Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (725.21)
CH - SO

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen Vom 26. März 1961 (Stand 1. August 2000) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 36 bis der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
1 ) (NSG) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zuständigkeit

a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig:
2 ) a) für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde zuge - wiesen sind; b) für die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung an die Bundesbehörden; c) für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen; d) für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

§ 2 b) Bau- und Justizdepartement

3 )
1 Das Bau- und Justizdepartement besorgt unter der Aufsicht des Regie - rungsrates die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Natio - nalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) sowie den Verkehr mit anderen Behörden.
2 Das Bau- und Justizdepartement verfügt in den in diesem Gesetz genann - ten Fällen. Gegen seine Verfügungen kann beim Verwaltungsgericht Be - schwerde geführt werden. *

§ 3 2. Verfahren

a) Publikation
1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die vorgeschriebenen Publika - tionen im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.
2 Die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen beginnen mit der Publikation im Amtsblatt.
1) SR 725.11 .
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 82, 55
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§ 4 b) Auflage, Einsichtnahme

1 Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau- und Justizdepartement und bei den betroffenen Einwohnergemeinden aufzulegen.
2 An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht offenzuhalten.

§ 5 c) Verwaltungszwang

1 Werden Massnahmen, die nach dem Bundesgesetz oder diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so stellt das Bau- und Justizdepartement unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
1 ) die Arbeiten ein.
2 Für die Wiedererstellung des rechtsmässigen Zustandes kommt das Gesetz über das Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen zur Anwen - dung.
2 ) In dringenden Fällen kann das Bau- und Justizdepartement die er - forderlichen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen selber durchführen.

2. Planung und Bau

§ 6 1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Er -

satzstrassen
1 Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) er - schweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchti - gen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzurei - chen.
2 Das Bau- und Justizdepartement kann solche Baugesuche sistieren. Die Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungs - zone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatz - strasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14).
3 In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zu - fahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau-und Justizdepartement Ein - sprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt wer - den können, entscheidet der Regierungsrat. *

§ 7 2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen

1 In den Projektierungszonen dürfen bauliche Massnahmen, Terrainverän - derungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizde - partementes ausgeführt werden.
2 Die Befugnisse des Bundes (Art. 16 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilli - gung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.
1) SR 311.0 .
2) Aufgehoben durch § 93 Abs. 2 lit. a VRG vom 15. November 1970; GS 85, 244. Es gelten die §§ 83 ff. des VRG, vgl. BGS 124.111 .
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§ 8 3. Generelle Projekte

a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnerge - meinden
1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der generellen Projekte (Art. 12 NSG) während 14 Tagen.
2 Die Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften kön - nen während dieser Frist beim Ammannamt
1 ) der örtlich zuständigen Ein - wohnergemeinde Einwendungen gegen das Projekt erheben.
3 Innert weiteren 30 Tagen unterbreiten die Gemeinderäte der zuständi - gen Einwohnergemeinden dem Bau- und Justizdepartement ihre Stellung - nahme zum Projekt. Sie haben dabei auf die wesentlichen Einwendungen der Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften hinzu - weisen.
4 Die Unterlassung einer Stellungnahme gilt als Zustimmung zum generel - len Projekt. Das Einspracherecht gegen das Ausführungsprojekt (§ 11) bleibt vorbehalten.

§ 9 b) Stellungnahme des Kantons

1 Der Regierungsrat prüft die Stellungnahme der Einwohnergemeinden und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).

§ 10 4. Ausführungsprojekte

a) Ausarbeitung
1 Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungs - projekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint, vor der öffentlichen Auflage den Einwohnergemeinden zur Vernehmlas - sung.

§ 11 b) Auflage

1 Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die öffentliche Auflage der Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG).
2 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien sind innert der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement schriftlich und mit Begründung einzureichen.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Projekte zuhanden der Bundesbehörden.

§ 12 c) Baugesuche innerhalb der Baulinien

1 Innerhalb der Baulinien dürfen bauliche Massnahmen, Terrainverände - rungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepar - tementes ausgeführt werden.
2 Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilli - gung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.

§ 13 d) Sichtbehindernde Einrichtungen

1 Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufun - gen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits beste - hen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen.
1) Heutige Bezeichnung Gemeindepräsidium gemäss Gemeindegesetz vom 16. Fe - bruar 1992.
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2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 51 NSG).

