Verordnung über die solothurnische Vorschule für Gesundheitsberufe (811.421)
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Verordnung über die solothurnische Vorschule für Gesundheitsberufe

Verordnung über die solothurnische Vorschule für Gesundheitsberufe (VSGB) Vom 13. Mai 1997 (Stand 1. August 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 15 Absatz 3 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 Trägerschaft

1 Der Kanton Solothurn führt in Olten und in Solothurn je eine Vorschule für Gesundheitsberufe (nachfolgend Vorschule).

§ 2 Zielsetzung

1 Die Vorschule a) vermittelt eine dem 10. Schuljahr entsprechende Zusatzausbildung für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe besuchen oder eine Ausbildung in einem an - dern paramedizinischen Beruf absolvieren wollen; b) vermittelt die notwendigen schulischen Kenntnisse für den gewähl - ten Gesundheitsberuf; c) fördert und vertieft die für den Pflegeberuf wichtigen Schlüsselqua - lifikationen gemäss den Ausbildungsrichtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für Berufe im Gesundheitswesen.
2 Die Vorschule orientiert sich für die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler an den Zielsetzungen der medizinisch-pflegerischen, medizinisch- sozialen und medizinisch-technischen Berufe.

§ 3 Organisation

1 Die Vorschule wird als Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschu - len Olten und Solothurn geführt. Sie schliesst stofflich an das abgeschlosse - ne 9. Schuljahr an.

§ 4 Aufsicht

1 Die Aufsicht wird von der zuständigen Berufsschulkommission wahrge - nommen.

§ 5 Lehrkräfte

1 Der Rektor bestimmt eine Lehrkraft als Klassenlehrer oder Klassenlehrerin der Vorschule.
1) BGS 416.111 . GS 94, 136
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§ 6 Aufnahme in die Vorschule

1 Voraussetzungen für die Aufnahme sind in der Regel: a) die Empfehlung der künftigen Ausbildungsstätte; b) ein abgeschlossenes 9. Schuljahr.

§ 7 Ausbildungsdauer

1 Die Ausbildung dauert ein Jahr.
2 Die Ausbildung kann als Vollzeit-Schuljahr oder als Schuljahr mit inte - griertem Praktikum absolviert werden.
3 Die Zielsetzungen des integrierten Praktikums sind in einer besonderen Wegleitung geregelt.

§ 8 Zeugnisse

1 Nach Absolvierung des Ausbildungsjahres an der Vorschule erhalten die Schülerinnen ein Abschlusszeugnis.
2 Zusätzlich kann die Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung verlangen. Ausgestaltung und Notengebung der Abschlussprüfung werden durch be - sondere Bestimmungen geregelt.

§ 9 Versicherung und Gesundheitsschutz

1 Die Schülerinnen und Schüler sind gegen Unfälle versichert, die im Zu - sammenhang mit Schule und Praktikum entstehen.

§ 10 Schulgelder und Lehrmittel

1 Der Unterricht ist unentgeltlich.
2 Die Kosten für allgemeines Schulmaterial und für Lehrmittel gehen zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.

§ 11 Beschwerden

1 Über Beschwerden entscheidet die Beschwerdekommission in Sachen Be - rufsbildung.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die solothurnischen Vorschulen für Pflegeberufe vom 24. Mai 1982
1 ) wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 7. August 1997 unbenutzt abgelaufen.
1) GS 89, 131 (BGS 811.421).
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