Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibun... (282.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemein­den und andere Kör­perschaften des kantonalen öffentli­chen Rechts

vom 20. Oktober 1948 (Stand am 20. Oktober 1948)
Das Bundesgericht,
beschliesst:
¹ SR 282.11

Einziger Artikel

Insoweit einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubiger­gemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen für mehr als zehn Jahre gewährt worden sind, die den in Artikel 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen gleich sind, müssen sie bei der Anwendung des neuen Rechts angerechnet werden.
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