Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei
Abgeschlossen am 19. September 1925 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. April 1926³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 8. April 1927 In Kraft getreten am 23. April 1927 ¹ BS 11 764; BBl 1926 I 4 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 43 96
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Türkische Republik andererseits,
vom gleichen Wunsche beseelt, die Bande beständiger Freundschaft, von denen sie sich schon Beweise geliefert haben, zu bekräftigen,
und von der gleichen Überzeugung durchdrungen, dass die von diesem Geiste getragenen Beziehungen zwischen den beiden Staaten dem Gedeihen und der Wohlfahrt der beiden Völker dienen werden,
haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag zu vereinbaren, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie zwischen den Angehörigen beider Teile bestehen.
Art. 2
Es besteht zwischen den hohen vertragschliessenden Parteien Einverständnis darüber, dass zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen sind. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter eines jeden von ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des andern die durch die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts festgelegte Behandlung erfahren werden.
Art. 3
Es besteht zwischen den hohen vertragschliessenden Parteien Einverständnis darüber, dass die beidseitigen Handels- und Konsularbeziehungen sowie die Bedingungen der Niederlassung und des Aufenthalts der Staatsangehörigen der einen Partei auf dem Gebiete der andern durch Verträge oder Abkommen geregelt werden sollen, die sie sich vorbehalten, gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auf einer Grundlage vollkommener Gegenseitigkeit abzuschliessen.
Art. 4
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Bern sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am fünfzehnten Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Genf, am neunzehnten September eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.
Motta | T. Rouschdi |
Mehmed Munir |
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