Gesetz über Ausbildungsbeiträge (365)
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 5. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 100 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbil - dung (kurz: Ausbildung).
2 Die Beiträge, die dem Empfänger oder der Empfängerin die Ausbildung, de - ren Fortsetzung oder Abschluss ermöglichen sollen, werden in Form von Sti - pendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen) gewährt.

§ 2 Stipendien

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge (weitere Angaben siehe § 17).

§ 3 Darlehen

1 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen, die nach Ab - schluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.
2 Sie können zur Ergänzung oder als Ersatz von Stipendien gewährt werden.
3 Weitere Angaben siehe §§ 18–20.

§ 4 *

Bezugsberechtigte Personen
1 Bezugsberechtigt für Stipendien und Darlehen sind, sofern sie im Kanton Ba - sel-Landschaft stipendienrechtlichen Wohnsitz haben:
a. Personen mit Schweizer Bürgerrecht unter Vorbehalt von Buchstabe d;
b. Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die über eine kantonale Nieder - lassungsbewilligung verfügen oder seit 5 Jahren in der Schweiz aufent - haltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
1) SGS 100 , GS 29.276
2) In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
c. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie ge - mäss dem Freizügigkeitsabkommen
3 ) bzw. dem EFTA-Übereinkommen
4 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA- Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Ausbildungsdarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerin - nen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Ab - kommen geschlossen wurden;
d. Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlen - der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind.
2 Bezugsberechtigt sind Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asyl - recht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zu - gewiesen wurden.
3 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

§ 5 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt als stipendienrechtlicher Wohnsitz: *
a. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständi - gen Vormundschaftsbehörde;
b. der Kanton Basel-Landschaft für Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen;
c. der Kanton Basel-Landschaft für volljährige Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden.
2 Volljährige Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung während 2 Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, begründen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel- Landschaft, wenn sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien bean - spruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. *
3 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen *
a. ist der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, der bisher oder zu - letzt die elterliche Sorge inne hatte;
3) SR 0142.112.681
4) SR 0.632.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
b. ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsäch - lich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in ver - schiedenen Kantonen erst nach Volljährigkeit der gesuchstellenden Per - son, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig, wenn sich die gesuch - stellende Person hauptsächlich bei demjenigen Elternteil aufhält, der sei - nen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.
4 Bei mehreren Heimatkantonen liegt der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn das Baselbieter Bürgerrecht als letztes erwor - ben wurde. *
5 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begrün - dung eines neuen bestehen.

§ 6 * Subsidiarität

1 Staatliche Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht aus - reichen.
2 Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Per - son in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.
3 Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens
2 Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.

§ 7 * Massgebende finanzielle Verhältnisse

1 Für die Beitragsgewährung sind die finanziellen Verhältnisse der gesuchstel - lenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter sowie die Ausbildungskosten massgebend.

§ 8 Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen be -

rechtigen
1 Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen, sind:
a. als Vorbildung Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schul - zeit, die auf eine nachfolgende Hauptausbildung vorbereiten;
b. die Erstausbildung, die Vorbildung miteingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels;
c. die Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Wei - terbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
d. die Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung gemäss Buchstabe b;
e. die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt und die Umschulung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann.
1bis Für Lehrgänge, deren Dauer weniger als 1 Jahr beträgt, werden keine Aus - bildungsbeiträge ausgerichtet. *
2 Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist.

§ 9 Grundlagen der Berechnung der Stipendien

1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistun - gen Dritter bilden die Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge. *
2 Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen: *
a. im ersten Bildungsgang: 70'000 Fr.
b. in Weiterbildung, in Zweitausbildung oder in Umschulung aus wirtschaftli - chen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach ers - ter, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanziel - ler Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit: 120'000 Fr.
c. bei gesuchstellenden Personen, die verheiratet sind, sich in eingetrage - ner Partnerschaft befinden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben: 150'000 Fr.
3 Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Sorge innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente. Bestand nie eine Regelung der elterlichen Sorge, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehr - kosten in die Berechnung einbezogen werden. *
4 Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um 5'000 Fr. vermindert. *
5 Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich 5'500 Fr. vermindert. *
6 Sind beide Elternteile berufstätig, so wird der Grundbetrag angemessen ver - mindert.
7 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99

