Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (122.91.11)
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Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen

Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR) vom 28.04.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM); gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB); gestützt auf das Gesetz vom 11. Februar 1998 über das öffentliche Beschaf - fungswesen; auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt:
a) die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich;
b) die übrigen öffentlichen Beschaffungen.
1 Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
1.1 Anwendungsbereich

Art. 2 Auftraggeberbetriebe (Art. 8 Abs. 1 IVöB)

1 Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Staates unterstehen auch die Freiburgischen Verkehrsbetriebe (tpf) und die Freiburgischen Elektrizitäts - werke (FEW) der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Die Freiburger Kantonalbank ist dieser Gesetzgebung nicht unterstellt.

Art. 3 Auftragsarten (Art. 6 IVöB)

1 Werden Dienstleistungen nach Annex 4 IVöB im Rahmen eines Bauauftra - ges im Sinne von Anhang 1 dieses Reglements erbracht, so sind sie nicht in diesem Auftrag eingeschlossen.

Art. 4 Auftragswert (Art. 7 IVöB)

1 Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen dürfen nicht durch Aufteilung des Auftrages umgangen werden.
2 Der Auftragswert umfasst alle Formen von Entschädigungen. Die Mehr - wertsteuer (MWST) wird nicht berücksichtigt.

Art. 4a Bauauftrag

1 Als Rohbau gelten alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bau - werks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Ausbau.
2 Unter Bauwerk versteht man das Ergebnis aller Bauarbeiten an Gebäuden und Tiefbauarbeiten, mit Ausnahme der Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
3 Für Bauwerke ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das anzuwenden - de Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Bauauftrags festgelegt.

Art. 5 Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Ein - zelaufträge (Lose) unterteilt, so erfolgt die Berechnung des Auftragswerts:
a) entweder nach dem tatsächlichen Wert der entsprechenden, wiederkeh - renden Verträge, die in den letzten zwölf Monaten oder im vergangenen Rechnungsjahr abgeschlossen wurden; dieser Wert müsste möglichst korrigiert sein, um Änderungen in Menge und Wert, die in den folgen - den zwölf Monaten eintreten können, zu berücksichtigen;
b) oder nach dem geschätzten Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Rechnungsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vor - sehen, wird der Auftragswert auf folgender Grundlage berechnet:
a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer: Gesamtwert für die gesamte Lauf - zeit des Vertrags, sofern diese zwölf Monate oder weniger beträgt, oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwerts, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: die monatliche Rate multipli - ziert mit 48.

Art. 6 Beteiligte Unternehmen

1 Der Auftraggeber kann vom Anbieter genauere Angaben verlangen über:
a) die Art und den Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sol - len;
b) den Namen und den Sitz der an der Ausführung beteiligten Unterneh - men;
c) den Nachweis der Eignung der an der Ausführung beteiligten Unterneh - men.

Art. 6a Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Anbieter:
a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen so - wie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält;
b) Dritte, denen er Aufträge weiterleitet, vertraglich verpflichtet, diese Be - stimmungen einzuhalten.
2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und Normalar - beitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschrif - ten. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.
3 Auf Verlangen hat der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestim - mungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflich - ten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.

Art. 6b Unvereinbarkeit

1 Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Ausschreibungsun - terlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitwirken, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen kein Angebot einreichen.
1.2 Verfahrensarten und besondere Anbieter

Art. 7 ...

Art. 8 ...

Art. 9 Freihändiges Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Bst. c IVöB)

1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Auftragswert direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn eine der folgenden Bedingungen er - füllt ist:
a) Im offenen oder selektiven Verfahren geht kein Angebot ein, oder die Eignungskriterien werden von keinem Anbieter erfüllt.
b) Alle im offenen oder selektiven Verfahren eingereichten Angebote wur - den aufeinander abgestimmt, oder keines dieser Angebote entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung.
c) Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auf - trages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative. c bis ) Die Einhaltung übergeordneter Grundsätze, wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit, ist sonst nicht mög - lich.
d) Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring - lich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.
e) Auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrags zusätzli - che Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auf - trag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für den Auftragge - ber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zu - sätzlichen Leistungen darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprüng - lichen Auftrags ausmachen.
f) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrach - ter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil nur dadurch die Austauschbarkeit mit bereits vorhandenem Materi - al oder Dienstleistungen gewährleistet ist.
g) Der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf sein Ersuchen im Rahmen ei - nes Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.
h) Der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfah - ren vergeben wurde. Er hat in der Ausschreibung für den Grundauftrag darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabe - verfahren angewendet werden kann.
h bis ) Der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Ver - trag mit dem Gewinner eines Planungs-, Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Parallelprojektierungsmandats abzuschliessen.
i) Der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen.
j) Der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich be - fristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
2 Der Auftraggeber erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
a) den Namen des Auftragnehmers;
b) den Wert und die Art des Auftrags;
c) das Ursprungsland der Leistung;
d) die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig verge - ben wurde.

