Verordnung (221.302.34)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung (Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)

der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten (Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB) vom 23. August 2017 (Stand am 1. Oktober 2017)
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB),
gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹ (RAG),
verordnet:
¹ SR 221.302
Art. 1 Grundsatz
Bei einer Gesellschaft nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert werden sollen oder sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b RAG) und deren Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, entfällt gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b RAG die Zulassungspflicht des Revisionsunter­neh­mens, wenn die fehlende staatliche Beaufsichtigung nach dieser Verordnung be­kannt gemacht wird.
Art. 2 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung vor der Kotierung der Anleihensobligation
Wenn der Emittent von Anleihensobligationen nach Artikel 1 einen Emissions­prospekt erstellen muss oder freiwillig erstellt, muss er im Emissions­prospekt und in einer allfälligen Zusammenfassung ­davon ausdrücklich, gut sichtbar und an promi­nenter Stelle darauf hinweisen, dass das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichts­be­hör­de beaufsichtigt wird.
Art. 3 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung während der Kotierung der Anleihensobligation
Während der Kotierung der Anleihensobligationen nach Artikel 1 weist die Schweizer Börse auf ihrer Website zu jeder Anleihensobligation ausdrücklich und gut sichtbar darauf hin, dass das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.
Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses
…²
² Die Änderung kann unter AS 2017 4867 konsultiert werden.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
¹ Artikel 3 gilt auch für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an einer Schweizer Börse kotiert sind.
² Die Schweizer Börse sorgt dafür, dass spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu jeder bei ihr kotierten Anleihensobligation die entsprechenden Informationen auf ihrer Website bekannt gemacht sind.
³ Erhält die Schweizer Börse für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei ihr kotiert sind, innerhalb der von ihr festgelegten Frist keine Mitteilung des Emittenten, so wird vermutet, dass das Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
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