Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
                            Verordnung  über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen  Arbeitsvermittlungszentren (RAV)  Vom 7. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf  §  6  Absatz  4 des Gesetzes vom 25.  März 1999 über die Arbeitsvermittlung und  die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wahlvorschläge
                            1  Vorschlagsberechtigte Organisationen für die Wahl der Mitglieder der TPK  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen:  die Wirtschaftskammer Baselland, die Handelskammer beider Basel und  die Basler Gesellschaft für Personal-Management;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen:  der Gewerkschaftsbund Baselland, die Christliche Gewerkschaftsvereini  -  gung Nordwestschweiz und der Kaufmännische Verband Baselland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden: der Ver  -  band Basellandschaftlicher Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verliert ein Mitglied die Funktion, auf Grund welcher es gewählt worden ist, so  scheidet es aus der TPK aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Behandlung besonderer Fragen können jederzeit externe Fachpersonen  zu den Sitzungen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die TPK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für  Industrie,   Gewerbe   und   Arbeit   (KIGA)   arbeitsmarktliche   und   andere  Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisie  -  ren lassen;  -  satz  1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.790, SGS 837  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0788
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktli  -  che Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnah  -  men beigezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorüberge  -  henden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar  konkurrenzieren (Artikel  72  Absatz  1 AVIG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne  von Artikel  16  Absatz  2  Buchstabe  i AVIG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen  Massnahmen des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung  übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf  dem   Arbeitsmarkt   sowie unverzüglich  über   Massenentlassungen  grösseren  Ausmasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den  Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Or  -  ganisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine  fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens einer Sitzung pro Jahr  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf  Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das  Sekretariat der TPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertretende der Arbeit  -  gebenden-   und der  Arbeitnehmendenorganisationen  sowie das   vorsitzende  und das protokollführende Mitglied anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die  bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit  einer Arbeit im Sinne von Artikel  16  Absatz  2  Buchstabe  i AVIG werden auf  dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens ein Mitglied mündli  -  che Beratung verlangt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0788
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigung
                            1  Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitneh  -  mendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemein  -  den   erhalten   Sitzungsgelder   und   Reiseentschädigungen   gemäss   Arti  -  kel  119b  Absatz  4 der Verordnung vom 31.  August 1983 über die obligatori  -  sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schweigepflicht
                            1  Die Mitglieder der TPK sowie allenfalls zu Sitzungen beigezogene externe  Fachpersonen   haben   über   ihre   Wahrnehmungen   gegenüber   Dritten   Still  -  schweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0788
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.2003  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0788  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0788
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.01.2003  01.01.2003  Erstfassung  GS 34.0788  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0788