Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            Verordnung  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel  (Jagdverordnung)  Vom 15. Januar 2019 (Stand 4. April 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990  1  )   sowie gestützt  auf Art.  25  Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle  -  bender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986  2  )   und gestützt auf  §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  3  )  ,  beschliesst:  1. Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Jagdpatente
                            1  Das Jagdpatent wird für folgende Jagden erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hirsch-/Hochwildjagd,   insbesondere   für   die   Jagd   auf   Rotwild,  Schwarzwild und Gamswild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Niederwildjagd, für die Jagd auf alle jagdbaren Wildarten ausgenom  -  men die Hochwildarten Rothirsch und Gämse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jagdbare Arten
                            1  Jagdbar sind grundsätzlich alle nach § 12 Jagdgesetz  4  )   genannten Arten.  Die Direktion des Innern kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des  Bundesgesetzes  erweitern oder einschränken. Sie regelt den Schutz der  Mutter- und Jungtiere.  1)  BGS  932.1  2)  SR  922.0  3)  BGS  111.1  4)  BGS  932.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jagdzeiten
                            1  Die Direktion des Innern kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtli  -  chen Überbeständen im Rahmen des Bundesrechts über die Jagdzeiten ge  -  mäss §  13  Abs.  1 Jagdgesetz  932.1   hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuch um Patenterteilung
                            1  Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol  -  gende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patentgesuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jagdpass oder Prüfungsausweis, bei im Ausland abgelegter Jagdprü  -  fung zusätzlich Kopien der Zuger Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr –  während zwei aufeinander folgenden Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Versicherungsnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Treffsicherheitsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Wild kann weitere sachdienliche Unterlagen einfor  -  dern,   wie   insbesondere   Handlungsfähigkeitszeugnis,   Wohnsitzbescheini  -  gung, Arztzeugnis oder Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdberechtigt sind ausschliesslich Personen mit im Kanton Zug aner  -  kannter Jagdprüfung. Ein Patent für die Hirsch-/Hochwildjagd  bzw. Nieder  -  wildjagd erhalten nur Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits mindestens 3 Monate im  Kanton Zug wohnhaft sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Patent für die Niederwildjagd in den letzten zehn Jahren mindes  -  tens fünfmal gelöst haben; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Zuger Jagdlehrgang in den letzten 10 Jahren erfolgreich abge  -  schlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anerkennung von Jagdprüfungen
                            1  Für die Erteilung eines Jagdpatents anerkannt werden grundsätzlich alle in  der Schweiz bestandenen kantonalen Jagdprüfungen. Eine im Ausland be  -  standene Jagdprüfung kann anerkannt werden, wenn die betroffene Person  den Kenntnisnachweis erfolgreich  bestanden sowie während zwei aufeinan  -  der folgenden Jahren als Gast mit Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr  – an der  Zuger Jagd teilgenommen hat und die ausländische Prüfung der Schweizeri  -  schen gleichwertig ist. Der Nachweis obliegt der gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung einer Gastkarte mit Waffe werden alle im In- und Aus  -  land bestandenen Jagdprüfungen anerkannt. Teilnehmerinnen und Teilneh  -  mer am Zuger Jagdlehrgang mit bestandener Schiessprüfung sind während  ihrer Lehrgangsausbildung ebenfalls berechtigt, Gastkarten mit Waffe zu lö  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeit einer anerkannten Jagdprüfung verfällt, wenn kein Nach  -  weis erbracht werden kann, dass die gesuchstellende Person innerhalb der  vergangenen zehn Jahre die Jagd aktiv ausgeübt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllt eine von der gesuchstellenden Person bestandene Jagdprüfung die  Anforderungen nach Abs.  1 nicht vollumfänglich, so können die fehlenden  Teile ergänzt werden. Das Amt für Wald und Wild legt Art und Umfang der  Ergänzung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der nach der Prüfung  erworbenen Jagdpraxis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gastkarte mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd
                            1  Wer das 14. Altersjahr vollendet hat, kann bei der Direktion des Innern  eine Gastkarte für die aktive Teilnahme, namentlich das Treiben, an der Nie  -  derwildjagd beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gastkarte berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der  Niederwildjagd an einem vorbestimmten Tag unter Aufsicht einer Patentin  -  haberin oder eines Patentinhabers. Personen ohne anerkannte Jagdprüfung  können eine Gastkarte ohne Waffe lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gastkarteninhaberin oder der Gastkarteninhaber erhält kein eigenes  Abschusskontingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens  eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sonderbewilligungen
