Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien
Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 des Ge - setzes vom 15. Oktober 2009
1 ) betreffend öffentliche Filmvorführungen und Ab - gabe von elektronischen Trägermedien (Film- und Trägermediengesetz, FTG), beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit, Medienkommission
1 Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Si - cherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Me - dienkommission zuweist.
2 Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission ver - treten.
§ 2 Gebühren
1 Folgende Gebühren werden erhoben:
a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens
100 Fr.
c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von
100 Fr.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 1980
2 ) zum Filmgesetz wird auf - gehoben.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
1) GS 37.1225, SGS 545
2) GS 27.506, SGS 545.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1230 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1230 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1230
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