§ 14 5. Zufahrts- und Ersatzstrassen

1 Zufahrtsstrassen sind Strassen, die zur zweckmässigen Aufnahme und Fortleitung des Verkehrs von und zu den Nationalstrassen erstellt oder aus - gebaut werden. Ersatzstrassen sind Strassen, die an die Stelle aufzuheben - der Verkehrswege treten. Die Bezeichnung solcher Strassen ist Sache des Regierungsrates.
2 Der Kanton kann nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden die Strassen- und Baulinien der Zufahrts- und Ersatzstrassen selbständig planen. Das Bau-und Justizdepartement besorgt die Erstellung solcher Plä - ne und lässt sie während 30 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen sind dem Bau-und Justizdepartement einzureichen. Über Einsprachen und über die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat. *
3 Im übrigen gelten für die Genehmigung und die Wirkungen der Pläne die §§ 13, 14, 16, 17, 18 und 20 des Gesetzes über das Bauwesen
1 ) sinngemäss.

§ 15 6. Landerwerb

a) Erwerbsarten
1 Das für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstras- sen (§ 14 Abs. 1) erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb aus - ser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu er - werben (Art. 30-39 NSG).
2 Der Regierungsrat bestimmt die Erwerbsart. Das Bau- und Justizdeparte - ment besorgt den freihändigen Landerwerb.

§ 16 b) Landumlegungen

1 Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement im Einver - nehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement
2 ) zu Lasten des Strassenbau - es Vorprojekte aus (Art. 33 NSG).
2 Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und der Zu - fahrts- und Ersatzstrassen notwendigen Landumlegungen in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammen legung oder der Umlegung von Bauland verfügen , wenn die Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat anberaumten angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.
3 Der Regierungsrat erlässt die für verfügte Landumlegungen erforderli - chen Durchführungsbestimmungen.

§ 17 7. Vergebung der Bauarbeiten

1 Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Sub - missionswesen
3 ) vergeben, soweit nicht abweichende Bundesvorschriften bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG).
1) Aufgehoben durch das BauG vom 3. Dezember 1978; GS 87, 644.
2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3) BGS 721.55 .
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3. Unterhalt und Betrieb

§ 18 1. Eigentum

1 Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vor - behalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG).
2 Der Regierungsrat regelt das Eigentum an den Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Stras- sen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der Regierungsrat.

§ 19 2. Nebenbetriebe

1 Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffent - lichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung des Regierungsrates.
2 In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auf - lagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.

§ 20 3. Reklamen

1 Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gel - ten die Bestimmungen der Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame
1 ) , soweit die Bundesvorschriften nicht strenger sind (Art. 53 NSG).

4. Finanzielle Bestimmungen

§ 21 1. Kreditbewilligung

1 Der Kantonsrat bewilligt die für den Bau und Unterhalt der Nationalstras sen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderlichen Kredi - te im Voranschlag.

§ 22 2. Deckung der Ausgaben

a) für den Bau
1 Die Kosten für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Er - satzstrassen (§ 14 Abs. 1) werden bestritten aus den Anteilen des Bundes (Art. 56 NSG) und den Verkehrseinnahmen, soweit diese nicht bereits zweckgebunden sind.
2 Reichen diese Einnahmen vorübergehend nicht aus, so kann der Regie - rungsrat die Aufnahme von Anleihen beschliessen. Diese sind aus den nach Absatz 1 eingehenden Einnahmen zu tilgen.
1) BGS 733.61 .
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3 Die Kosten von Zufahrtsstrassen, die nicht Bestandteil einer National- strasse sind, werden grundsätzlich durch den Kanton getragen. Die im en - geren Einflussbereich des Anschlusses liegenden Einwohnergemeinden können entsprechend ihrem Interesse an der Zufahrtsstrasse und nach ih - rer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen von zusammen höchstens
35 % herangezogen werden. Die Beiträge werden durch den Regierungs - rat festgesetzt. Die Gemeinden können die Kostenverteilung innert 30 Ta - gen beim Kantonsrat anfechten.

§ 23 b) für den Unterhalt

1 Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln.

5. Schlussbestimmungen

§ 24 1. Ergänzendes Recht

1 Als ergänzendes Recht finden die Gesetze über den Bau und Unterhalt der Strassen
1 ) und über das Bauwesen
2 ) sinngemäss Anwendung.

§ 25 2. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmi - gung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungs - rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 26. April 1961. Inkrafttreten am 20. Mai 1961.
1) Vgl. BGS 725.111 .
2) Heute gilt das BauG vom 3. Dezember 1978, vgl. BGS 711.1 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 2 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 6 Abs. 3 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 14 Abs. 2 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 6 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 14 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

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