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen verwalteten Fonds zugunsten des Kostenausgleichs zwi - schen den Kassen zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Zuweisung dieses Sal - dos an eine Kasse wegen Fusion mit der anderen Kasse oder wegen Übernah - me der anderen Kasse.
Art. 32 Kontrolle und Revision
1 Die Kassen stellen der für Sozialhilfe zuständigen Direktion 2 ) (die Direkti - on) den jährlichen Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisoren - bericht zu.
2 Die Kassen müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden.
3 Die Direktion kann den Revisorenorganen alle ihr notwendig erscheinenden Instruktionen erteilen.
Art. 33 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Die kantonale Kasse
– Rechtsstellung
1 Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen ist eine autonome juris - tische Person öffentlichen Rechts, die der Kantonalen Sozialversicherungsan - stalt administrativ zugewiesen ist.
2 Sie wird vom Staatsrat auf dem Reglementsweg errichtet.
Art. 34 Obligatorischer Anschluss
1 Der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen werden obligatorisch angeschlossen:
a) die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bun - desgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt - schaft (FLG) unterstellt sind;
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
b) die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarrei - en) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben;
c) Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Kasse für Famili - enzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.
Art. 35 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Zentralregister
1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt ist verantwortlich für die Kontrol - le der Mitgliedschaft der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden, die diesem Gesetz unterstellt sind.
2 Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Kassen stellen ihr ein Mitgliederverzeichnis zu und melden regelmässig die eingetretenen Änderun - gen.
Art. 36 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Freizügigkeit
1 Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist unter Vorbehalt von Artikel 34 gewährleistet.
2 Das Ausführungsreglement bestimmt die Frist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu beachten sind.
Art. 37 Für die Erwerbstätigen geltende Ordnung – Steuerfreiheit
1 Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Ausgleichskassen so - wie die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sind für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern von der Steuerpflicht befreit.
2 Die den Kassen entrichteten Beiträge gelten als abziehbare Unkosten nach dem Gesetz über die direkten Kantonssteuern.
Art. 38 Die für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnis -
sen geltende Ordnung
1 Die Durchführung der für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Ver - hältnissen geltenden Familienzulagenordnung obliegt der kantonalen Aus - gleichskasse für Familienzulagen.
5 Rechtspflege
Art. 39 Rechtsmittel
1 Bei den Kassen kann innert dreissig Tagen nach Mitteilung gegen deren Verfügungen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich eingelegt und kurz begründet werden sowie die Anträge des Einsprechers enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen Ge - sprächs, das vom Einsprecher unterzeichnet werden muss, festgehalten wer - den.
1bis Gegen die Einspracheentscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
2 Jeder Streitfall, der die Anwendung dieses Gesetzes betrifft und nicht Ge - genstand einer Verfügung bilden kann, kann auf dem Klageweg direkt vor das Kantonsgericht gebracht werden.
Art. 40 Rechtsmittelbefugnis
1 Wer durch eine Verfügung oder einen Streitfall betroffen ist und ein schüt - zenswertes Interesse daran hat, dass sie aufgehoben, geändert oder darüber entschieden wird, ist befugt, eine Beschwerde oder Klage einzureichen.
2 Das gleiche Recht haben unter denselben Bedingungen die in Artikel 9 Ab - satz 2 genannten Personen.
Art. 41 ...
6 Strafbestimmungen
Art. 42 Übertretungen und Vergehen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) in Verletzung seiner Auskunftspflicht wissentlich oder grobfahrlässig unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b) sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle wider - setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
c) die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu aus - füllt.
2 Für Verstösse gegen das Bundesrecht gilt der Artikel 23 FamZG.
Art. 43 Verfolgung und Beurteilung
1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Ersatzrecht
1 Für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen verwiesen.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen oder Vereinbarungen über Kompe - tenzkonflikte, die der Staatsrat ermächtigt ist zu erlassen oder mit anderen Kantonen abzuschliessen.
Art. 45 ...
Art. 46 Übergangsrecht – Hängige Streitfälle
1 Das bisherige Recht bleibt für Streitfälle anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.
Art. 47 Übergangsrecht – Wohlerworbene Rechte
1 Berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskassen, die beim Inkrafttre - ten dieses Gesetzes schon anerkannt waren, bleiben im Genuss des erworbe - nen Rechts und können weiterhin tätig sein, selbst wenn sie die nach dem neuen Recht geltenden Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllen.
2 Kinder unter 16 Jahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar
2009 Anspruch auf Ausbildungszulagen hatten, bleiben im Genuss des er - worbenen Rechts.
Art. 48 Aufhebung
1 Das Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantona - len Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger wird aufgeho - ben.
Art. 49 Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes und dem Erlass der er - forderlichen Ausführungsbestimmungen beauftragt.
Art. 50 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1991 (StRB 29.01.1991).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1990 Erlass Grunderlass 01.03.1991 BL/AGS 1990 f 428 / d 436
25.09.1991 Art. 40 geändert 01.01.1992 AGS 1991 d 455
25.09.1991 Art. 39 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 41 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
23.11.1994 Art. 40 geändert 01.04.1995 AGS 1994 d 601
23.11.1994 Art. 39 geändert 01.04.1995 BL/AGS 1994 f 596 / d 601
14.11.1997 Art. 8 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1997 f 522 / d 530
15.09.1998 Art. 6 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
15.09.1998 Art. 24 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
06.06.2000 Art. 37 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 159
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 33 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
10.02.2004 Art. 8 geändert 01.04.2004 2004_021
13.01.2006 Art. 12 geändert 01.03.1991 2006/2
12.05.2006 Art. 18 geändert 01.07.2006 2006_036
26.06.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 42 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 39 geändert 01.01.2008 2008_001
08.10.2008 Ingress geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 2 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 5 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 7 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 8 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 16 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 17 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 18 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 19 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 20 aufgehoben 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 21 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 22 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 23 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 26 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 27 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 28 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 32 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 34 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 42 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 44 geändert 01.01.2009 2008_117
08.10.2008 Art. 47 geändert 01.01.2009 2008_117
16.11.2009 Art. 24 geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 43 geändert 01.01.2011 2010_066
12.06.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 3 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_050
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 22 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 23 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 34 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 35 geändert 01.01.2013 2012_050
13.12.2018 Art. 19 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 2, a) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 19 Abs. 2, b) geändert 01.01.2020 2018_124 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.09.1990 01.03.1991 BL/AGS 1990 f 428 / d 436 Ingress geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 1 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 2 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 2 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
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Art. 19 Abs. 2, a) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 19 Abs. 2, b) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 20 aufgehoben 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
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Art. 24 geändert 15.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 452 / d 459
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 24 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 26 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
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Art. 39 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 39 geändert 23.11.1994 01.04.1995 BL/AGS 1994 f 596 / d 601
Art. 39 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 40 geändert 25.09.1991 01.01.1992 AGS 1991 d 455
Art. 40 geändert 23.11.1994 01.04.1995 AGS 1994 d 601
Art. 41 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 42 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 42 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 43 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 44 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
Art. 47 geändert 08.10.2008 01.01.2009 2008_117
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