Art. 10 Arbeitsgemeinschaften

1 Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in der öffentlichen Ausschrei - bung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlos - sen oder begrenzt, so können mehrere Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.

Art. 11 General- oder Totalunternehmen und Einbezug von Zulieferan -

ten
1 Der Auftraggeber kann nähere Angaben über Art und Umfang der Arbeiten oder Dienstleistungen, die an Zulieferanten vergeben werden, wie auch die Bekanntgabe von Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrages be - teiligten Unternehmen verlangen. Er kann zudem Auskünfte über die Eig - nung der vorgeschlagenen Zulieferanten anfordern.
2 Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag an ein General- oder Totalunterneh - men oder an ein Unternehmen mit Zulieferanten, so stellt der Auftragnehmer vertraglich sicher, dass alle an der Ausführung des Auftrages beteiligten Un - ternehmen den Eignungskriterien nach Artikel 20 dieses Reglementes und den Anforderungen nach Artikel 11 Bst. a, e, f, g IVöB entsprechen.
3 Der Auftraggeber kann vom Generalunternehmen verlangen, dass es die Arbeiten und Dienstleistungen, die es ausführen muss, ausschreibt.
1.3 Veröffentlichung

Art. 12 Form (Art. 13 Bst. a IVöB)

1 Im offenen oder selektiven Verfahren werden die Ausschreibungen auf der vom Verein simap.ch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffun - gen (www.simap.ch) veröffentlicht. Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Ausschreibungen.
2 ...
3 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einla - dung zur Einreichung von Angeboten durch direkte Mitteilung. Im freihändi - gen Verfahren kann dies formlos erfolgen.

Art. 12a Sammelaufträge

1 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamt - haft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Diese Publikation enthält mindestens die Informationen gemäss Artikel 14 sowie die Aufforde - rung, dass die Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können.

Art. 13 Sprache (Art. 13 Bst. a IVöB)

1 Die Ausschreibung muss in einer der Amtssprachen des Kantons erfolgen. Die Ausschreibung des Staats muss in den beiden Sprachen erfolgen.
2 Ist sie nicht in der Sprache des Bauortes verfasst, wird ihr eine Zusammen - fassung in dieser Sprache beigefügt. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
a) den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
b) die geforderte Leistung;
c) die Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
d) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

Art. 14 Angaben (Art. 13 Bst. a IVöB)

1 Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Verfahrensart;
c) Art und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche Aufträge;
d) ...
e) ...
f) Ausführungs- und Lieferfrist;
g) Sprache des Verfahrens;
h) Eignungskriterien und finanzielle Garantien, für den Fall, dass keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
i) Bezugsstelle der Ausschreibungsunterlagen sowie deren Preis und die Zahlungsart;
j) Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im se - lektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
k) gegebenenfalls der Ausschluss oder die Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, wenn keine Ausschreibungs - unterlagen abgegeben werden;
l) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung und Gewichtung für den Fall, dass keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
m) ...
n) ...
o) Hinweis, dass der Auftrag im Staatsvertragsbereich liegt;
p) Beschwerdeweg und -frist.