                            1  Für ausserordentliche Hege- und Reduktionsabschüsse, insbesondere für  die Jagd auf Schwarzwild und Haarraubwild, für eine allfällige Nachjagd  zur Erreichung der Abschussziele, für Sonderfänge mit Lebendfallen oder  für die Beizjagd (Falknerei), kann die Direktion des Innern nach Massgabe  der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Sonderbewilligungen auch  ausserhalb der Jagdzeiten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderbewilligungen dürfen nur an Personen erteilt werden, welche die  Voraussetzungen für den Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 4 dieser Ver  -  ordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren
                            1  Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hirsch-/Hochwildjagd:   Fr.  160.– zuzüglich  Fr.  3.–  je kg  Gewicht  (gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum  Abschuss eines Rehwilds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gastkarten mit Waffe: Fr. 40.– / Folgekarte Fr. 30.– / Folgekarte im  online-Bezug kostenlos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gastkarten ohne Waffe: Fr. 20.– / im online-Bezug kostenlos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Saisonkarte ohne Waffe: Fr. 40.– / im online-Bezug kostenlos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Saisonkarte mit Waffe für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Jagd  -  lehrgangs: Fr. 100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückerstattung
                            1  Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle  zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.  2. Jagdausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Örtliche Einschränkungen
                            1  In folgenden Gebieten ist die Jagd verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Schongebieten (§  25);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  innerhalb der in der Jagdgebietskarte verzeichneten Siedlunsgebiete  sowie im vorgelagerten Seegebiet von 200  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in bewohnten Gebäuden sowie in deren Umkreis von 100  m, sofern  nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Umkreis von 100  m um Kirchen und Friedhöfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  innerhalb eingefriedeter Anlagen sowie in Baumschulen, Park- und  Gartenanlagen, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausdehnung der Siedlungs- und Schongebiete, die Standorte der Jagd  -  parkplätze sowie weitere georeferenzierte Rahmenbedingungen werden in  der Jagdgebietskarte oder Ausschnitten der Jagdgebietskarte jährlich nach  -  geführt und publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tageszeitliche Einschränkungen
                            1  Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung  und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung bei den  ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüssen auch in die Nachtstun  -  den verlängern. Sie erteilt dafür eine Sonderbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schussabgabe ist verboten, wenn die Sicht nicht ausreicht, um ein Tier  richtig anzusprechen, oder die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausnahmen
                            1  Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung  verendeten Wilds dürfen die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen über  -  schritten werden. Schongebiete dürfen jedoch mit der Schusswaffe nur nach  Absprache mit dem Jagdaufsichtsorgan betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Jagdmethoden
                            1  Folgende Jagdmethoden sind zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Hirsch-/Hochwildjagd: Als Einzeljagden Pirsch, Ansitz und  Anstand sowie als Gruppenjagd die Drückjagd. Hierbei dürfen Hunde  an der Leine mitgeführt werden, sofern die Jagdbetriebsvorschriften  nicht andere Regelungen für die Jagd auf Schwarzwild vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für die Niederwildjagd: Pirsch, Ansitz, Anstand, Fallenjagd, Suchjagd  einschliesslich Buschierjagd, Stöberjagd, Drückjagd, Brackieren und  Baujagd. Hierbei dürfen Hunde ausschliesslich für die Such-, Bu  -  schier-, Stöber-, Brackier- und Baujagd sowie für die Nachsuche und  das Apportieren eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung akustischer, optischer oder geruchlicher Lockmittel ist im  Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gruppenjagd
                            1  Auf der Niederwildjagd darf eine gemeinsam jagende Gruppe inklusive  Gäste maximal acht Personen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Hirsch-/Hochwildjagd kann die maximale Gruppengrösse im Rah  -  men der Jagdbetriebsvorschriften beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Munition, Schusswaffen und Schussdistanzen
