Verordnung über den Erlass des kantonalen Richtplans (711.24)
CH - SO

Verordnung über den Erlass des kantonalen Richtplans

Verordnung über den Erlass des kantonalen Richtplans Vom 3. April 1984 (Stand 12. April 1985) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 4, 7, 10 und 36 des Bundesgesetzes über die Raumpla - nung vom 22. Juni 1979
1 ) und §§ 3, 57 und 154 des Baugesetzes vom 3. De - zember 1978
2 ) beschliesst:

§ 1 Koordinationsplan und Grundlagen

1 Der Regierungsrat erlässt einen Koordinationsplan als kantonalen Richt - plan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung
3 )
. Dieser dient der Ko - ordination der raumwirksamen Tätigkeiten mit jenen von Bund und Nach - barkantonen und zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mit - teln die Aufgaben erfüllt werden sollen.
2 Die Richtpläne nach § 58 des Baugesetzes
4 ) dienen dabei als Grundlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
5 )
.

§ 2 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen

1 Bei der Erarbeitung des Koordinationsplans holt der Regierungsrat die Stellungnahme des Bundes und der Nachbarkantone ein, soweit diese be - troffen sind.

§ 3 Öffentliche Auflage

1 Das Bau-Departement legt den Entwurf des Koordinationsplans in der kantonalen Verwaltung und den Einwohnergemeinden während 60 Tagen öffentlich auf.
2 Die Auflage ist im Amtsblatt zu publizieren.

§ 4 Mitwirkung der Bevölkerung

1 Zum Entwurf des Koordinationsplans kann sich innert der Auflagefrist je - dermann äussern.
2 Der Regierungsrat nimmt zu den Einwendungen Stellung und genehmigt - unter allfälliger Berücksichtigung der Eingaben - den Koordinationsplan.

§ 5 Rechtskraft des Koordinationsplans

1 Der Koordinationsplan tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Der Genehmigungsbeschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.
1) SR 700 .
2) BGS 711.1 .
3) SR 700 .
4) BGS 711.1 .
5) SR 700 . GS 89, 459
1

§ 6 Erlass der Grundlagenpläne

1 Für den Erlass der Grundlagenpläne gelten die §§ 64 bis 67 des Baugeset - zes
1 )
.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 12. April 1984.
1) BGS 711.1 .
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