Art. 15 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten folgende Angaben:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Art und Umfang des Auftrags;
c) Varianten und Auftragsdauer;
d) Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können;
e) Sprache der Angebote und der Unterlagen;
f) Ort und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selekti - ven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
g) Dauer und Gültigkeit des Angebots;
h) Eignungskriterien und vom Anbieter zu erbringende Nachweise;
i) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung und Gewichtung;
j) Zahlungsbedingungen;
k) Datum, Zeit und Ort der Angebotsöffnung.
2 Die Ausschreibungsunterlagen können bei Bedarf zusätzlich folgende An - gaben enthalten:
a) vorgesehener Zeitplan für die Veröffentlichung von Nebenarbeiten;
b) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bil - dung von Losen;
c) Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bie - tergemeinschaften;
d) allfällige Unterbrechung des Verfahrens, falls die vorgesehene Finan - zierung des Auftrags für das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht ausreichen würde;
e) das anwendbare Recht bei mehreren Auftraggebern (Art. 8 Abs. 3 IVöB) oder wenn die Ausführung nicht am Sitz des Auftraggebers statt - findet (Art. 8 Abs. 4 IVöB);
3 Die Ausschreibungsunterlagen stehen dem Auftragnehmer ab der Veröffent - lichung des Auftrages zur Verfügung.

Art. 16 Technische Spezifikationen (Art. 13 Bst. b IVöB)

1 Der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erforder - lichen technischen Spezifikationen. Diese:
a) umschreiben eher den Nutzen des Produkts als seine Konstruktion;
b) sind auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, auf der Grundlage der in der Schweiz angewandten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ur - sprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinrei - chend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Be - schaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
3 Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
4 Der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Be - schaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, die bei der Aus - arbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Art. 17 Auskünfte

1 Die Auftraggeber beantworten kurzfristig die Anfragen zu den Ausschrei - bungen oder zu deren Unterlagen, soweit die zusätzlichen Informationen den Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise begünstigen.
2 Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen ande - ren Anbietern mitgeteilt werden.

Art. 17a Vertraulichkeit und Urheberrechte (Art. 11 Bst. g IVöB)

1 Die vom Anbieter eingereichten Unterlagen müssen, insbesondere soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters weder ge - nutzt noch an Dritte weitergeleitet werden.

Art. 18 Fristen: Grundsatz (Art. 13 Bst. c IVöB)

1 Jede Frist ist einheitlich und so festzulegen, dass niemand benachteiligt wird. Bei der Festlegung der Fristen werden namentlich die Komplexität des Auftrages, der Umfang der Unteraufträge sowie die erforderliche Zeit zur Übermittlung der Gesuche oder Angebote berücksichtigt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter. Sie ist diesen gleichzei - tig und rechtzeitig mitzuteilen.
3 Es gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren zur Entgegennahme der Angebote: 40 Tage ab der Veröffentlichung der Ausschreibung;
b) für die Entgegennahme eines Gesuches zur Teilnahme an einem selekti - ven Verfahren ohne ständige Listen: 25 Tage ab der Veröffentlichung der Ausschreibung. Die Frist für die Entgegennahme eines Angebots darf nicht weniger als 40 Tage ab der Zustellung der Einladung zur Angebotseingabe betragen;
c) im selektiven Verfahren mit Verwendung ständiger Listen für die Ein - reichung eines Angebots: 40 Tage ab der ersten Zustellung der Einla - dungen zur Angebotseingabe.

Art. 19 Fristen: Ausnahmen (Art. 13 Bst. c IVöB)

1 In bestimmten Fällen können die Fristen nach Artikel 18 verkürzt werden. Sie dürfen aber die absolute Minimalfrist von 10 Tagen nie unterschreiten.
2 Die Fristen nach Artikel 18 können in den folgenden Fällen auf 24 Tage verkürzt werden:
a) wenn eine separate Anzeige zwischen 40 Tagen und 12 Monaten im Voraus mit den in Artikel 14 vorgesehenen Angaben veröffentlicht wurde und die interessierten Anbieter zudem unterrichtet wurden, dass sie zusätzliche Auskünfte verlangen können;
b) wenn es sich um eine zweite Ausschreibung oder um eine nachträgliche Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt;
c) in dringenden Fällen, bei denen die Einhaltung der Fristen nach Artikel
18 unmöglich ist.
3 Beim selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen kann die Frist einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten An - bietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, muss die festge - legte Frist so beschaffen sein, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines ent - sprechenden Angebots bleibt.
1.4 Eignung der Anbieter

Art. 20 Eignungskriterien (Art. 13 Bst. d IVöB)

