Übereinkunft zwischen dem Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und der Kommission d... (332.340)
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Übereinkunft zwischen dem Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und der Kommission der Augenheilanstalt in Basel betreffend die ophthalmologische Klinik und Poliklinik in der Augenheilanstalt Basel

Übereinkunft zwischen dem Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und der Kommission der Augenheilanstalt in Basel betreffend die ophthalmologische Klinik und Poliklinik in der Augenheilanstalt Basel
1 ) Vom 7. Oktober 1955 (Stand 15. Januar 1956) Das Erziehungsdepartement von Basel-Stadt und die Kommission der Augenheilanstalt in Basel schliessen unter Vorbehalt der Geneh - migung durch Regierungsrat und Grossen Rat des Kantons Ba - sel-Stadt in Bezug auf das Verhältnis zwischen Staat und Augenheilan - stalt betreffend die ophthalmologische Klinik und Poliklinik in der Anstalt die folgende Übereinkunft: Art. 1.
1 Die Augenheilanstalt in Basel dient als ophthalmologische Klinik und Poliklinik der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Art. 2.
1 Chefarzt der Augenheilanstalt und damit Vorsteher der ophthalmo - logischen Klinik und Poliklinik ist der vom Regierungsrat ernannte Lehrstuhlinhaber für Ophthalmologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Seine Wahl und Besoldung als Lehrstuhlinha - ber erfolgt nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kommission der Augenheilanstalt ist berechtigt, bei der Wahl zwei Mitglieder in die Expertenkommission der Kuratel zu delegieren. Art. 3.
1 Als Chefarzt der Augenheilanstalt ist der Vorsteher der ophthalmo - logischen Klinik und Poliklinik der Kommission dieser Anstalt unter - stellt. Von ihr erhält er seine Amtsordnung, und ihr ist er für seine Tä - tigkeit als Chefarzt der Anstalt verantwortlich. Art. 4.
1 Die für die Führung der Klinik und Poliklinik notwendigen Assis - tenzärzte werden von der Kommission der Augenheilanstalt auf Vor - schlag des Chefarztes gewählt und nach den ortsüblichen Bedingun - gen besoldet. Die Stellung und Besoldung des für die Klinikführung nötigen Hilfs-, Pflege- und Dienstpersonals ist Sache der Anstalt. Im übrigen gelten die Vertragsbestimmungen des Betriebsvertrages zwi - schen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel, und der Stiftung «Augenheilanstalt in Basel» vom 1. Oktober 1949 so - wie die Verpflichtungen der Stiftung gemäss Stiftungsurkunde vom

31. Mai 1916.

1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 1. 12. 1955.
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Art. 5.
2 ) Art. 6.
1 Sollten in der Augenheilanstalt bauliche Veränderungen oder grösse - re Anschaffungen ausschliesslich oder vorwiegend im Interesse der ophthalmologischen Klinik oder Poliklinik nötig werden, so wird der Staat einen angemessenen, von beiden Parteien zu vereinbarenden Beitrag an die Kosten leisten. Art. 7.
1 Die Dauer dieses Vertrages ist unbestimmt. Beide Parteien können ihn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jewei - len auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals am 31. Dezember 1956, kündigen. Art. 8.
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er ersetzt die Übereinkunft vom

15. Dezember 1903 mit Nachtrag vom 13. Januar 1920.

Basel, den 7. Oktober 1955 Der Präsident der Kommission der Augenheilanstalt in Basel: sig. Dr. H. P. Schmid Der Vorsteher des Erziehungsdepartements Basel-Stadt: sig. Zschokke Vom Regierungsrat genehmigt: Basel, den 18. Oktober 1955 Der Präsident: Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz
2) Art. 5 ist heute bedeutungslos.
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