                            1  Für die Hochwildjagd und die Jagd auf Schwarzwild dürfen nur Deforma  -  tions- bzw. Teilzerlegungsgeschosse im Mindestkaliber von 7 mm verwen  -  det werden. Die Jagdkugelpatronen müssen bei einer Distanz von 200 m  eine minimale Auftreffenergie von 2000 J aufweisen. Es dürfen auch kom  -  binierte Waffen verwendet werden. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind zu  -  sätzlich Flintenlaufgeschosse zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüsse gemäss §  7  dieser Verordnung können in der jeweiligen Sonderbewilligung kombinierte  Waffen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten  mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens  28 g verwendet werden. Die verwendeten Schrotdurchmesser sind der be  -  jagten Tierart anzupassen, wobei der maximal erlaubte Schrotdurchmesser  4,1 mm beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuer  -  waffen sowie Fangschussgeber verwendet werden. Als Mindestkaliber ist  Kaliber 0.22 long rifle erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200  m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktion des Innern kann zur Erprobung neu entwickelter Waffen und  Munition, die den Vorschriften in Abs.  1 bis Abs.  5 nicht entsprechen, in den  Jagdbetriebsvorschriften Praxistests mit Wirkungskontrollen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fallen
                            1  Für die Jagd mit Fallen dürfen nur Kastenfallen zum Lebendfang verwen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fallen sind mit der Nummer des Jagdpasses zu kennzeichnen und täg  -  lich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefangene Tiere sind weidgerecht zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Jagdhunde
                            1  Folgende Hunde sind zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Niederwildjagd auf das Haarwild spur- bzw. fährtenlaute Jagd  -  gebrauchshunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Nachsuche auf beschossenes Wild erfolgreich geprüfte Hunde  (Mindeststandard: TKJ 500-m-Übernachtfährte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für   das  Vorstehen,   das  Apportieren   und   die  Wasserarbeit   Jagdge  -  brauchshunde, die eine geeignete Ausbildung absolviert haben; die Di  -  rektion des Innern bezeichnet die geeigneten Ausbildungen in den  Jagdbetriebsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Baujagd erfolgreich am Kunstbau ausgebildete Jagdgebrauchs  -  hunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung für die Baujagd;  solange in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten  bestehen, entfällt diese Anforderung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Jagd auf Schwarzwild im Schwarzwildgatter erfolgreich ausge  -  bildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbil  -  dung im Schwarzwildgatter; solange in der Schweiz keine geeignete  Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je Patentinhaberin oder Patentinhaber darf höchstens ein Jagdhund einge  -  setzt werden. Am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zum Einsatz gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern  kann Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er  -  teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au  -  gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Jagd auf Wasserwild
                            1  Bei der Jagd auf Wasserwild muss durch die jagdausübende Person sicher  -  gestellt werden, dass das beschossene Wild sicher und möglichst rasch ge  -  borgen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen Ruderboote mit Aussenbordmotor be  -  nützt werden. Der Motor ist während der Jagdausübung aufzuklappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Motorfahrzeuge
                            1  Motorfahrzeuge sind vor Aufnahme der Jagd zu parkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Motorfahrzeuge und Motorräder dürfen als Transportmittel zur Jagdaus  -  übung auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und par  -  kiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schussabgabe und Nachsuche
                            1  Das Wild ist weidgerecht zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf alles beschossene Wild ist eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsu  -  che durchzuführen; der Standplatz und die Schussrichtung sind vor dem  Verlassen des Standes zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nachsuchen auf beschossene Säugetiere ist das Resultat der Nachsu  -  che auf eine entsprechende Schussmeldekarte einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Irrtumsabschüsse und Ansprechfehler
                            1  Wer ein Tier erlegt, für das sie oder er keine Abschussberechtigung hat,  meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli  -  zei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler,  erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung von den Schadenersatzge  -  bühren dieser Verordnung wird eine dem Fehler angemessene Gebühr ein  -  gefordert. Die Höhe der Gebühr und die als Ansprechfehler gewerteten Irr  -  tumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen  werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und anderen
