Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2a der Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen vom 25. November 1986, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss legt das Nähere für die Ausführung der Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen vom 25. November
1986 fest.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten des Unterhalts von Flurstras - sen, Strassen von Weggemeinschaften, Waldstrassen, privaten Strassen, Zufahrten und Seilbahnen.
2 Keine Beiträge werden geleistet im Falle von Kantons- und Bezirksstras - sen, Nationalstrassen, Radwegen, Fusswegen, Feldwegen sowie Rückegas - sen und -wegen im Wald.
Art. 3 Begriffe
1 Naturstrassen sind wenig befestigte Fahrwege mit einer Fundationsschicht und einer Planie (Planiekies); sie lassen sich nicht staubfrei machen oder halten.
2 Belagsstrassen haben einen Unterbau (Tragschicht) und einen festen Oberbau (Deckschicht).
3 Betonstrassen haben denselben Aufbau wie Belagsstrassen, wobei die oberste Schicht aus Betonplatten besteht. Sie werden bevorzugt bei hohen Beanspruchungen eingesetzt.
Art. 4 Seilbahnen
1 Beiträge sind möglich für folgende Seilbahnen: a) Wasserauen - Kleinhütten b) Seealp - Mesmer c) Rässenaueli - Ebenalp d) Lehmen - Schäfler e) Seealp - Meglisalp f) Güllen - Seck
Art. 5 Unterhalt der Strassen
1 Der allgemeine Unterhalt der Strassen umfasst alle baulichen Massnah - men, die nötig sind, um den Bestand, das gefahrlose Befahren und die Ver - kehrssicherheit der Anlage zu gewährleisten. Darin eingeschlossen sind Nebenanlagen wie Entwässerungskanäle und -schächte.
2 Strassen sind regelmässig zu reinigen. Bei ganzjährig befahrenen Strassen gehört auch die Schneeräumung zum Unterhalt.
3 Die Strasseneigentümerschaft nimmt regelmässig Kontrollen des Werks und der Entwässerungsanlagen vor, mindestens aber alle fünf Jahre. Der Bezirk kann einen Bericht über die Kontrollen verlangen.
4 Kleine Schäden sind rasch zu beheben.
Art. 6 Unterhalt der Seilbahnen
1 Der Unterhalt der Seilbahnen umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind zur Gewährleistung der dauernden und sicheren Nutzung der Anlage. Ver - antwortlich für den Unterhalt ist die Werkeigentümerschaft.
2 Die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Seilbahnen der entsprechen - den Kategorie sowie die jährliche Zustandskontrolle sind zu gewährleisten.
3 Die Rapporte der durchgeführten Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 sind durch die Werkeigentümerschaft zu unterzeichnen. Dem Bezirk sind die Rapporte auf Verlangen herauszugeben.
Art. 7 Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung.
2 Die Bilanz weist die verfügbaren finanziellen Mittel und die bestehenden Verbindlichkeiten nach.
3 Die Erfolgsrechnung beinhaltet insbesondere a) die jährlichen Aufwände für den Unterhalt samt Schneeräumung; b) die jährliche Beitragsleistung der Eigentümerinnen und Eigentümer der Strassen und Seilbahnen an den Unterhaltsaufwand; c) die jährlichen Bezirksbeiträge an den Unterhalt der Strassen und Seilbahnen.
4 Nach dem Jahresabschluss sind dem zuständigen Bezirk die Bilanz und die Erfolgsrechnung einzureichen.
Art. 8 Abzüge
1 Werden die Verpflichtungen gemäss diesem Beschluss nicht wahrgenom - men, entfällt der Anspruch auf Beiträge.
Art. 9 Übergangsbestimmung
1 Gesuche für das Abrechnungsjahr 2020 oder ein früheres Jahr werden nach bisherigem Recht überprüft.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-44
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-44
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