Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst)
                            821.13  Ve  ro  rdnung III zum Gesundheitsgesetz  (Sozialmedizinischer Dienst)  v  om 19. Januar 1982  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt  auf  §  29  des  Gesetzes  über  das  Gesundheitswesen  im  Kanton  Zug  v  om 21. Mai 1970  2)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  § 1  Definition  Der Sozialmedizinische Dienst ist ein Fachdienst mit psychosozialen und  –  soweit  es  den  Fürsorgearzt  betrifft  –  psychiatrischen  Behandlungsmetho-  den.  § 2  A  ufgabenbereich  1  Der Sozialmedizinische Dienst hilft suchtkranken und suchtgefährdeten  sowie  psychischkranken  und  psychisch  gefährdeten  Personen  sowie  deren  F  amilien.  2  Die  Jugendberatungsstelle, die  dem  Sozialmedizinischen  Dienst  ange-  gliedert  ist,  hilft  Jugendlichen  in  Lebensschwierigkeiten,  vor  allem  sucht-  kranken und suchtgefährdeten Personen. Sie erfüllt die Aufgaben gemäss den  §§  6  –  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Betäubungs-  mittel vom 6. September 1979  3)  .  1)  GS 22, 183  2)  BGS 821.1  3)  BGS 823.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.13  3  Suchtkranke sind namentlich Alkoholiker, Betäubungsmittel- und Medi-  kamentenabhängige.  § 3  Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit  1  Die Hilfe wird unentgeltlich geleistet.  2  Sie  beruht  auf  der  freiwilligen  Mitarbeit  des  Hilfesuchenden.  Der  So-  zialmedizinische Dienst trifft keine fürsorgerischen oder vormundschaftlichen  V  erfügungen, kann diese jedoch den zuständigen Behörden beantragen.  § 4  Gemeinwesenarbeit  Der  Sozialmedizinische  Dienst  kann  mit  Bewilligung  der  Gesundheits-  direktion  1)  an Projekten mitarbeiten, die dem Aufbau sozialmedizinisch not-  wendiger Institutionen dienen.  § 5  K  oordination  Der Sozialmedizinische Dienst hat seine Tätigkeit mit derjenigen anderer  Beratungsstellen  zu  koordinieren, die  einen  ähnlichen  Aufgabenbereich  ha-  ben und arbeitet mit ihnen zusammen.  § 6  Handakten  1  Die  Handakten  dienen  ausschliesslich  dem  internen  Gebrauch  für  den  Sozialarbeiter, der die betreffende Person betreut, sowie für seinen Stellver-  treter und Nachfolger.  2  V  orbehalten  bleibt  die  Auskunftspflicht  gemäss  kantonalem  Zivil-  und  Strafprozessrecht sowie gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz.  2. Abschnitt  Grundsätze für die Arbeit  § 7  Umfang der Arbeit  Die Tätigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes umfasst Vorbeugung, Be-  ratung und Betreuung.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 V
                            orbeugung  1  Die Vorbeugung bezweckt, Lebensbedingungen, die zu Sucht- und psy-  chischen Krankheiten führen, zu verhindern.  2  Die Vorbeugung umfasst namentlich:  a)   differenzierte  Informationen  über  Ursachen, Erscheinungsbild  und  Wir-  kungen von Sucht- und psychischen Krankheiten;  b)  den  Abbau  von  Vorurteilen  in  der  Öffentlichkeit  gegenüber  Sucht-  und  Psychischkranken;  c)   die Bewusstseinsbildung für suchtförderndes Verhalten;  d)  die rechtzeitige Kontaktnahme mit Suchtgefährdeten;  e)   Informationen über den persönlichkeitsgerechten Umgang mit erlaubten  Suchtmitteln.  § 9  Beratung und Betreuung  1  Der Sozialmedizinische Dienst berät und betreut suchtkranke und sucht-  gefährdete sowie psychisch kranke und psychisch gefährdete Personen, ihre  Angehörigen und weitere Bezugspersonen.  2  Die Beratung und Betreuung umfasst namentlich:  a)   die sozialpädagogische Anleitung zur Lebensgestaltung;  b)  die Vermittlung von Sachhilfen;  c)   die Behandlung in Einzel-, Familien- oder Gruppengesprächen, eventuell  auch medikamentös durch den Fürsorgearzt;  d)  die Vorbereitung einer stationären Behandlung, indem  –S  uchtkranke zu einer notwendigen Entgiftungs- und Entwöhnungskur  zu bewegen und anschliessend auf einen stationären Aufenthalt vorbe-  reitet werden;  –  Psychischkranke zu einem notwendigen Aufenthalt in einer Psychiatri-  schen Klinik oder in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung motiviert  und anschliessend auf einen stationären Aufenthalt vorbereitet werden;  e)   die Begleitung und Betreuung während eines stationären Aufenthaltes;  f)   die Betreuung nach dem stationären Aufenthalt sowie die berufliche und  soziale Wiedereingliederung.  3. Abschnitt  Fürsorgearzt  § 10  1  in der Regel ein Psychiater ist.  821.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Aufgabenbereich umfasst namentlich:  a)   Abklärungen  und  Begutachtungen  mit  medizinischen  und  psychiatri-  schen Indikationen;  b)  medikamentöse Therapien;  c)   psychotherapeutische Einzel- und Gruppenarbeit.  4. Abschnitt  Schlussbestimmung  § 11  1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  2  Die  Verordnung  über  den  Sozialmedizinischen  Dienst  vom  25.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949  1)  wird aufgehoben.  1)  GS 16, 265  821.13