Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst) (821.13)
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Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst)

821.13 Ve ro rdnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst) v om 19. Januar 1982 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug v om 21. Mai 1970 2) , beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Definition Der Sozialmedizinische Dienst ist ein Fachdienst mit psychosozialen und – soweit es den Fürsorgearzt betrifft – psychiatrischen Behandlungsmetho- den. § 2 A ufgabenbereich 1 Der Sozialmedizinische Dienst hilft suchtkranken und suchtgefährdeten sowie psychischkranken und psychisch gefährdeten Personen sowie deren F amilien. 2 Die Jugendberatungsstelle, die dem Sozialmedizinischen Dienst ange- gliedert ist, hilft Jugendlichen in Lebensschwierigkeiten, vor allem sucht- kranken und suchtgefährdeten Personen. Sie erfüllt die Aufgaben gemäss den §§ 6 – 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel vom 6. September 1979 3) . 1) GS 22, 183 2) BGS 821.1 3) BGS 823.5
821.13 3 Suchtkranke sind namentlich Alkoholiker, Betäubungsmittel- und Medi- kamentenabhängige. § 3 Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit 1 Die Hilfe wird unentgeltlich geleistet. 2 Sie beruht auf der freiwilligen Mitarbeit des Hilfesuchenden. Der So- zialmedizinische Dienst trifft keine fürsorgerischen oder vormundschaftlichen V erfügungen, kann diese jedoch den zuständigen Behörden beantragen. § 4 Gemeinwesenarbeit Der Sozialmedizinische Dienst kann mit Bewilligung der Gesundheits- direktion 1) an Projekten mitarbeiten, die dem Aufbau sozialmedizinisch not- wendiger Institutionen dienen. § 5 K oordination Der Sozialmedizinische Dienst hat seine Tätigkeit mit derjenigen anderer Beratungsstellen zu koordinieren, die einen ähnlichen Aufgabenbereich ha- ben und arbeitet mit ihnen zusammen. § 6 Handakten 1 Die Handakten dienen ausschliesslich dem internen Gebrauch für den Sozialarbeiter, der die betreffende Person betreut, sowie für seinen Stellver- treter und Nachfolger. 2 V orbehalten bleibt die Auskunftspflicht gemäss kantonalem Zivil- und Strafprozessrecht sowie gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2. Abschnitt Grundsätze für die Arbeit § 7 Umfang der Arbeit Die Tätigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes umfasst Vorbeugung, Be- ratung und Betreuung. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).

§ 8 V

orbeugung 1 Die Vorbeugung bezweckt, Lebensbedingungen, die zu Sucht- und psy- chischen Krankheiten führen, zu verhindern. 2 Die Vorbeugung umfasst namentlich: a) differenzierte Informationen über Ursachen, Erscheinungsbild und Wir- kungen von Sucht- und psychischen Krankheiten; b) den Abbau von Vorurteilen in der Öffentlichkeit gegenüber Sucht- und Psychischkranken; c) die Bewusstseinsbildung für suchtförderndes Verhalten; d) die rechtzeitige Kontaktnahme mit Suchtgefährdeten; e) Informationen über den persönlichkeitsgerechten Umgang mit erlaubten Suchtmitteln. § 9 Beratung und Betreuung 1 Der Sozialmedizinische Dienst berät und betreut suchtkranke und sucht- gefährdete sowie psychisch kranke und psychisch gefährdete Personen, ihre Angehörigen und weitere Bezugspersonen. 2 Die Beratung und Betreuung umfasst namentlich: a) die sozialpädagogische Anleitung zur Lebensgestaltung; b) die Vermittlung von Sachhilfen; c) die Behandlung in Einzel-, Familien- oder Gruppengesprächen, eventuell auch medikamentös durch den Fürsorgearzt; d) die Vorbereitung einer stationären Behandlung, indem –S uchtkranke zu einer notwendigen Entgiftungs- und Entwöhnungskur zu bewegen und anschliessend auf einen stationären Aufenthalt vorbe- reitet werden; – Psychischkranke zu einem notwendigen Aufenthalt in einer Psychiatri- schen Klinik oder in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung motiviert und anschliessend auf einen stationären Aufenthalt vorbereitet werden; e) die Begleitung und Betreuung während eines stationären Aufenthaltes; f) die Betreuung nach dem stationären Aufenthalt sowie die berufliche und soziale Wiedereingliederung. 3. Abschnitt Fürsorgearzt § 10 1 in der Regel ein Psychiater ist. 821.13
2 Sein Aufgabenbereich umfasst namentlich: a) Abklärungen und Begutachtungen mit medizinischen und psychiatri- schen Indikationen; b) medikamentöse Therapien; c) psychotherapeutische Einzel- und Gruppenarbeit. 4. Abschnitt Schlussbestimmung § 11 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Die Verordnung über den Sozialmedizinischen Dienst vom 25. März
1949 1) wird aufgehoben. 1) GS 16, 265 821.13
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