1 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Leis - tungsfähigkeit im fachlichen, finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Bereich nachweisen. Zu diesem Zweck legt er Eignungs - kriterien fest.
2 Er veröffentlicht die Eignungskriterien und die Liste der zu erbringenden Nachweise in der Ausschreibung oder in den entsprechenden Unterlagen.
3 Für die Beurteilung der Eignung des Anbieters kann der Auftraggeber na - mentlich alle oder einen Teil der in Anhang 2 erwähnten Unterlagen verlan - gen.
4 Im offenen Verfahren kann der Auftraggeber von den Anbietern im Voraus eine ehrenwörtliche Erklärung verlangen, dass sie alle verlangten Eignungs - kriterien erfüllen und bereit sind, den Nachweis auf Verlangen des Auftrag - gebers auszuhändigen. Im Allgemeinen werden nur die Unterlagen der nach der Prüfung der Angebote bestplatzierten Anbieter eingefordert.

Art. 21 Ständige Listen (Art. 13 Bst. e IVöB)

1 Die Auftraggeber können ständige Listen über qualifizierte Anbieter führen oder führen lassen.
2 Die Auftraggeber, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen oder führen lassen, lassen alljährlich mindestens eine Mitteilung im Amtsblatt mit folgenden Angaben veröffentlichen:
a) Aufzählung der geführten Listen;
b) Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
c) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zum Nachführen der Listen.
3 Sind die Listen höchstens drei Jahre gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. Dieses System darf nicht dazu benützt werden, das WTO-Übereinkommen zu umgehen.
4 Ein Kontrollverfahren muss jederzeit gestatten, die Eignung eines Kandida - ten zu prüfen, der einen Antrag um Aufnahme und Eintragung in einer ver - nünftig kurzen Frist einreicht. Der Auftraggeber hat seinen Entscheid dem Bewerber schriftlich zu begründen.
5 Die eingetragenen Anbieter werden über die Streichung aus einer Liste in - formiert. Die Streichung aus der Liste erfolgt aufgrund von Artikel 25 und ist schriftlich zu begründen.

Art. 22 Prüfung der Eignung von Anbietern

1 Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Anbieter nach Artikel 20.
1.5 Angebote

Art. 23 Einreichung (Art. 13 Bst. c IVöB)

1 Das Angebot muss schriftlich, in geschlossenem Briefumschlag, direkt oder per Post eingereicht werden und innerhalb der Frist bei der in der Ausschrei - bung genannten Amtsstelle vollständig eintreffen. Auf dem Briefumschlag müssen der Gegenstand des Angebots und der Name des Anbieters stehen.
2 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
a) der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;
b) Gewähr für die Identität des Anbieters und die Vertraulichkeit des Angebots besteht;
c) die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.
3 Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst sein. Angebote für Aufträge des Staats können in einer der beiden Sprachen abge - fasst sein. Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unter - schrift des Verfassers versehen sein.
4 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

Art. 23a Einreichung des Antrags auf Teilnahme

1 Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren muss innerhalb der Frist schriftlich, per Post oder, soweit der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektronischer Übermittlung erfolgen.

Art. 23b Entschädigung

1 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots gibt grundsätzlich kein Anrecht auf Vergütung.

Art. 24 Öffnung der Angebote

1 Die in einem offenen oder selektiven Verfahren fristgemäss eingereichten Angebote müssen nach dem in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeitpunkt und am angegebenen Ort von mindestens zwei Vertretern des Auf - traggebers geöffnet werden.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind min - destens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Alle Anbieter haben das Recht, auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll zu erhalten, das ihnen spätestens im Moment des Zuschlags ausgehändigt werden muss.

Art. 25 Ausschlussgründe

1 Ein Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter namentlich:
a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
b) falsche Auskünfte erteilt hat;
c) seine Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
d) den Bestimmungen von Artikel 11 Bst. e, f, g IVöB nicht genügt;
e) Vereinbarungen getroffen hat, die einen wirksamen Wettbewerb einschränken oder erheblich beeinträchtigen;
f) in einem Konkursverfahren steht;
g) für ein berufliches Fehlverhalten durch Gerichtsentscheid schuldig ge - sprochen wurde;
h) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht - einhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
2 Bei der Vergabe von Aufträgen dürfen nur Angebote von Anbietern berück - sichtigt werden, die die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Arbeitsbe - dingungen der Gesamtarbeitsverträge und die üblichen Arbeitsverträge oder, wenn solche fehlen, die in der Schweiz geltenden branchenüblichen Vor - schriften einhalten.

