Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung)
                            Gesetz betreffend Kantonale Alters- und  Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung)  Vom 19. Dezember 1968 (Stand 10. Juli 2007)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regie  rungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Versicherungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Versicherungspflicht  der  im  Kanton  Basel-Stadt  wohnhaften  Personen aufgrund des Gesetzes betreffend Kantonale Alters- und  Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 wird unter Vor  -  behalt der nachfolgenden Bestimmungen auf diejenigen Personen be  -  schränkt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der  bestehenden Staatlichen Alters- und Hinterlassenen-Versicherungs  -  kasse (in der Folge Versicherungskasse genannt) versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Ersatzkassen
                            1  Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Versi  -  cherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer anerkannten Ersatzkas  -  se gemäss § 3 des erwähnten Gesetzes vom 4. Dezember 1930 erfüllt  haben, erlischt das Obligatorium. Jede gesetzliche Regelung des Ver  -  hältnisses zwischen Kantonaler AHV und Ersatzkassen fällt dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Mitgliedschaft bei der Staatlichen Versicherungskasse
                            1  Der Versicherungskasse gehören alle Personen an, die im Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Rente beziehen oder bis zu  diesem Zeitpunkt der Prämienpflicht gegenüber der Kasse unterlie  -  gen oder als freiwillige Mitglieder mit oder ohne Prämienpflicht bei  der Kasse versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Neueintritt in die Versicherungskasse sowie der Übertritt aus ei  -  ner bisher anerkannten Ersatzkasse sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Frauen, die bisher der Versicherungskasse nicht angehört haben, er  -  werben bei Verheiratung mit einem der Kasse angehörenden Versi  -  cherten keine Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Staatliche Versicherungskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  )  Versichertenbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Versichertenbestände
                            1  Die Versicherungskasse führt folgende Bestände:  a)  Vollversicherte: Personen, die ihre bestehende Versicherung  bis   zum   Rentenbeginn  prämienpflichtig   weiterführen   bzw.  weitergeführt haben.  b)  Teilversicherte:   Personen,   die   ihre   Versicherung   vor   dem  Rentenbeginn   in   eine   prämienfreie   Altersrente   oder   eine  prämienfreie Altersabfindung umwandeln liessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vollversicherung (Weiterführung der bestehenden
                            Versicherung)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Leistungen der Versicherten
§ 5.
                            a) Prämien der Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vierteljährlichen Prämien betragen für männliche Versicherte  CHF 116.50, für weibliche Versicherte CHF 13.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 die Mitgliedschaft er  -  worben haben, bleiben die früheren Ansätze von CHF 15 bzw. CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                12.60 in Geltung. Diese differenzierten Prämien finden entsprechende
                            Anwendung für die Berechnung der staatlichen Prämienzuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. b) Staatliche Prämienzuschüsse
                            1  An die Prämien der im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen  mit geringem Einkommen leistet der Staat Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besitzt der Versicherte Vermögen, so ist dieser Umstand bei der  Festlegung des Prämienzuschusses entsprechend zu berücksichtigen.  Das Nähere wird auf dem Verordnungswege bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Softwarebedingte,   redaktionelle   Einfügung   von   Gliederungsziffern   oder  -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1: Die Beträge der vom Staat ausgerichteten Zuschüsse werden
                            hienach nicht mehr abgedruckt, da der RR, gestützt auf § 6 Abs. 5 dieses G,  die Ansätze für das anrechenbare Jahreseinkommen inzwischen geändert  hat; vgl. § 16 Abs. 1 und 2 der VV zu diesem G (SG  832.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 ist, gestützt auf § 6 Abs. 5 dieses G, durch § 16 Abs. 2 der VV (SG
832.110 ) ersetzt worden.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Versicherten, für welche aufgrund unrichtiger Steuerde  -  klarationen oder sonstiger unrichtiger Angaben ein kantonaler Zu  -  schuss an die Versicherungsprämien ausgerichtet worden ist, steht  dem Staate das Recht auf Rückforderung zu. Der Rückforderungsan  -  spruch verjährt in einem Jahre, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in  welchem die Kassenverwaltung von der Unrichtigkeit der Angaben  Kenntnis erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei einer wesentlichen Ände  -  rung der Lebenshaltungskosten die Ansätze für das anrechenbare  Jahreseinkommen durch Verordnung zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. c) Einkaufssummen
                            1  Die periodische Prämienzahlung kann durch eine einmalige Ein  -  kaufssumme abgelöst werden. Diese richtet sich nach dem Alter des  Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung und wird durch Ver  -  ordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherte, die nicht Anspruch auf die maximale Altersrente von  CHF 720 für Männer bzw. CHF 600 für Frauen haben, können sich  bis zu diesen Altersrentenbeträgen versichern, wenn sie die erforder  -  lichen Nachzahlungen leisten. Für mitversicherte Ehefrauen ist die  gleiche Nachzahlung wie für die unverheirateten Frauen zu entrich  -  ten. Die zu leistenden Nachzahlungen werden durch Verordnung be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. d) Prämienpflicht der Ehefrau
