Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über besondere Massnahmen anlässlich der Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht Abgeschlossen am 14. September 1950 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Mai 1951 In Kraft getreten am 4. Mai 1951 (Stand am 4. Mai 1951)
Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile, die sich im Sinne des am 14. September 1950¹ unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates begeben, sind, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, während dreier Monate von der Pflicht zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsbewilligung) befreit.
¹ SR 0.142.111.638
Art. 2
Der in Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 30. Mai 1950² vorgesehene Anerkennungsvermerk für Grenzkarten und Pässe ist für die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile nicht mehr erforderlich.
² [AS 1950 II 757. SR 0.631.256.916.33 Art. 17 Ziff.(1)].
Art. 3
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Art. 4
Das Abkommen wird ratifiziert und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für die O. Seifert | Für die Gruber |
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