Art. 26 Prüfung der Angebote

1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien technisch und rechne - risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
2 Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden korri - giert.
3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

Art. 27 Erläuterungen

1 Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen über ihre Eignung und ihr Angebot verlangen.
2 Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehal - ten.

Art. 28 Verhandlungsverbot (Art. 11 Bst. c IVöB)

1 Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise, Preisrabatte und Änderungen des Leistungsinhalts sind untersagt.
2 Im freihändigen Verfahren sind solche Verhandlungen zulässig.

Art. 29 Ungewöhnlich niedrige Angebote

1 Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das in auffallender Weise viel niedri - ger ist als die anderen, so kann er vom Anbieter Auskünfte verlangen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
1.6 Zuschlag des Auftrages

Art. 30 Zuschlagskriterien (Art. 13 Bst. f IVöB)

1 Der Auftrag wird dem Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben. Es können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Preis, Fristen, Betriebskosten, Kundendienst, nachhaltige Entwick - lung, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lehrlingen, Äs - thetik, Qualitätssicherung, Kreativität und Infrastruktur.
2 Ein Auftrag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des tiefsten Preises vergeben werden.

Art. 31 Aufteilung des Auftrags

1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag nur dann und in dem Masse aufteilen und ohne ihre Zustimmung an verschiedene Anbieter vergeben, als er dies in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt hat oder wenn er vor dem Zuschlag ihr Einverständnis erhalten hat.

Art. 32 Bekanntmachung des Zuschlags

1 Für Aufträge im Staatsvertragsbereich veröffentlicht jeder Auftraggeber spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Mitteilung auf der vom Verein simap.ch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.si - map.ch). Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein Hinweis auf die Mitteilung. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
a) Art des Vergabeverfahrens;
b) Art und Umfang der bestellten Leistung;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des Auftragnehmers;
f) Preis des berücksichtigten Angebots.
2 ...
3 ...

Art. 33 Widerruf des Zuschlags

1 Der Auftraggeber kann den Zuschlag aus den Gründen nach Artikel 25 wi - derrufen.

Art. 34 Abbruch und Wiederholung des Verfahren (Art. 13 Bst. i IVöB)

1 Der Auftraggeber kann das Verfahren aus guten Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn:
a) kein Angebot eingereicht wurde, das den in den Ausschreibungsunterla - gen oder in der Ausschreibung festgelegten technischen Anforderungen und Kriterien entsprach;
b) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;
c) aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind;
d) eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich wurde;
e) er über keine ausreichende Finanzierung für die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot verfügt. 2 Der Abbruch oder die Wie - derholung des Verfahrens wird den Anbietern sofort schriftlich und be - gründet mitgeteilt. Sie geben den Anbietern keinerlei Anrecht auf Ent - schädigung.
2 Der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens wird den Anbietern so - fort mit Begründung schriftlich mitgeteilt und auf der vom Verein simap.ch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch) veröffentlicht. Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein Hinweis auf die Veröf - fentlichung.
3 Der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens gibt den Anbietern kei - nerlei Anrecht auf Entschädigung.

Art. 34a Eröffnung von Verfügungen (Art. 13 Bst. g und h IVöB)

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch persönliche Zustellung oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
2 Die Verfügungen des Auftraggebers werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3 Auf Gesuch hin gibt der Auftraggeber dem nicht berücksichtigten Anbieter folgende Angaben bekannt:
a) das angewendete Verfahren;
b) den Namen des berücksichtigten Anbieters;
c) den Preis des berücksichtigten Angebots;
d) die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung seines Angebots;
e) die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots.
1.7 Rechtsschutz

Art. 35 Beschwerdefrist

1 Der Entscheid des als Beschwerdebehörde urteilenden Oberamtmannes über einen Gemeindeentscheid über das öffentliche Beschaffungswesen kann in - nert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
1.8 Aufsicht

Art. 36 ...

