Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlung... (837.21)
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Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Vom 7. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. März 1999 über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
2 ) , beschliesst:

§ 1 Wahlvorschläge

1 Vorschlagsberechtigte Organisationen für die Wahl der Mitglieder der TPK sind:
a. Für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen: die Wirtschaftskammer Baselland, die Handelskammer beider Basel und die Basler Gesellschaft für Personal-Management;
b. für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen: der Gewerkschaftsbund Baselland, die Christliche Gewerkschaftsvereini - gung Nordwestschweiz und der Kaufmännische Verband Baselland;
c. für die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden: der Ver - band Basellandschaftlicher Gemeinden.
2 Verliert ein Mitglied die Funktion, auf Grund welcher es gewählt worden ist, so scheidet es aus der TPK aus.
3 Zur Behandlung besonderer Fragen können jederzeit externe Fachpersonen zu den Sitzungen beigezogen werden.

§ 2 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die TPK
a. beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) arbeitsmarktliche und andere Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisie - ren lassen; - satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.790, SGS 837 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
c. kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktli - che Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnah - men beigezogen werden;
d. nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorüberge - henden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar konkurrenzieren (Artikel 72 Absatz 1 AVIG);
e. erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG;
f. genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Folgejahres.
2 Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben.
3 Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowie unverzüglich über Massenentlassungen grösseren Ausmasses.
4 Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind.
5 Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Or - ganisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.

§ 3 Organisation

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK.
2 Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens einer Sitzung pro Jahr ein.
3 Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
4 Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das Sekretariat der TPK.
5 Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertretende der Arbeit - gebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie das vorsitzende und das protokollführende Mitglied anwesend sind.
6 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
7 Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG werden auf dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens ein Mitglied mündli - che Beratung verlangt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788

§ 4 Entschädigung

1 Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitneh - mendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemein - den erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss Arti - kel 119b Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatori - sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

§ 5 Schweigepflicht

1 Die Mitglieder der TPK sowie allenfalls zu Sitzungen beigezogene externe Fachpersonen haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Still - schweigen zu bewahren.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0788 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.01.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0788 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0788
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