Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Vers... (832.100)
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Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung)

Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) Vom 19. Dezember 1968 (Stand 10. Juli 2007) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie rungsrates, erlässt folgendes Gesetz: A. Allgemeines

§ 1.

Versicherungspflicht
1 Die Versicherungspflicht der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen aufgrund des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 wird unter Vor - behalt der nachfolgenden Bestimmungen auf diejenigen Personen be - schränkt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der bestehenden Staatlichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherungs - kasse (in der Folge Versicherungskasse genannt) versichert sind.

§ 2. Ersatzkassen

1 Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Versi - cherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer anerkannten Ersatzkas - se gemäss § 3 des erwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 1930 erfüllt haben, erlischt das Obligatorium. Jede gesetzliche Regelung des Ver - hältnisses zwischen Kantonaler AHV und Ersatzkassen fällt dahin.

§ 3. Mitgliedschaft bei der Staatlichen Versicherungskasse

1 Der Versicherungskasse gehören alle Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Rente beziehen oder bis zu diesem Zeitpunkt der Prämienpflicht gegenüber der Kasse unterlie - gen oder als freiwillige Mitglieder mit oder ohne Prämienpflicht bei der Kasse versichert sind.
2 Der Neueintritt in die Versicherungskasse sowie der Übertritt aus ei - ner bisher anerkannten Ersatzkasse sind ausgeschlossen.
3 Frauen, die bisher der Versicherungskasse nicht angehört haben, er - werben bei Verheiratung mit einem der Kasse angehörenden Versi - cherten keine Mitgliedschaft.
1
B. Staatliche Versicherungskasse

1.

1 ) Versichertenbestände

§ 4. Versichertenbestände

1 Die Versicherungskasse führt folgende Bestände: a) Vollversicherte: Personen, die ihre bestehende Versicherung bis zum Rentenbeginn prämienpflichtig weiterführen bzw. weitergeführt haben. b) Teilversicherte: Personen, die ihre Versicherung vor dem Rentenbeginn in eine prämienfreie Altersrente oder eine prämienfreie Altersabfindung umwandeln liessen.

2. Vollversicherung (Weiterführung der bestehenden

Versicherung)

2.1. Leistungen der Versicherten

§ 5.

a) Prämien der Versicherten
1 Die vierteljährlichen Prämien betragen für männliche Versicherte CHF 116.50, für weibliche Versicherte CHF 13.80.
2 Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 die Mitgliedschaft er - worben haben, bleiben die früheren Ansätze von CHF 15 bzw. CHF

12.60 in Geltung. Diese differenzierten Prämien finden entsprechende

Anwendung für die Berechnung der staatlichen Prämienzuschüsse.

§ 6. b) Staatliche Prämienzuschüsse

1 An die Prämien der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen mit geringem Einkommen leistet der Staat Zuschüsse.
2 )
2
...
3 )
3 Besitzt der Versicherte Vermögen, so ist dieser Umstand bei der Festlegung des Prämienzuschusses entsprechend zu berücksichtigen. Das Nähere wird auf dem Verordnungswege bestimmt.
1) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
2)

§ 6 Abs. 1: Die Beträge der vom Staat ausgerichteten Zuschüsse werden

hienach nicht mehr abgedruckt, da der RR, gestützt auf § 6 Abs. 5 dieses G, die Ansätze für das anrechenbare Jahreseinkommen inzwischen geändert hat; vgl. § 16 Abs. 1 und 2 der VV zu diesem G (SG 832.110 ).
3)

§ 6 Abs. 2 ist, gestützt auf § 6 Abs. 5 dieses G, durch § 16 Abs. 2 der VV (SG

832.110 ) ersetzt worden.

2
4 Gegenüber Versicherten, für welche aufgrund unrichtiger Steuerde - klarationen oder sonstiger unrichtiger Angaben ein kantonaler Zu - schuss an die Versicherungsprämien ausgerichtet worden ist, steht dem Staate das Recht auf Rückforderung zu. Der Rückforderungsan - spruch verjährt in einem Jahre, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die Kassenverwaltung von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntnis erhält.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei einer wesentlichen Ände - rung der Lebenshaltungskosten die Ansätze für das anrechenbare Jahreseinkommen durch Verordnung zu ändern.
4 )

§ 7. c) Einkaufssummen

1 Die periodische Prämienzahlung kann durch eine einmalige Ein - kaufssumme abgelöst werden. Diese richtet sich nach dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung und wird durch Ver - ordnung bestimmt.
2 Versicherte, die nicht Anspruch auf die maximale Altersrente von CHF 720 für Männer bzw. CHF 600 für Frauen haben, können sich bis zu diesen Altersrentenbeträgen versichern, wenn sie die erforder - lichen Nachzahlungen leisten. Für mitversicherte Ehefrauen ist die gleiche Nachzahlung wie für die unverheirateten Frauen zu entrich - ten. Die zu leistenden Nachzahlungen werden durch Verordnung be - stimmt.