Art. 37 Aufsicht über die Anbieter (Art. 4 Abs. 2 Bst. e IVöB)

1 Die Auftraggeber können kontrollieren oder kontrollieren lassen, ob die Be - stimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen und die Gleich - behandlung von Frau und Mann eingehalten werden. Auf Verlangen müssen die Anbieter die Einhaltung nachweisen.
2 Übrige öffentliche Beschaffungen

Art. 38 Grundsätze

1 Für die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 7 Abs. 1 bis IVöB) gelten die Bestimmungen:
a) der Interkantonalen Vereinbarung;
b) dieses Reglements, mit Ausnahme der Artikel 15 Abs. 1 Bst. k, 18 Abs.
3, 19 und 32.
2 Die Bestimmungen des Bundes über die Nationalstrassen bleiben vorbehal - ten.

Art. 39 Gegenrecht

1 Die Anbieter aus andern Kantonen werden unter Vorbehalt der in Artikel 3 des Binnenmarktgesetzes vorgesehenen Ausnahmen zugelassen.
2 Die ausländischen Anbieter werden nur unter Vorbehalt des Gegenrechts gegenüber schweizerischen Anbietern zugelassen.

Art. 40 ...

Art. 41 Wahl des Verfahrens

1 Ein Auftrag kann nach dem freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn er unter:
a) 150'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau;
b) 100'000 Franken liegt für Lieferaufträge;
c) 300'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau;
d) 150'000 Franken liegt für Dienstleistungsaufträge.
2 Ein Auftrag kann nach dem Einladungsverfahren vergeben werden, wenn er unter:
a) 250'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau;
b) 250'000 Franken liegt für Lieferaufträge;
c) 250'000 Franken liegt für Dienstleistungsaufträge;
d) 500'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau.
3 Die Aufträge über den Schwellenwerten nach Absatz 2 werden nach dem offenen Verfahren oder dem selektiven Verfahren vergeben. Das freihändige Verfahren wird nur angewandt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 er - füllt sind.

Art. 42 ...

Art. 43 Fristen

1 Die Frist zur Einreichung der Angebote beträgt für Aufträge unter
500'000 Franken 10 bis 30 Tage. Für die übrigen Aufträge beträgt sie mehr als 30 Tage.

Art. 44 Öffnung der Angebote

1 Der Auftraggeber legt die Erfordernisse zur Öffnung der Angebote fest.

Art. 45 ...

3 Statistik und Archivierung

Art. 46 ...

Art. 47 ...

Art. 47a Statistik (Art. 4 Abs. 2 Bst. e IVöB)

1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt übermittelt dem Interkantonalen Organ auf dessen Aufforderung die jährliche Statistik über die Aufträge im Staatsvertragsbereich zuhanden des Bundes.

Art. 47b Archivierung (Art. 13 Bst. i IVöB)

1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabe - akten während mindestens drei Jahren nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offertöffnungsprotokoll;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
f) das berücksichtigte Angebot;
g) Berichte über die im Staatsvertragsbereich freihändig vergebenen Auf - träge (Art. 9 Abs. 2).
4 Wettbewerb

Art. 48

1 Für den Bau eines Gebäudes oder eines Kunstbauwerkes findet grundsätz - lich ein Wettbewerb statt.
2 Der Auftraggeber kann jedoch auf den Wettbewerb verzichten, wenn der Wert tiefer liegt als:
a) 5 Millionen Franken für ein Gebäude (Preisindex, Januar 1998);
b) 10 Millionen Franken für ein Kunstbauwerk (Preisindex, Januar 1998).
3 Er kann ebenfalls darauf verzichten, wenn es sich um einen Umbau handelt oder wenn das Objekt eine besondere Komplexität aufweist oder für einen Wettbewerb ungeeignet ist.
4 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über die Architektur- und Tiefbau - wettbewerbe des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.
5 Strafbestimmung

Art. 49

1 Schwer wiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen wer - den durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse von bis zu 10 % der bereinigten Angebotssumme oder Ausschluss von künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet.
2 Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden.
3 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen den fehlbaren Anbieter.
6 Schlussbestimmungen

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 16. April 1974 über die Ausschreibung und Verge - bung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (SGF 122.91.41);
b) der Beschluss vom 27. Januar 1975 über die Schaffung einer Zentral - kartei für Vergebungen (SGF 122.91.42);
c) der Beschluss vom 30. Dezember 1980 über die Vergebung von Aufträ - gen an Architekten und Ingenieure und über die Organisation von Wett - bewerben durch den Staat (SGF 122.91.51);
d) die Artikel 61 und 62 des Ausführungsreglements vom 28. Dezember
1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11).

