Verordnung über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV... (830.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)»

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017¹ über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO,
verordnet:
¹ SR 830.2
Art. 1 Sitz der Anstalt
Die Anstalt «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» hat ihren Sitz in Genf.
Art. 2 Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme
Die Organe der Anstalt sind befugt, die Vorkehrungen zu treffen, die für deren Betriebsaufnahme erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 3 Rechnungslegungsnormen
Für die Rechnungslegung gilt die Praxis, die in den Anhängen zu den Betriebsrechnungen und Bilanzen von AHV, IV und EO in den Jahresrechnungen ausgewiesen ist.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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