§ 8. d) Prämienpflicht der Ehefrau

1 Sind beide Ehegatten voll versichert, so ist die Ehefrau während der Dauer der Ehe prämienfrei. Ist die Ehefrau allein versichert, so be - zahlt sie die gleichen Prämien wie die unverheirateten weiblichen Versicherten.

§ 9. e) Scheidung und Trennung

1 Nach einer Scheidung oder nach einer vom Richter ausgesprochenen Trennung auf unbestimmte Zeit kann jeder der Ehegatten die beste - hende Versicherung selbständig prämienpflichtig weiterführen oder in eine prämienfreie Versicherung umwandeln respektive zurückkau - fen lassen.
2 Das Prämienkonto wird gemäss § 19 Abs. 3 auf beide Ehegatten auf - geteilt.
4)

§ 6 Abs. 5: Siehe § 16 Abs. 1 und 2 der VV zu diesem G (SG 832.110 ).

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§ 10.

f) Fälligkeit der Prämien. Erlöschen der Prämienpflicht
1 Die Prämien werden zu Beginn der Monate Februar, Mai, August und November jeweils für das laufende Kalenderquartal erhoben. Sie sind bis und mit demjenigen Kalenderquartal zu entrichten, in wel - chem die Prämienzahlungspflicht erlischt oder der Austritt aus der Versicherungskasse erfolgt. Die Prämien können auch jährlich mit Verfall 1. Februar entrichtet werden. Die bei Erlöschen der Zahlungs - pflicht über das laufende Kalenderquartal hinaus geleisteten Prämien werden zurückerstattet.
2 Die Prämienzahlungspflicht erlischt im Kalenderquartal, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet.

§ 11. g) Prämienrückstände

1 Sind bei Geltendmachung von Abfindungs- oder Rentenansprüchen des Versicherten oder seiner Hinterlassenen allfällige Prämienforde - rungen der Versicherungskasse noch nicht getilgt, so sind sie mit den fällig werdenden Leistungen oder bei der Umwandlung in prämien - freie Versicherungen zu verrechnen.

2.2. Leistungen der Versicherungskasse

§ 12.

a) Art der Leistungen
1 Die Leistungen der Versicherungskasse bestehen in der Ausrichtung von Altersrenten, Waisenrenten und Sterbegeldern an Witwen.

§ 13. b) Altersrente

1 Versicherte, die das 65. Altersjahr vollendet haben, erhalten eine Al - tersrente, die bis zu ihrem Tode ausbezahlt wird. Die Rente richtet sich nach dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Beitrittes zur Versicherungskasse und beträgt: Eintrittsalter Jahresrente für den Mann Jahresrente für die Frau CHF CHF
20 720 600
22 652 544
23 618 516
24 584 488
25 550 460
26 524 438
4
Eintrittsalter Jahresrente für den Mann Jahresrente für die Frau
27 498 416
28 472 394
29 446 372
30 420 350
31 398 332
32 376 314
33 354 296
34 332 278
35 312 260
36 294 246
37 276 232
38 258 218
39 240 204
40 228 190
41 216 180
42 204 170
43 192 160
44 180 150
45 168 140
46 156 130
47 144 120
48 132 110
49 120 100
2 Bei den mitversicherten Ehefrauen wird die Rente während der Dauer der Ehe auf die Hälfte herabgesetzt.

§ 14.

c) Waisenrente
1 Kinder erhalten beim Tode des erstversterbenden versicherten El - ternteils bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Waisenrenten.
2 Kinder aus einer geschiedenen Ehe sowie die unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.
3 Die jährliche Waisenrente beträgt bei Vorhandensein von einer anspruchsberechtigten Waise CHF 300 zwei anspruchsberechtigten Waisen CHF 500
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drei anspruchsberechtigten Waisen CHF 700 vieranspruchsberechtigtenWaisen CHF 900 fünf und mehr anspruchsberechtigten Waisen CHF 1'000
4 Vollwaisen erhalten nur eine einfache Waisenrente.