                            1  Sind beide Ehegatten voll versichert, so ist die Ehefrau während der  Dauer der Ehe prämienfrei. Ist die Ehefrau allein versichert, so be  -  zahlt sie die gleichen Prämien wie die unverheirateten weiblichen  Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. e) Scheidung und Trennung
                            1  Nach einer Scheidung oder nach einer vom Richter ausgesprochenen  Trennung auf unbestimmte Zeit kann jeder der Ehegatten die beste  -  hende Versicherung selbständig prämienpflichtig weiterführen oder  in eine prämienfreie Versicherung umwandeln respektive zurückkau  -  fen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prämienkonto wird gemäss § 19 Abs. 3 auf beide Ehegatten auf  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5: Siehe § 16 Abs. 1 und 2 der VV zu diesem G (SG 832.110 ).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            f) Fälligkeit der Prämien. Erlöschen der Prämienpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prämien werden zu Beginn der Monate Februar, Mai, August  und November jeweils für das laufende Kalenderquartal erhoben. Sie  sind bis und mit demjenigen Kalenderquartal zu entrichten, in wel  -  chem die Prämienzahlungspflicht erlischt oder der Austritt aus der  Versicherungskasse erfolgt. Die Prämien können auch jährlich mit  Verfall 1. Februar entrichtet werden. Die bei Erlöschen der Zahlungs  -  pflicht über das laufende Kalenderquartal hinaus geleisteten Prämien  werden zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämienzahlungspflicht erlischt im Kalenderquartal, in dem der  Versicherte das 65. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. g) Prämienrückstände
                            1  Sind bei Geltendmachung von Abfindungs- oder Rentenansprüchen  des Versicherten oder seiner Hinterlassenen allfällige Prämienforde  -  rungen der Versicherungskasse noch nicht getilgt, so sind sie mit den  fällig werdenden Leistungen oder bei der Umwandlung in prämien  -  freie Versicherungen zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Leistungen der Versicherungskasse
§ 12.
                            a) Art der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen der Versicherungskasse bestehen in der Ausrichtung  von Altersrenten, Waisenrenten und Sterbegeldern an Witwen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. b) Altersrente
                            1  Versicherte, die das 65. Altersjahr vollendet haben, erhalten eine Al  -  tersrente, die bis zu ihrem Tode ausbezahlt wird. Die Rente richtet  sich nach dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Beitrittes zur  Versicherungskasse und beträgt:  Eintrittsalter  Jahresrente für den  Mann  Jahresrente für die  Frau  CHF  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  720  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  652  544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  618  516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  584  488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  550  460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  524  438
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrittsalter  Jahresrente für den  Mann  Jahresrente für die  Frau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  498  416
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  472  394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  446  372
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  420  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  398  332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  376  314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  354  296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  332  278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  312  260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  294  246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  276  232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  258  218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  240  204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  228  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  216  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  204  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  192  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  180  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  168  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  156  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  144  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  132  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  120  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den mitversicherten Ehefrauen wird die Rente während der  Dauer der Ehe auf die Hälfte herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            c) Waisenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kinder erhalten beim Tode des erstversterbenden versicherten El  -  ternteils bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Waisenrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder aus einer geschiedenen Ehe sowie die unehelichen Kinder  sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Waisenrente beträgt bei Vorhandensein von  einer anspruchsberechtigten Waise   CHF 300  zwei anspruchsberechtigten Waisen   CHF 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei anspruchsberechtigten Waisen CHF 700  vieranspruchsberechtigtenWaisen   CHF 900  fünf und mehr anspruchsberechtigten Waisen CHF 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vollwaisen erhalten nur eine einfache Waisenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. d) Sterbegeld der Witwe
