Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrum... (810.012)
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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell (StKB Entschädigung GGZ) vom 18. Dezember 2018 (Stand 1. Dezember 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 5 lit. b des Gesetzes über das Gesundheitszentrum Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungs - rates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.

Art. 2 Entschädigung Verwaltungsrat

1 Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt: a Präsidium Fr. 24'000.-- b Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss Fr. 9'000.-- c Mitglied Fr. 7'000.--
2 Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgel - der, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt; letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden. *
3 Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.

Art. 3 Entschädigung Geschäftsleitung

1 Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.
2 Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Ge - nehmigung der Standeskommission.
3 Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der Marktüblichkeit.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -

02.02.2021 01.12.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-4

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2 02.02.2021 01.12.2020 geändert 2021-4
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