§ 15. d) Sterbegeld der Witwe

1 Witwen von Versicherten erhalten beim Tode des Ehemannes ein Sterbegeld von Fr. 500.–. Bezieht die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes eine Altersrente, so fällt das Sterbegeld dahin.

§ 16.

e) Rentenbeginn und Auszahlung
1 Die Auszahlung der Renten erfolgt vierteljährlich, jeweilen auf Ende eines Kalenderquartals.
2 Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit dem nächsten Kalen - dermonat nach Zurücklegung des 65. Altersjahres. Die Waisenrente wird erstmals für den Kalendermonat ausgerichtet, in dem der Versi - cherte gestorben ist.
3 Die Rente wird letztmals für den Monat ausbezahlt, in welchem die Voraussetzungen für den Rentenbezug dahinfallen.

§ 17.

f) Verjährung
1 Sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherungskasse verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit.

3. Teilversicherung (Umwandlung in eine prämienfreie

Versicherung)

§ 18. Voraussetzung

1 Die prämienpflichtigen Versicherungen werden, auf Begehren der Versicherten oder wenn diese trotz zweimaliger Mahnung die Prämi - en nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt haben, in prämienfreie Versicherungen mit entsprechend reduzierten Leistungen umgewan - delt. Eine Reaktivierung der Versicherung ist ausgeschlossen.

§ 19.

Art der Versicherungsleistungen
1 Die prämienfreien Leistungen bestehen in einer Altersrente oder in einer Altersabfindung (ohne Waisenrente und Witwensterbegeld) un - ter Vorbehalt des Rückkaufs gemäss Abs. 2.
2 Ergäbe die prämienfreie Versicherung gemäss § 18 eine Jahresrente von weniger als CHF 100, so tritt bei Vollendung des 65. Altersjahres an Stelle der Rente eine Altersabfindung. Kann keine Altersabfin - dung von wenigstens CHF 500 bestellt werden, so erfolgt stattdessen der Rückkauf.
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3 Bei der Feststellung der prämienfreien Altersleistungen von Ehegat - ten findet eine Verteilung des beidseitigen Guthabens statt. Die wäh - rend der Ehedauer entrichteten Prämien werden im Verhältnis 55:45 aufgeteilt.

§ 20. Berechnung

1 Die Höhe der umgewandelten Versicherungsleistungen wird so be - rechnet, dass der Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine entspre - chende prämienfreie Versicherung verwendet wird.
2 Der Tarif für die Einmaleinlagen wird durch Verordnung festgesetzt.

4. Rückkauf

§ 21.

5 ) Voraussetzungen

§ 22.

6 ) Rückkauf auf dem Verordnungsweg

§ 23.

7 ) Berechnung

5. Finanzierung

§ 24.

1 Die für die Versicherung erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) das vorhandene Vermögen der Versicherungskasse (§ 25 Abs. 2); b) die Vermögenserträgnisse, die staatliche Zinsgarantie (§ 25 Abs. 2) und die Verzinsung des Fehlbetrages durch den Staat (§ 28 Abs. 2); c) die Prämien der Versicherten und die staatlichen Zuschüsse an die Prämien von Personen mit geringem Einkommen (§§ 5 und 6); d) die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Staat (§ 25 Abs. 4); e) die Deckung der Betriebsverluste durch den Staat; f) den staatlichen Beitrag aus dem Kantonalbankertrag.
5)

§ 21 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
6)

§ 22 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
7)

§ 23 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
7

6. Organisation und Rechtsmittel

§ 25.

8 ) Allgemeines

§ 26.

9 ) Rekurse, Rekursinstanz

§ 27.

10 ) Versicherungstechnische Bilanz

§ 28.

11 ) Garantie des Staates und Deckung des Fehlbetrages

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29.

1 Die laufenden Alters- undWaisenrenten werden nach den bisherigen Bestimmungen weiterhin ausgerichtet.
2 Auf schriftliches Begehren hin werden die vor dem 1. September
1956 zufolge Wegfalls der Versicherungspflicht prämienfrei gemach - ten Versicherungen unter Vergütung ihres Kapitalwertes im Zeit - punkt der Aufhebung zurückgekauft.

§ 30.

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Regierungsrat bestimmt.
12 )
8)

§ 25 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
9)

§ 26 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
10)

§ 27 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
11)

§ 28 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.

2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom - missionsbericht Nr. 05.1927.03).
12) Mit RRB vom 4. 2. 1969 auf den 1. 1. 1969 in Wirksamkeit erklärt, mit Aus - nah me von § 6, der am 1. 7. 1969 wirksam geworden ist.
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