§ 10 * Höhe der Stipendien

1 Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 1'100 Fr. für ein Ausbildungs - jahr.
2 Die Höchstbeträge für Stipendien für ein Ausbildungsjahr im ersten Bildungs - gang betragen:
a. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungs - anstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Er - zieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirt - schaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungs - schulen 8'400 Fr.
b. für Ausbildungen an Maturitätsschulen, Vollzeitberufsschulen, Schulen für Allgemeinbildung, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen, Berufslehren und Anlehren 4'400 Fr.
3 Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei Bewer - bern und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finan - zieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit 14'400 Fr.
4 Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei verheira - teten Bewerbern und Bewerberinnen für das Ehepaar und bei in eingetragener Partnerschaft sich befindenden Bewerbern und Bewerberinnen für das Partner - paar 20'000 Fr.
5 Wenn der Schulbesuch Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Wohnsit - zes bedingt, weil keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in der Region be - steht, können im Rahmen der dadurch verursachten Mehrkosten zusätzliche Beiträge bis höchstens 6'000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr ausgerichtet wer - den.
6 Hohe Schulgelder von über 1'300 Fr. im Ausbildungsjahr werden bis höchs - tens 5'500 Fr. für 1 Jahr in Anrechnung gebracht.
7 Für jedes unterstützungsberechtigte Kind der Bewerberin oder des Bewer - bers werden weitere 4'000 Fr. ausgerichtet. *

§ 11 Höhe der Darlehen

1 Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1000 Fr. für jedes Ausbildungs - jahr.
2 Der Höchstbetrag für ein Darlehen beträgt für jedes Ausbildungsjahr:
a. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungs - anstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Er - zieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirt - schaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungs - schulen: 7'000 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
b. für Ausbildungen an Vollzeitberufsschulen, Fachschulen und paramedizi - nischen Berufsschulen: 7'000 Fr.

§ 12 Indexierung

1 Wenn sich der Indexstand um mehr als 10 Punkte verändert, kann der Regie - rungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.
2 Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.

§ 13 Anerkannte Ausbildungsstätten

1 Die Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder dem Kanton, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, als beitragsberechtigt anerkannt sein.
2 Die zuständige Direktion erteilt die Anerkennung für Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und für Ausbildungsstätten im Ausland.

§ 14 Härtefälle

1 In Härtefällen können auch dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausrichtung eines Beitrags nicht möglich ist.

§ 15 * Dauer der Beitragsleistung

1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbil - dung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zu 2 Se - mester über die Regelausbildungsdauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden kann.

§ 16 Meldepflicht

1 Bei der Bewerbung sind der zuständigen Direktion alle für die Bemessung und Zusprechung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheits - getreu bekanntzugeben.
2 Die zuständige Direktion legt die Einreichungstermine für Gesuche fest.
3 Wer Beiträge bezieht, hat der zuständigen Direktion jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen innert 2 Monate schriftlich mitzuteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99

§ 17 Rückerstattung von Stipendien

1 Wer Stipendien bezieht und die Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende führt, ist verpflichtet, die Stipendien zu - rückzuzahlen.
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Person, die Stipendien bezieht, können weitere Beitragsleistungen verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückge - fordert werden.
3 Zu Unrecht bezogene Stipendien sind zurückzuerstatten.
4 Von Stipendiaten und Stipendiatinnen wird die Rückzahlung der Stipendien erwartet, wenn sie sich später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

§ 18 Auszahlung und Sicherstellung der Darlehen

1 Die Darlehen werden durch die Basellandschaftliche Kantonalbank ausbe - zahlt und durch den Kanton Basel-Landschaft garantiert.
2 Mündige Empfänger und Empfängerinnen von Darlehen müssen das Darle - hen in der Regel durch Bürgschaft oder Pfandrecht sicherstellen.