                            tierischen Teilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Interesse von Untersuchungen über Populationsstruktur, Vitalität, Ge  -  sundheit und Lebensraumqualität kann das Amt für Wald und Wild Teile  von erlegten Wildtieren, wie Gehörne, Gebisse und dergleichen einfordern  und vorübergehend zurückbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Jagdstatistik / Schussmeldung
                            1  Die Abschusskontrolle erfolgt grundsätzlich in Form einer Selbstdeklarati  -  on ohne Vorzeigepflicht durch die Schützin oder den Schützen. In den Jagd  -  betriebsvorschriften werden jene Arten bezeichnet, für die eine amtliche Ab  -  schusskontrolle mit Vorzeigepflicht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Beschuss eines Säugetieres ist unmittelbar bei Behändigung des Tie  -  res oder beim Erforderlichwerden einer Nachsuche in die entsprechende  Schussmeldekarte einzutragen und die Karte innerhalb von 24 Stunden dem  Amt für Wald und Wild zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdbetriebsvorschriften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  bühr von Fr. 20.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wildschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schongebiete
                            1  Als Schongebiete werden bezeichnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reussspitz: Zwischen Reuss und Lorze, südlich begrenzt durch die  Strasse von Maschwanden über die Lorze (Pt. 390), über Pt. 389 und  weiter bis zur Reuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hammer: Südlich der Untermühlestrasse bis zum Siedlungsgebiet der  Gemeinde Cham, zwischen Sinser- und Knonauerstrasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zugersee:  Westliches  Ufer,  zwischen   Zugersee   (200  m   östlich  der  Uferlinie)   und   der   Strasse   Fänn–Risch–Zwijeren–Dersbach–Cham,  nördlich begrenzt durch den Dersbach, südlich begrenzt durch die  Kantonsgrenze ZG/LU; nördliches Ufer, zwischen Zugersee (200  m  südlich der Uferlinie) und der Bahnlinie Zug–Cham, westlich begrenzt  durch den Lorzenauslauf, östlich begrenzt durch die Neue Lorze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ägerisee: Trombachdelta / Rieter (Hauptsee Oberägeri) Gebiet Hüri  -  bachdelta / Riederen (Unterägeri);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ägeriried: Zwischen Biber und Steinstoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schongebiete sind in der Jagdgebietskarte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Schonung können im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften einzelne  Geländeteile als Schongebiete bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Waldabstand von Zäunen
                            1  Wildundurchlässige Zäune und Einfriedungen haben einen Waldabstand  von mindestens einem Viertel der parallel zum Waldrand gemessenen An  -  stosslänge aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil  -  ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö  -  sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bewilligung  kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schutz vor Störung
                            1  Die Störung der Wildtiere ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Schutz der Mutter- und Jungtiere
                            1  Die Direktion des Innern sorgt mittels entsprechender Festlegung der Jagd  -  zeiten sowie durch Abschussbeschränkung für den Schutz der Mutter- und  Jungtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bei Bedarf weitere Schutzvorkehrungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Wildtierfütterungen
                            1  Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren ist grundsätzlich verboten. In  begründeten Fällen kann  die Direktion des Innern  zugunsten des Arten- oder  Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren
                            1  Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli  -  gung des Amts für Wald und Wild gefangengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung der Direk  -  tion des Innern ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Faunenfremde oder schädliche Tiere
                            1  Die Direktion des Innern trifft Massnahmen gegen die Ausbreitung und  Vermehrung von Tieren, die gemäss Art.  8 der Verordnung zum Bundesge  -  setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom  29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)  1  )   nicht ausgesetzt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die  freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen der ordentlichen Jagdausübung er  -  legt werden. Sie verfallen dem Staat. Die Direktion des Innern regelt in den  Jagdbetriebsvorschriften, welche Tierarten als faunenfremd gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wildernde Hunde
