Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (761.111)
CH - BL

Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen

Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen Vom 20. September 2017 (Stand 1. Januar 2018) Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, gestützt auf § 18 Absatz Januar 2017
1 ) über die Prä - vention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Leistung von Beiträgen der Basellandschaftli - chen Gebäudeversicherung (BGV) an freiwillige Schutzmassnahmen zur Ver - hütung von Brand- und Elementarschäden gemäss § 18 BNPG.
2 Brandschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.
3 Elementarschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund von gravitativen Naturgefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch), meteorologischen Naturgefahren (Sturmwind, Hagel und Schnee) oder tektonischen Naturgefahren (Erdbeben) entstehen.

§ 2 Beitragsberechtigung

1 Zweckgebunde Beiträge können nur an Versicherungsnehmer oder Ver - sicherungsnehmerinnen der BGV gewährt werden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

§ 3 Grundlagen

1 Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen Brandschä - den sind die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversi - cherungen (VKF) massgebend (§ 4 Absatz 1 BNPG).
1) GS 2017.043, SGS 761 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
2 Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren sind die in der «Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturge - fahren)» (§ 9 BNPV) aufgeführten Regelwerke massgebend.

§ 4 Voraussetzungen

1 Damit eine Schutzmassnahme («Massnahme») beitragsberechtigt ist, muss sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a. Die Massnahme muss die Baute und Anlage vor den Auswirkungen von Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind, schützen.
b. Die Massnahme muss permanent oder automatisch im Ereignisfall wirk - sam sein.
c. Die Massnahme muss den jeweils aktuellen und geltenden Stand der Technik erfüllen und mindestens für die in §§ 7 und 8 aufgeführte Lebensdauer ausgelegt sein. Sie muss während dieser Zeit wirksam sein und dauernd in Stand gehalten werden.
d. Die Massnahme muss freiwillig ergriffen werden. Als freiwillig ergriffen gelten Massnahmen, welche:
1. ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsge - setzlichen Plangenehmigungsverfahren ergriffen werden oder
2. im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht angeordnet wur - den oder deren Schutzwirkung jene der angeordneten Massnahme übersteigt;
3. nicht im Zusammenhang mit einem Schadenfall gefordert wurde, damit nicht ein Deckungsvorbehalt ausgesprochen werden muss.
e. Manuell bedienbare Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungs - schäden, welche bei permanent oder automatisch im Ereignisfall wirken - den Massnahmen die Schutzwirkung gegen Ereignisse mit einer Wieder - kehrperiode bis 100 Jahre auf eine Wiederkehrperiode bis 300 Jahre er - höhen, sind zulässig, wenn diese nachweislich und jederzeit rasch und si - cher sowie ohne besondere Kenntnisse von einer Person ergriffen bzw. bedient werden können.
f. Die Massnahme darf nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefähr - dung ausserhalb ihres direkten Wirkungsbereiches führen. Allfällige Nachweise sind durch den Gesuchsteller zu erbringen.
2 Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
a. Massnahmen, für deren Wirksamkeit ein manuelles Eingreifen von Perso - nen erforderlich ist («organisatorische Massnahmen»); vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1 Buchstabe e;
b. nicht wirtschaftliche oder unwirksame Massnahmen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
c. Massnahmen, für welche wirksamere oder effizientere Alternativen be - kannt sind;
d. Massnahmen, welche von der BGV nicht als zweckdienlich erachtet wer - den;
e. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, welche für die ent - sprechende Gefahr von der Versicherungsdeckung bei der BGV ausge - schlossen sind;
f. die Behebung von Baumängeln oder Mängel infolge von vernachlässig - tem Unterhalt;
g. Unterhalt, Reparatur oder Ersatz von Massnahmen während der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer;
h. Massnahmen in Gebieten, wo gestützt auf die Naturgefahrenkarte Basel- Landschaft keine Gefährdung (weiss) oder eine Restgefährdung (gelb- weiss schraffiert) und gestützt auf die Gefahrenhinweiskarte oder die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss keine Gefahren - hinweise ausgewiesen werden; davon ausgenommen sind Massnahmen in Gebieten, in welchen eine Gefährdung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden kann;
i. kollektive Massnahmen, welche in der Verantwortung von Bund, Kanton oder Gemeinde liegen und dem Schutz von mehreren Parzellen dienen;
j. Massnahmen gegen meteorologische Naturgefahren;
k. Massnahmen gegen tektonische Naturgefahren;
l. Massnahmen, welche die Bebaubarkeit oder die Nutzungserhöhung ei - nes Grundstückes erst ermöglichen.
2 Beiträge

§ 5 Beitragsberechtigte Kosten

1 Die beitragsberechtigten Kosten umfassen die für die Erstellung der Mass - nahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien ein - schliesslich Honorare und MWST, nach Abzug von Rabatten und Skonti. Massgebend sind die Konkurrenzpreise des Marktes. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere von der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezo - gen.
2 Bei Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren oder arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ist nur der die angeordneten Massnahmen übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.
3 Kosten für Landerwerb, Rechte, Provisorien, Bauzinsen, Versicherungsprämi - en, Gebühren, Anstösserbeiträge, Serviceleistungen, Betriebs- und Unterhalts - kosten etc. sind nicht beitragsberechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
4 Ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten etc. sind nicht beitragsberechtigt.
5 Fundamenterder und Potentialausgleichsleitungen, welche nicht ausschliess - lich für eine beitragsberechtigte Blitzschutzanlage erstellt werden, sind nicht beitragsberechtigt.
6 Erstellen von für die Alarmübermittlung notwendigen Internet- und Kommuni - kationsanschlüsse sind nicht beitragsberechtigt.