Art. 51 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Bauaufträge (Art. 3) Anhang 2: Nachweise (Art. 20 Abs. 3)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.04.1998 Erlass Grunderlass 01.07.1998 BL/AGS 1998 f 199 / d 199
10.05.1999 Art. 3 geändert 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142
10.05.1999 Art. 41 geändert 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142
22.01.2002 Art. 41 geändert 01.01.2002 2002_013
26.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Abschnitt 1 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 4a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 6a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 6b eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 7 aufgehoben 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 8 aufgehoben 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Abschnitt 1.3 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 12a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 17a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 23a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 23b eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 30 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 34a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 36 aufgehoben 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 40 aufgehoben 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 42 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 45 aufgehoben 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Abschnitt 3 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 46 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 47 geändert 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 47a eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 47b eingefügt 01.01.2003 2002_130
26.11.2002 Art. 49 geändert 01.01.2003 2002_130
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2004 Art. 12 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 13 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 14 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 15 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 19 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 23 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 32 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 38 geändert 01.01.2005 2004_173
21.12.2004 Art. 42 aufgehoben 01.01.2005 2004_173
08.01.2008 Art. 49 geändert 01.01.2008 2008_001
20.05.2008 Abschnitt 3 geändert 01.07.2008 2008_056
20.05.2008 Art. 46 aufgehoben 01.07.2008 2008_056
20.05.2008 Art. 47 aufgehoben 01.07.2008 2008_056
21.12.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_163
21.12.2010 Art. 32 geändert 01.01.2011 2010_163
21.12.2010 Art. 34 geändert 01.01.2011 2010_163
05.09.2011 Art. 41 geändert 01.10.2011 2011_071
18.02.2022 Art. 47a Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.04.1998 01.07.1998 BL/AGS 1998 f 199 / d 199

Art. 1 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Abschnitt 1 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 2 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 3 geändert 10.05.1999 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142

Art. 4 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 4a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 5 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 6 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 6a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 6b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 7 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 8 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 9 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 10 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Abschnitt 1.3 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 12 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 12 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 12 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 12a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 13 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 14 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 14 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 15 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 15 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 16 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 17a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 19 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 20 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 23 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 23 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 23a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 23b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 24 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 25 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 28 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 30 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 32 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 32 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 32 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 34 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 34 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 34a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 35 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 36 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 38 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 38 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 40 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 41 geändert 10.05.1999 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142

Art. 41 geändert 22.01.2002 01.01.2002 2002_013

Art. 41 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 41 geändert 05.09.2011 01.10.2011 2011_071

Art. 42 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 42 aufgehoben 21.12.2004 01.01.2005 2004_173

Art. 43 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 45 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Abschnitt 3 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130 Abschnitt 3 geändert 20.05.2008 01.07.2008 2008_056

Art. 46 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 46 aufgehoben 20.05.2008 01.07.2008 2008_056

Art. 47 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 47 aufgehoben 20.05.2008 01.07.2008 2008_056

Art. 47a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 47a Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 47b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 49 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130

Art. 49 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

ANHANG 1 Bauaufträge (Art. 3) Zentrale Produkte - Klassifikation (CPC) Referenznummer
1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511
2. Bauarbeiten für Hochbauten 512
3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513
4. Montage und Bau von Fertigbauten 514
5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515
6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516
7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517
8. Miete oder Leasing von Bau - oder Abbruch - Ausrüstungen inbegriffen Personalleistungen
518
ANHANG 2 Nachweise (Art. 20 Abs . 3 )
1. Handelsregisterauszug
2. Betreibungsregisterauszug
3. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen
4. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags
5. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiter und M itarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen
6. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen
7. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen
8. Referenzen, bei denen der Auftraggeber die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (des damaligen Auftraggebers), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde
9. Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insb esondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis
10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems
11. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung
12. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren
13. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden
14. Bankgarantie
15. Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen
16. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen
17. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern
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