Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Fédération des caisses-ma... (330.755)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Fédération des caisses-maladie de la République et Canton du Jura (FCMJ) anderseits betreffend Taxen für Patienten aus dem Kanton Jura in der Allgemeinen Abteilung der Basler Universitätsspitäler

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Fédération des caisses-maladie de la République et Canton du Jura (FCMJ) anderseits betreffend Taxen für Patienten aus dem Kanton Jura in der Allgemeinen Abteilung der Basler Universitätsspitäler
1 ) Vom 13. April 1987 (Stand 1. Juli 1987) Der Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertre - ten durch das Sanitätsdepartement
2 ) , handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, einerseits, und die Fédération des caisses-maladie de la République et Canton du Jura (FCMJ), nachfolgend kurz Fédération genannt, vertreten durch Herrn Michel Joray, Präsident, und Herrn Roger Meury, Präsident der Spital - kommission, anderseits, vereinbaren Folgendes:

1. Interessenlage

3 )

§ 1.

1 Der Kanton ist als Träger der Basler Universitätskliniken an einer Erweiterung des Einzugsgebietes derselben interessiert. Er ist deshalb bereit, mit der Fédération Taxen zu vereinbaren, die dieses Ziel för - dern.
2 Die Fédération ist als Vertreterin der jurassischen Krankenkassen und von deren Versicherten interessiert, für diese den Zugang zu den Basler Universitätskliniken zu ermöglichen, dafür eine finanziell mög - lichst günstige Lösung zu erreichen und zu diesem Zweck mit dem Kanton einen Vertrag abzuschliessen.

2. Grundsätze

§ 2.

1 Für Patienten in der Allgemeinen Abteilung der Basler Universitäts - kliniken mit Wohnsitz im Kanton Jura, für die eine der Fédération an - geschlossene Krankenkasse (Verzeichnis im Anhang III) Garantie leistet, werden Tagestaxen (Vollpauschalen) verrechnet. Deren Höhe wird nach den Grundsätzen des Spitalabkommens zwischen Ba - sel-Stadt und Bern vom 4. April 1973/ 20. Dezember 1972
4 ) , das vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1981 sinngemäss auch für Patienten aus dem Kanton Jura zur Anwendung kam, festgelegt.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. 6. 1987.
2) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
4)

§ 2: Das hier zitierte Abkommen ist aufgehoben und ersetzt worden durch

den Vertrag vom 27. 1. 1993, welcher seinerseits durch Zeitablauf dahingefal - len ist.
1

3. Tagestaxen

§ 3.

1 Für jedes Universitätsspital gilt eine besondere Vollpauschale (An - hang I), die vorbehältlich Abs. 2 alle Leistungen für Pension, Pflege und Behandlung umfasst.
2 Einige besonders teure medizinische Leistungen sowie Leistungen für persönliche Bedürfnisse der Patienten werden gemäss Anhang II zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 4.

1 Die in Anhang I festgelegten Tagestaxen können vom Sanitätsdepar - tement
5 ) jeweils anfangs Dezember aufgrund der Spitalbudgets für das folgende Kalenderjahr neu festgesetzt werden. Vorgängig nimmt das Sanitätsdepartement
6 ) j Rücksprache mit der Fédération unter Beilage der Berechnungsgrundlagen.

4. Geltungsbereich

§ 5.

1 Dieser Vertrag gilt für Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Jura, für die eine Krankenkasse, die Mitglied der Fédération ist, Kostengutsprache (Garantie) leistet.

§ 6.

1 Dieser Vertrag gilt für Akutbehandlungen. Psychiatrische und geria - trische Behandlungen sind davon ausgeschlossen.

5. Kostengutspracheverfahren

§ 7.

1 Die Spitäler melden den Krankenkassen den Spitaleintritt mittels Garantiegesuch innert zwei Arbeitstagen.
2 Sie sind auch berechtigt, die Garantiegesuche bereits im Zeitpunkt der Anmeldung des Spitaleintritts, frühestens aber zwei Wochen vor dem Eintritt, zu stellen. Die Garantiegesuche werden, unter Beilage der Eintrittsdiagnose zuhanden des Vertrauensarztes, gestellt. Stimmt der effektive Eintrittstermin mit demjenigen auf der Kostengutspra - che nicht überein oder findet der Spitaleintritt nicht statt, sind die Spi - täler gehalten, die Kassen darüber in der Regel innert fünf Arbeitsta - gen schriftlich zu benachrichtigen.
5)

§ 4: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

6)

§ 4: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

2
3 Die Kassen beantworten das Garantiegesuch innert fünf Arbeitsta - gen.

6. Abrechnung und Zahlung

§ 8.

1 Die Spitäler rechnen über die abgeschlossene stationäre Behandlung in der Regel monatlich ab. Die Kassen verpflichten sich, die von den Spitälern gestellten Rechnungen innert 30 Tagen zu bezahlen.

7. Dauer / Kündigung / Anpassung des Vertrages

§ 9.

1 Dieser Vertrag wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden, erstmals per 30. Juni 1988 auf 31. Dezember 1988.
2 Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Ver - tragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund geänderter Verhält - nisse notwendig werden. Vertragsänderungen unterliegen der Geneh - migung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

8. Schlussbestimmungen

§ 10.

1 Für das von einer Stiftung getragene Augenspital gilt dieser Vertrag solange, als der Kanton Basel-Stadt wie bisher das Spitaldefizit deckt.
2 Die Stiftung Augenspital hat von den Vertragsbestimmungen zustim - mend Kenntnis genommen.

§ 11.

1 Dieser Vertrag tritt, nach der Genehmigung durch den Regierungsrat von Basel-Stadt, auf den nächsten Monatsbeginn in Wirksamkeit.
7 ) Das Sanitätsdepartement
8 ) teilt der Fédération und den betroffenen Spitälern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

§ 12.

1 Dieser Vertrag wird zweifach gefertigt und unterzeichnet.
7) Wirksam seit 1. 7. 1987, publiziert am 11. 1. 1989.
8)

§ 11: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

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Basel, den 13. April 1987 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement
9 ) Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Der Sekretär: A. Schuppli Fédération des caisses-maladie de la République et Canton du Jura (FCMJ) M. Joray, Präsident R. Meury, Präsident der Spitalkommission Anhang I: Tagestaxen.
10 ) Anhang II: In der Tagestaxe nicht inbegriffene Leistungen.
11 ) Anhang III: Mitgliederverzeichnis der Fédération.
12 )
9) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
10) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Gesundheitsdepar - tement eingesehen werden.
11) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Gesundheitsdepar - tement eingesehen werden.
12) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Gesundheitsdepar - tement eingesehen werden.
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