Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Unters... (0.837.934.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder

Abgeschlossen am 9. Juni 1933 In Kraft getreten am 15. Juli 1937 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche beseelt, den Angehörigen eines jeden der beiden Staaten, die auf dem Gebiete des andern arbeiten, hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung und entsprechend dem Grundsatz der in Artikel 3 der von der internationalen Arbeitskonferenz in ihrer ersten Sitzung angenommenen und von beiden Staaten ratifizierten Übereinkunft betreffend Arbeitslosigkeit² festgelegt wurde, die gleiche Behandlung wie den Angehörigen dieses letztern Staates angedeihen zu lassen, haben sich über nachstehende Abmachungen geeinigt:
² SR 0.823.11
Art. 1
Sollten die Arbeiter des einen der beiden Staaten, die im andern Staate regelrecht zur Arbeit zugelassen sind, arbeitslos werden, so haben sie sich an das ihrem Wohnort am nächsten gelegene öffentliche Stellenvermittlungsbureau zu wenden.
Diese Arbeiter haben auf die gleichen Vorteile Anrecht, die die der Arbeitslosen­­­ver­sicherung dienenden Einrichtungen und die Unterstützungsanstalten den An­ge­höri­gen des Staates, wo jene wohnhaft sind, gewähren.
Die Vorteile, auf die sich vorstehender Artikel bezieht, sind:
In der Schweiz:
Die gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Leistungen der seitens des Bundes anerkannten Arbeitslosenkassen sowie die den bedürftigen Arbeitslosen seitens der Kantone und der Gemeinden mit der finanziellen Unterstützung der Eidgenossenschaft ausgezahlten Krisenzulagen.
In Frankreich:
Die Beihilfen, die seitens der paritätischen und gewerkschaftlichen Arbeitslosen­kassen und den vom Staat unterstützten öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten den Arbeitslosen jeglicher Art gewährt werden.
Art. 2
Das vorstehende Abkommen findet weder auf Saisonarbeiter noch auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die in einem der beiden Länder wohnhaft, jedoch im andern tätig sind. Hinsichtlich der letztern wird ein besonderes Abkommen abgeschlossen werden.
Art. 3
Vorstehendes Abkommen ist für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten das vorstehende Abkommen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Paris, den 9. Juni 1933.
(Es folgen die Unterschriften)
Markierungen
Leseansicht