Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            1)  direktoren (GDK):  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortkantone
                            1   Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und  Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus,  sofern  die  betreffende  Ärztin/der  betreffende  Arzt  im  Zeitpunkt  der  Erlangung    des    Universitätszulassungsausweises    ihren/s  Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  höhere  Beiträge  der  Standortkantone  oder  Beiträge  der  Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan-  gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsi  tz nicht in  einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter  den Kantonen nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer  Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditier-  ten Weiterbildu  ngsordnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick-  lung  angepasst,  wenn  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  (LIK)  um  mindestens  10  Prozent  gestiegen  ist.  Ausgangspunkt  ist  der   Stand   des   LIK   bei   Vertragsabschluss   (Basi  s   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreg-  lement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                            Die Anz  ahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den  Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung  des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrektu-  ren gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen  mäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
                            1   Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten er-  mittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Summierung  der  Beitragsleistungen  aller  Vereinbarungskan-  tone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungs-  kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Multiplikation  des  gemittelten  pro  Kopf  -Beitrages  eines  jeden  Vereinbarungskantons mit seiner   Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versammlung der Vereinbarungskantone  häftsreglements;  Vollzugskosten  ch Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    geregelte  Streitbeile-  Beitritt  eser  Vereinbarung  wird  mit  der  Mitteilung  an  die  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt und Beendigung der Ve reinbarung
                            1    Jeder  Vereinbarungskanton  kann  den  Austritt  aus  der  Vereinba-  rung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austre-  ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden  Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch  den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  5.  Jahres  seit  In-  krafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            Die Vereinbarung gilt unbefristet.  Bern, 20. November 2014  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund-  heitsdirektorinnen und –  direktoren  Der Präsident  Der Zentralsekretär  Philippe Perrenoud  Michael Jordi  Regierungsrat  In Kraft getreten am 25. Januar 2022.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft  seit 25. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  vom 24. Juni 2005 (IRV).