Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg
1 Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg Vom 8. September 1938 Der Staat Solothurn errichtet nach Regierungsratsbeschluss vom 19. Au- gust 1938 folgende Stiftung:
1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den
Bucheggberg» wird im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Lüterkofen eine Stiftung errichtet. Der Stiftung wird ein Vermögen von 12’000 Franken gewidmet.
2. Die Stiftung bezweckt:
a) den Ankauf des Schlosses Buchegg, dessen Renovation und Unterhalt als historische Stätte, die Einrichtung eines Heimatmuseums und die Sammlung der hiezu weiter erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite; b) die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.
3. Organe der Stiftung sind:
a) ein Stiftungsrat von 7-10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungs- rat des Kantons Solothurn und die übrigen durch die Gemeinnützige Gesellschaft des Bucheggberges auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden. Dermalen besteht der Stiftungsrat aus 7 Mitgliedern; er kann sich im obgenannten Rahmen jederzeit erweitern. Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig:
...
1 ) Bei einer allfälligen Auflösung der Gemeinnützigen Gesellschaftdes Bucheggberges ohne gleichzeitige Gründung einer andern Körper- schaft, mit gleichem oder ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl aller Mitglieder des Stiftungsrates durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stif- tung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäfts- führer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwal- tung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Be- schlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Oblie- genheiten und Kompetenzen. ________________
1 ) Die Namen werden nicht abgedruckt.
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4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäfts- führer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 dem Oberamtmann von Bucheggberg-Kriegstetten als Aufsichtsorgan zu un- terbreiten.
5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregi-
ster. Im Falle einer Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.
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