§ 19 Verzinsung der Darlehen

1 Der Darlehenszins geht während der Ausbildung zu Lasten des Kantons Ba - sel-Landschaft.
2 Der Darlehenszins geht nach Abschluss der Ausbildung zu Lasten des Darle - hensempfängers oder der Darlehensempfängerin.
3 Der Beginn der Verzinsung eines Darlehens kann aufgeschoben werden.
4 Der Darlehenszins beträgt für die Darlehensempfänger und Darlehensemp - fängerinnen 5% pro Jahr.

§ 20 Rückzahlung der Darlehen

1 Spätestens 4 Jahre nach abgeschlossenem Studium beginnt die Rückzah - lungspflicht des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin. Das Darlehen soll innert weiterer 8 Jahre zurückbezahlt sein.
2 Die Rückzahlung eines Darlehens kann gestundet werden.
3 In Ausnahmefällen kann auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet wer - den.

§ 21 Kommission für Ausbildungsbeiträge

1 Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen;
b. Entscheide in Härtefällen gemäss § 14; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
c. Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien gemäss § 17;
d. Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen gemäss § 19;
e. Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen gemäss § 20;
f. Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zwei - tausbildung;
g. Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen.
3 Der Regierungsrat kann der Kommission für Ausbildungsbeiträge weitere Auf - gaben übertragen.
4 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann Entscheide in Routinefällen an die zuständige Direktion übertragen.

§ 22 Übergangsbestimmungen

1 Die nach altem Recht zugesprochenen Beiträge bleiben gewährleistet.
2 Für Personen, die sich in einem ununterbrochenen Bildungsgang befinden und denen nach altem Recht Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, gilt bis zum Abschluss des Ausbildungsganges altes Recht, sofern sie durch die Anwendung des neuen Rechtes schlechter gestellt würden.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 21. Dezember 1964
5 ) über die Staatsstipendien und Studien - darlehen wird aufgehoben.
2 Das Dekret vom 13. März 1975
6 ) über Stipendien und Studiendarlehen zum Gesetz vom 21. Dezember 1964 über die Staatsstipendien und Studiendarle - hen wird aufgehoben.

§ 24 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
7 )
.
5) GS 23.62
6) GS 25.793, SGS 365.1
7) In Kraft seit 1. Juli 1995. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.1994 01.07.1995 Erlass Erstfassung GS 32.99
17.11.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 5 geändert GS 36.1252
17.11.2009 01.01.2010 § 10 totalrevidiert GS 36.1252
28.02.2013 01.08.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 4 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 8 Abs. 1 bis eingefügt GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 10 Abs. 7 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 15 totalrevidiert GS 2014.071
31.10.2013 01.08.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 7 totalrevidiert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 4 geändert GS 2014.072
13.02.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.12.1994 01.07.1995 Erstfassung GS 32.99

§ 4 28.02.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.071

§ 5 Abs. 1 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071

§ 5 Abs. 2 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071

§ 5 Abs. 3 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071

§ 5 Abs. 4 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071

§ 6 31.10.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.072

§ 7 31.10.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.072

§ 8 Abs. 1 bis 28.02.2013 01.08.2014 eingefügt GS 2014.071

§ 9 Abs. 1 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072

§ 9 Abs. 2 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072

§ 9 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 9 Abs. 4 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072

§ 9 Abs. 5 17.11.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1252

§ 10 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1252

§ 10 Abs. 7 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071

§ 15 28.02.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.071

Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.99
SGS - Nr . 365 GS- Nr . 32. 99 Er l as sd at um 5. Dez ember 199 4 ( Tr akt andum 2; LRV 1993 - 239) I n Kr aft sei t 1. Jul i 199 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
13. 02. 2014 20 14 . 06 7 01 . 01 . 20 15 LR V 2013- 198
31. 10. 2013 2014. 072 01. 08. 2014 wg. Redukt i on Subv ent i onen
28. 02. 2013 2014. 071 01. 08. 2014 wg. St i pendi enkonko r dat
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
17 .11 .20 09 36 .12 52 01 .01 .20 10 M it V ero rdn un g (! ) 365 .11 ge än de rt!
02. 11. 2006 36 . 8 01 . 01 . 20 07 LR V 2006- 163
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