Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) (414.134)
CH - ZG

Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)

Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Diese Promotionsordnung regelt die Promotion an den kantonalen Mittel - schulen des Kantons Zug per Ende des Schuljahrs 2019/20 in Abweichung von § 2 bzw. in Ergänzung von § 3 zu folgenden Reglementen:
a) Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) vom 26. März 2015 2 ) ,
b) Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) vom 26.03.2015 3 ) ;
c) Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) vom 26.03.2015 4 ) ;
d) Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug vom 27. Juni 2011 5 ) ;
e) Promotionsordnung für die Fachmittelschule vom 16.03.2005 6 ) . 1) BGS 414.11 2) BGS 414.131 3) BGS 414.132 4) BGS 414.133 5) BGS 414.153 6) BGS 414.192

§ 2 Promotion bei Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer

Abschlussklasse angehören
1 Bei allen Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören, wird die Promotion (sowohl Semester- als auch Jahrespromoti - on) per Ende des Schuljahrs 2019/20 ausgesetzt.
2 Alle Schülerinnen und Schüler treten in die nächsthöhere Klasse ein.
3 Der nächste gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung vorgesehene Promotionsentscheid schliesst an den letzten Promotionsent - scheid an.
4 Den Schülerinnen und Schülern wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist nicht promotionswirksam.
5 Schülerinnen und Schüler mit ungünstiger Prognose für den weiteren Aus - bildungsverlauf werden durch die Schule auf die Situation hingewiesen und zu Massnahmen und möglichen alternativen Ausbildungswegen beraten.
6 Für die reglementskonforme Beibringung der für das Abschlusszeugnis nötigen Vornoten ist die einzelne Schule verantwortlich.
7 Nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs wird auf dem während des Fernunterrichts behandelten Stoff aufgebaut. Dieser kann geprüft wer - den.

§ 3 Promotion bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen

1 Allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss der jeweiligen in § 1 genannten Promotionsordnung ausgestellt.
2 Die Zeugnisse stützen sich auf Noten ab, die bis Ende des laufenden Se - mesters zustande kommen. Es werden folglich auch allfällige Leistungsbe - urteilungen aus dem Fernunterricht oder aus dem allenfalls wiederaufge - nommenen Regelunterricht in die Zeugnisnoten eingerechnet.
3 Leistungsbewertungen im Fernunterricht werden in Rücksprache mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied, welches die geplanten Leistungsbewer - tungen prüft und koordiniert, durchgeführt.

§ 4 Geltungsdauer

1 Diese Promotionsordnung gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2019/20.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.04.2020 25.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.04.2020 25.04.2020 Erstfassung GS 2020/017
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