§ 6 Eigenleistungen

1 Die Abgeltung von Eigenleistungen der gesuchstellenden Person richtet sich nach den Richtlinien der BGV für Eigenleistungen im Schadenfall.

§ 7 Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz

1 Die BGV leistet nachstehende prozentuale Anteile an die beitragsberechtig - ten Kosten folgender Massnahmen:
a. Blitzschutzanlagen (Lebensdauer ≥20 Jahre):
1. Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 10%,
2. Blitzschutzanlagen mit Überspannungsschutz 30%,
3. Überspannungsschutz bei bestehenden Blitzschutzan - lagen ohne Überspannungsschutz 30%;
b. automatische Brand- und Gasmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öf - fentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥15 Jahre):
1. Vollüberwachung 30%,
2. Vollüberwachung bei Bauten und Anlagen mit Pflicht einer Teilüberwachung (nur für Differenz Teilüberwa - chung zu Vollüberwachung) 30%,
3. Teilüberwachung 10%;
c. automatisch auslösende, VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen für den Schutz der Baute und Anlage mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥20 Jahre):
1. Vollschutz 30%,
2. Vollschutz bei Bauten und Anlagen mit Pflicht eines Teilschutzes (nur für Differenz Teilschutz zu Voll - schutz) 30%,
3. Teilschutz 20%. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090

§ 8 Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprä -

vention
1 An folgende Massnahmen leistet die BGV Pauschalbeiträge, sofern nach de - ren Einbau der Schutz der Baute und Anlage gesamthaft gegen Überschwem - mungen infolge Hochwassers mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre und gegen Überschwemmungen infolge Oberflächenabflusses gewährleistet ist:
a. Lichtschachterhöhungen (Lebensdauer ≥50 Jahre), pro Stück pauschal (exkl. MWST) CHF 500;
b. Hochwasserschutzfenster im Lichtschacht (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öffnung pauschal (exkl. MWST) CHF 600;
c. Hochwasserschutztüren (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öff - nung pauschal (exkl. MWST) CHF 1‘200;
d. Hochwasserschutz-Garagentore (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öffnung pauschal (exkl. MWST) CHF 4‘000.
2 An andere Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren leistet die BGV:
a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre 40% der beitragsberechtigten Kosten;
b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre 30% der beitragsberechtigten Kosten;
c. mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre 20% der beitragsberechtigten Kosten.
3 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei - ner Wiederkehrperiode bis 100 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
300 Jahre nicht wirtschaftlich sind.
4 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei - ner Wiederkehrperiode bis 30 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Mass - nahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
100 Jahre nicht wirtschaftlich sind.

§ 9 Minimalkosten, Rückleistung

1 Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF
2‘000 (inkl. MWST) betragen.
2 Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
3 Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebens - dauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
3 Verfahren

§ 10 Vorabklärung

1 Zur Klärung der Schutzziele und möglicher Massnahmen bietet die BGV eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
2 Umfangreiche, aufwendige und kostenintensive Projekte sind mit der BGV in der Vorprojektphase zu besprechen.

§ 11 Beitragsgesuch

1 Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Gesuchsfor - mulare der BGV und unter Beilage aller geforderten Unterlagen vor Baubeginn einzureichen.
2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zusicherung durch die BGV ausgeführt wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.

§ 12 Beitragszusicherung

1 Die BGV sichert die Beiträge schriftlich zu. Vorbehalten bleibt § 14 Absatz 2.
2 Beitragszusicherungen sind auf maximal 3 Jahre befristet. Wird die Massnah - me nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt oder wird die Schlussrechnung nicht spätestens 6 Monate nach der Fertigstellung der Massnahme eingereicht, er - lischt der Anspruch auf die zugesicherten Beiträge.
3 Ablehnende Entscheide werden schriftlich begründet.

§ 13 Fertigstellung

1 Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsge - such und unter Einhaltung der in der Beitragszusicherung festgehaltenen Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsberei - tem Zustand gehalten wird.
2 Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt kontrollieren.

§ 14 Abrechnung

1 Die Schlussrechnung muss der BGV spätestens 6 Monate nach der Fertig - stellung eingereicht werden. Diese muss prüf- und nachvollziehbar sein und hat die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten einschliesslich der allfälligen Eigenleistungen zu enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
2 Für die definitive Höhe des Beitrages sind die tatsächlich aufgewendeten bei - tragsberechtigten Kosten massgebend. Der zugesicherte Beitrag zuzüglich
10% stellt dabei den Maximalbetrag dar. Pauschalbeiträge gemäss § 8 Ab - satz 1 dürfen zudem nur bis zur Höhe der effektiv angefallenen Kosten ausbe - zahlt werden.
3 Nach Prüfung der Massnahme gemäss § 13 und der Abrechnung erfolgt die Auszahlung des Beitrages. Ergibt die Prüfung, dass die Massnahme Mängel aufweist, erfolgt die Auszahlung erst nach der Behebung der Mängel.
4 Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Unter Vorbehalt von § 16 wird die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 über Bei - träge an Brandschutzmassnahmen aufgehoben.

§ 16 Übergangsrecht

1 Beitragsgesuche an Schutzmassnahmen, welche von der BGV im Rahmen von Baugesuchen bis und mit Baugesuchsjahrgang 2017 gefordert wurden, werden gestützt auf die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 behandelt.
2 Beitragsgesuche an freiwillige Schutzmassnahmen, welche der BGV vor dem
1. Januar 2018 eingereicht wurden, werden gestützt auf die Richtlinie vom
1. Dezember 1989 behandelt.

§ 17 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.090 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.090 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.090
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