Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
1) direktoren (GDK): Gegenstand und Zweck
Art. 2 Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/s Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan- gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsi tz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditier- ten Weiterbildu ngsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwick- lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basi s Dezember
2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreg- lement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum
30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
Die Anz ahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrektu- ren gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen mäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
Art. 4 Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten er- mittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskan- tone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungs- kantone;
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf -Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
Versammlung der Vereinbarungskantone häftsreglements; Vollzugskosten ch Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Streitbeilegung
2) geregelte Streitbeile- Beitritt eser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die Inkrafttreten
Art. 11 Austritt und Beendigung der Ve reinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinba- rung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austre- ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
Art. 12 Geltungsdauer
Die Vereinbarung gilt unbefristet. Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und – direktoren Der Präsident Der Zentralsekretär Philippe Perrenoud Michael Jordi Regierungsrat In Kraft getreten am 25. Januar 2022. Fussnoten:
1) In Kraft seit 25. Januar 2022.
2) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
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