                            1  Witwen von Versicherten erhalten beim Tode des Ehemannes ein  Sterbegeld von Fr. 500.–. Bezieht die Witwe im Zeitpunkt des Todes  des Ehemannes eine Altersrente, so fällt das Sterbegeld dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            e) Rentenbeginn und Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Auszahlung   der   Renten   erfolgt   vierteljährlich,   jeweilen   auf  Ende eines Kalenderquartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf die Altersrente beginnt mit dem nächsten Kalen  -  dermonat nach Zurücklegung des 65. Altersjahres. Die Waisenrente  wird erstmals für den Kalendermonat ausgerichtet, in dem der Versi  -  cherte gestorben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rente wird letztmals für den Monat ausbezahlt, in welchem die  Voraussetzungen für den Rentenbezug dahinfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            f) Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherungskasse verjähren  mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Teilversicherung (Umwandlung in eine prämienfreie
                            Versicherung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Voraussetzung
                            1  Die prämienpflichtigen Versicherungen werden, auf Begehren der  Versicherten oder wenn diese trotz zweimaliger Mahnung die Prämi  -  en nicht innert der gesetzlichen Frist bezahlt haben, in prämienfreie  Versicherungen mit entsprechend reduzierten Leistungen umgewan  -  delt. Eine Reaktivierung der Versicherung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Art der Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die prämienfreien Leistungen bestehen in einer Altersrente oder in  einer Altersabfindung (ohne Waisenrente und Witwensterbegeld) un  -  ter Vorbehalt des Rückkaufs gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergäbe die prämienfreie Versicherung gemäss § 18 eine Jahresrente  von weniger als CHF 100, so tritt bei Vollendung des 65. Altersjahres  an Stelle der Rente eine Altersabfindung. Kann keine Altersabfin  -  dung von wenigstens CHF 500 bestellt werden, so erfolgt stattdessen  der Rückkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Feststellung der prämienfreien Altersleistungen von Ehegat  -  ten findet eine Verteilung des beidseitigen Guthabens statt. Die wäh  -  rend der Ehedauer entrichteten Prämien werden im Verhältnis 55:45  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Berechnung
                            1  Die Höhe der umgewandelten Versicherungsleistungen wird so be  -  rechnet, dass der Rückkaufswert als Einmaleinlage für eine entspre  -  chende prämienfreie Versicherung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tarif für die Einmaleinlagen wird durch Verordnung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rückkauf
§ 21.
                            5  )  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            6  )  Rückkauf auf dem Verordnungsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            7  )  Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzierung
§ 24.
                            1  Die für die Versicherung erforderlichen Mittel werden aufgebracht  durch:  a)  das   vorhandene   Vermögen   der   Versicherungskasse   (§   25  Abs. 2);  b)  die Vermögenserträgnisse, die staatliche Zinsgarantie (§ 25  Abs. 2) und die Verzinsung des Fehlbetrages durch den Staat  (§ 28 Abs. 2);  c)  die Prämien der Versicherten und die staatlichen Zuschüsse  an die Prämien von Personen mit geringem Einkommen (§§ 5  und 6);  d)  die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Staat (§ 25  Abs. 4);  e)  die Deckung der Betriebsverluste durch den Staat;  f)  den staatlichen Beitrag aus dem Kantonalbankertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Organisation und Rechtsmittel
§ 25.
                            8  )  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            9  )  Rekurse, Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            10  )  Versicherungstechnische Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            11  )  Garantie des Staates und Deckung des Fehlbetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29.
                            1  Die laufenden Alters- undWaisenrenten werden nach den bisherigen  Bestimmungen weiterhin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf schriftliches Begehren hin werden die vor dem 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956 zufolge Wegfalls der Versicherungspflicht prämienfrei gemach  -  ten Versicherungen unter Vergütung ihres Kapitalwertes im Zeit  -  punkt der Aufhebung zurückgekauft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1  Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend Kantonale Alters-  und Hinterlassenenversicherung vom 4. Dezember 1930 aufgehoben.  Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der  Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 aufgehoben durch § 30 Ziff. 1 des Auflösungsgesetzes KAHV vom 9. 5.
                            2007 (wirksam seit 10. 7. 2007, SG 832.150; Ratschlag Nr. 05.1927.02, Kom  -  missionsbericht Nr. 05.1927.03).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Mit RRB vom 4. 2. 1969 auf den 1. 1. 1969 in Wirksamkeit erklärt, mit Aus  -  nah  me von § 6, der am 1. 7. 1969 wirksam geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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