Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst
-Alters freiwillig
. - oder einer ganzen - Grundsatz Voraus - setzungen
§ 3
1 Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grund- sätzlich 75 % der minimalen einfachen AHV -Altersrente.
2 Bei Personen mit einer Bruttojahresbesoldung ab 168'300 Fran- ken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) ent- spricht die Überg angsrente 50 % der minimalen einfachen AHV Altersrente.
2)
3 Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter 70'050 Franken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) erhalten folgende jährliche Zulage:
2) aufgerechnete jährliche Zulage Brutto jahresbesoldung Fr. Fr. bis 51'053 5'936.40
51'054 - 55'801 4'749.00
55'802 - 60'550 3'562.00
60'551 - 65'299 2'375.00
65'300 - 70'049 1'187.00
4 Die Frankenbeträge in den Abs. 2 und 3 werden bei generellen Lohnanpassungen gemäss § 9 der Lohnverordnung analog ange- passt. Die Anpassungen werden in der Verordnung jeweils nachge- führt.
5 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichter- werbstätige der AHV -Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 % der ausbezahlten Übergangsrente. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
6 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf- tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensi- onierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt. Dabei bleiben Pensumsreduktionen nach zu- rückgelegtem 60. Altersjahr unberücksichtigt. Während eines be- zahlten oder unbezahlten Urlaubes zählt der Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.
1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.
2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kan- Höhe der Rente Kostentragung
ersguthaben bei der Kantonalen -Versicherten der Kan-
1) und in die kantonale Gesetzessammlung nimale einfache AHV - Entlas- Rechnungs - führung und Administration Einlage in die Pensionskasse Inkrafttreten und zeitlicher Gel- tungsbereich
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S 425 .
2) Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft ge- treten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2320).
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