Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repu... (0.142.114.872)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten am 22. Januar 1998 (Stand am 26. August 2003)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Lettland,
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Bürger Lettlands, die einen gültigen lettischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innert 6 Monaten¹ in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.
¹ Fassung der Worte gemäss Ziff. 1 des Notenaustausches vom 4. März/19. Juni 2002 ( AS 2003 2679 ).
Art. 2
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innert 6 Monaten² in Lettland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in Lettland einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.
² Fassung der Worte gemäss Ziff. 1 des Notenaustausches vom 4. März/19. Juni 2002 ( AS 2003 2679 ).
Art. 3
Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innert 6 Monaten³ im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.
³ Fassung der Worte gemäss Ziff. 1 des Notenaustausches vom 4. März/19. Juni 2002 ( AS 2003 2679 ).
Art. 3 bis ⁴
Die genannte Frist von 6 Monaten wird gemäss der nationalen Gesetz­gebung jeder Vertragspartei bestimmt.
⁴ Eingefügt durch Ziff. 2 des Notenaustausches vom 4. März/19. Juni 2002 ( AS 2003 2679 ).
Art. 4
Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitima­tionskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.
Art. 5
Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheits­bewilligung besitzen.
Art. 6
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens 30 Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Art. 7
Diese Vereinbarung entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des andern Staats die dort geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 8
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des andern Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art. 9
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Ver­einbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 10
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Art. 11
Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 12
1.  Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
2.  Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt⁵ gekündigt oder suspendiert wird.
⁵ SR 0.142.114.879
Art. 13
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Lettland:

Pierre Luciri

Valdis Birkavs

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