                            1  Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der ordentlichen Jagdausübung ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein beim Wildern angetroffener Hund kann durch die Wildhut erlegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat dem Kanton den am Wildbe  -  stand angerichteten Schaden zu ersetzen und die Aufwendungen zu vergü  -  ten.  1)  SR  922.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Verwilderte Hauskatzen
                            1  Verwilderte Hauskatzen dürfen während der ordentlichen Jagdausübung  bei der Niederwildjagd und durch die Wildhut ganzjährig im Wald erlegt  werden. Als verwildert gelten Hauskatzen, sobald sie im Wald weiter als  100 m vom Waldrand entfernt sind.  4. Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Selbsthilfe
                            1  Landwirtschaftliche Betriebe, die durch Dachse, Füchse, Steinmarder, Rin  -  geltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben, Saatkrähen und Ra  -  benkrähen Schaden erleiden oder von Schaden unmittelbar bedroht sind,  dürfen diese Tiere ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit in ihren Ge  -  bäulichkeiten und Anlagen sowie deren näheren Umgebung erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, innerhalb der un  -  mittelbar von Schaden bedrohten landwirtschaftlichen Felder, Pflanzungen  und Kulturen, Einrichtungen zum Lebendfang von Schwarzwild, Füchsen,  Dachsen, Steinmardern und Rabenkrähen zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, bei unmittelbar  von Schaden bedrohten Obstkulturen, Beerenpflanzungen, Getreide- und  Saatfeldern  Saatkrähen,  Rabenkrähen,  Elstern, Eichelhäher,  Ringel- und  Türkentauben sowie verwilderte Haustauben ausserhalb der bundesrechtli  -  chen Schonzeit erlegen zu dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Abwehrrecht darf nur mit Zustimmung der Direktion des Innern auf  Jagdberechtigte übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erlegtes Haarraubwild ist dem Amt für Wald und Wild innert zwei Tagen  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktion des Innern kann die Liste der dem Abwehrrecht unterstellten  Arten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Hilfsmittel für die Durchführung von Selbsthilfemassnahmen
                            1  Die Selbsthilfe darf nur mittels einer im Kanton Zug zugelassenen Jagd  -  waffe sowie Kaliber 0.22 long rifle ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Bauten und Anlagen dürfen Kastenfallen zum Lebendfang von Füchsen,  Dachsen  und Steinmardern verwendet  werden. Falleneinrichtungen  zum  Fang von Schwarzwild, Dachsen oder Rabenkrähen werden im Rahmen der  Bewilligung der Direktion des Innern gemäss den Anforderungen des Tier  -  schutzes detailliert umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen
                            1  Die Direktion des Innern richtet nach Massgabe der Arbeits- und Material  -  aufwendungen, des Wildschadenrisikos sowie der Verhältnismässigkeit Bei  -  träge an Wildschadenverhütungsmassnahmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald sind nur beitragsberechtigt,  wenn sie von der Direktion des Innern angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen sind dem Amt  für Wald und Wild im Voraus einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Wildschadenvergütung
                            1  Die   Höhe  der  Wildschadenvergütung   wird  nach  den   Grundsätzen  der  Sachversicherung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zu vergütende Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und  an Wald sind solche von weniger als Fr. 300.–, an Nutztieren solche von  weniger als Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind nur Schäden vergütungsberechtigt, die unmittelbar beim Erkennen  des eingetretenen oder sich abzeichnenden Schadens dem Amt für Wald und  Wild gemeldet werden, und wo die zumutbaren Abwehrmassnahmen getrof  -  fen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Schadenvergütung wird nur ausgerichtet, falls das zu Schaden ge  -  kommene Nutztier vorgezeigt oder, falls dies nicht möglich ist, der Schaden  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verfahren
                            1  Die   Direktion  des  Innern  entscheidet  über   Beitragsgesuche  betreffend  Wildschadensvergütungs- und -verhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen sowie Wild  -  schadenmeldungen sind zu begründen und mit den sachdienlichen Unterla  -  gen dem Amt für Wald und Wild einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wald und Wild führt nötigenfalls einen Augenschein durch  und kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzug und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufgaben der Jagdpolizei
