Abkommen (0.142.111.638.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über besondere Massnahmen anlässlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht Abgeschlossen am 14. September 1950 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Mai 1951 In Kraft getreten am 4. Mai 1951 (Stand am 4. Mai 1951)
Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile, die sich im Sinne des am 14. September 1950¹ unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung zu vorübergehendem Auf­enthalt in das Gebiet des anderen Staates begeben, sind, sofern sie keine Erwerbs­tätigkeit ausüben, während dreier Monate von der Pflicht zur Einholung der Auf­enthaltserlaubnis (Aufenthaltsbewilligung) befreit.
¹ SR 0.142.111.638
Art. 2
Der in Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 30. Mai 1950² vorgesehene Anerkennungsvermerk für Grenzkarten und Pässe ist für die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile nicht mehr erforderlich.
² [AS 1950 II 757. SR 0.631.256.916.33 Art. 17 Ziff.(1)].
Art. 3
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Art. 4
Das Abkommen wird ratifiziert und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

O. Seifert

Für die
Republik Österreich:

Gruber

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