Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien
                            Verordnung  zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und  Abgabe von elektronischen Trägermedien  Vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  11 des Ge  -  setzes vom 15.  Oktober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend öffentliche Filmvorführungen und Ab  -  gabe von elektronischen Trägermedien (Film- und Trägermediengesetz, FTG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit, Medienkommission
                            1  Zuständig für  den  Vollzug  des Film-  und Trägermediengesetzes  ist  die Si  -  cherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Me  -  dienkommission zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission ver  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebühren
                            1  Folgende Gebühren werden erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Freigabeentscheide mit Visionierung 400  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freigabeentscheide   ohne   Visionierung;   nach   Aufwand,   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Andere   Entscheide   und   Dienstleistungen   im   Zusammenhang   mit   dem  Vollzug   des   FTG:   pro   angebrochene   Stunde   ein   Stundenansatz   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Filmgesetz wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 37.1225, SGS 545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.506, SGS 545.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1230  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1230  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1230