                            1  Die Jagdpolizeiorgane üben die Aufsicht über die Jagd aus und ergreifen  die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Wilds und zur Erhaltung sei  -  ner Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, alle Jagdrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen  und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Fest  -  stellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Ab  -  wehr weiteren Schadens zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wildhüter sind berechtigt, auf ihren Dienstgängen eine Schusswaffe zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Auskunftspflicht
                            1  Wer Wild, Wildtrophäen oder Wildbret besitzt, hat den Jagdpolizeiorganen  wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.  6. Strafbestimmungen und Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Mitteilung von Strafurteilen
                            1  Dem Amt für Wald und Wild ist von jedem rechtskräftigen Strafurteil von  der   Staatsanwaltschaft   betreffend   Verletzung   von   Jagdvorschriften   eine  Urteilskopie zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Schadenersatz
                            1  Der Kanton ist für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Tiere  wie folgt zu entschädigen (insbesondere Irrtumsabschüsse; ausgenommen  sind Ansprechfehler):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rotwild:  1.  Kronenhirsche: Fr. 1 600.–  2.  übrige geweihte Hirsche: Fr. 1 200.–  3.  trächtige oder führende Alttiere: Fr. 1 400.–  4.  galte Alttiere: Fr. 800.–  5.  Schmaltiere und Kälber: Fr. 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rehwild:  1.  Böcke: Fr. 400.–  2.  trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–  3.  galte Geissen und Schmaltiere: Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kitze: Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gamswild  1.  Böcke: Fr. 300.–  2.  trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.–  3.  galte Geissen und Schmaltiere; Fr. 300.–  4.  Jährlinge und Kitze: Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wildschweine: Fr. 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Hasen: Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Füchse, Dachse und Steinmarder: Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Iltisse: Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Baummarder: Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Biber: Fr. 1 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  übrige wildlebende Säugetierarten: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Auerwild: Fr. 4 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  übrige wildlebende Vogelarten: Fr. 100.– bis Fr. 2 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist für durch Jägerinnen und Jäger widerrechtlich erlegte Tie  -  re, die grundsätzlich jagdbar wären, zu entschädigen (Ansprechfehler). Das  erlegte Tier muss von der Jägerin oder dem Jäger übernommen werden. Die  Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, was als An  -  sprechfehler gilt sowie die Höhe der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ohne Verschulden den Tod eines Tieres verursacht, ist dem Kanton ge  -  genüber nicht schadenersatzpflichtig.  7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Schlussbestimmungen
                            1  Die Direktion des Innern erlässt alljährlich Jagdbetriebsvorschriften. Diese  haben insbesondere folgenden Inhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung der Jagdzeiten und der Schontage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einschränkung der nach § 12 Jagdgesetz  1  )   jagdbaren Arten und Be  -  zeichnung des zu bejagenden Wilds nach Gebiet, Anzahl, Alter und  Geschlecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Festlegung der den Patentinhabenden zustehenden Kontingente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Regelung von Abschusskontrolle, Melde- und Informationspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Festlegung weiterer Massnahmen zur Sicherstellung eines weidmänni  -  schen Jagdbetriebs, unter Berücksichtigung des Tier- und Umwelt  -  schutzes;  1)  BGS  932.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Festsetzung der Verwaltungsgebühren und begründeten Ausnahmen  von der Gebührenordnung nach §  8 dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Festlegung von allfällig nötigen Zulassungs- und/oder Patentzahlbe  -  schränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ansprechfehler und Entschädigung nach § 41 Abs. 2 dieser Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Übergangsrecht
                            1  Der gestützt auf § 17 erforderliche Ausbildungsnachweis entfällt für Hun  -  de, die am 25. Februar 2017 älter als fünf volle Jahre sind. Für Hunde, die  zu diesem Zeitpunkt jünger als fünf volle Jahre sind, ist der Ausbildungs  -  nachweis bis zum 25. Februar 2019 zu erbringen. Für die Baujagd und die  Jagd auf Schwarzwild beträgt die Übergangsfrist für den Ausbildungsnach  -  weis zwei Jahre, nachdem eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in  der Schweiz besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition gestützt auf § 15 Abs. 7 gilt  eine Übergangsfrist von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.01.2019  04.04.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.01.2019  04.04.2020  Erstfassung  GS 2020/011