Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
                            Verordnung über die schrittweise Aufnahme  der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes  des Kantons Basel-Stadt  Vom 30. Oktober 2001  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der  Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und nach  Anhörung  des  Appellationsgerichts  des  Kantons  Basel-Stadt,  be-  schliesst:  Aufbau des Sozialversicherungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die erforderlichen Räumlichkeiten für das Sozialversicherungs-
                            gericht werden durch das Baudepartement so bereitgestellt und ein-  gerichtet, dass das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechungs-  tätigkeit dort am 1. April 2002 aufnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsi-  dentinnen  und  Gerichtspräsidenten  des  Sozialversicherungsgerichts  sind, sobald ihre Wahl feststeht, befugt, als Präsidentenkonferenz alle  für den Aufbau des im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des  Kantons  Basel-Stadt  und  über  das  Schiedsgericht  in  Sozialversiche-  rungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz) vom 9. Mai 2001 vor-  gesehenen  Sozialversicherungsgerichts  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungs-  gerichts anzustellen und bei den Aufbauarbeiten des Baudepartemen-  tes mitzuwirken. Sie können bei Bedarf als Präsidentenkonferenz wei-  tere Fachleute beiziehen.  Zivilgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
                            cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet  wie bisher das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt über die in seine  Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten  mit der Massgabe, dass durch Gerichtsbeschluss (§ 9 Abs. 3 des Ge-  richtsorganisationsgesetzes) die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001  gewählten  Gerichtspräsidentinnen  und  Gerichtspräsidenten  des  So-  zialversicherungsgerichts mit dem Präsidium betraut werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann eine auf  den  1.  April  2002  gewählte  Gerichtsschreiberin  oder  einen  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geschäfte, die am 1. April 2002 noch beim Zivilgericht hängig sind,  gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonde-  ren Gründen die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsi-  dent im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung am Zivilgericht ver-  fügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.
                            Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und  die IV-Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
                            cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet  die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-  Stellen wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversi-  cherungsrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zur  Aufnahme  der  Kanzleitätigkeit  des  Sozialversicherungsge-  richts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher durch das Sekreta-  riat der Rekurskommission geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschäfte, die am 1. April 2002 noch bei der Rekurskommission hän-  gig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus  besonderen  Gründen  die  Vorsitzende  oder  der  Vorsitzende  der  Re-  kurskommission im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung an der Re-  kurskommission verfügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen  diese Geschäfte am 1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.  Kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
                            cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet  die  kantonale  Schiedskommission  für  die  Arbeitslosenversicherung  wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversicherungs-  rechtlichen  Streitigkeiten  mit  der  Massgabe,  dass  Geschäfte,  die  bis  zum 31. März 2002 neu eingehen, über dieses Datum hinaus von der  kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung be-  urteilt werden. Geschäfte, die am 1. Juli 2002 noch bei der kantonalen  Schiedskommission   für   die   Arbeitslosenversicherung   hängig   sind,  gehen an das Sozialversicherungsgericht über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zur  Aufnahme  der  Kanzleitätigkeit  des  Sozialversicherungs-  gerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher geführt. Die bishe-  rige Kanzlei wickelt die Geschäfte ab, die über den 31. März 2002 hin-  aus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversi-  cherung beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen
                            und  Gerichtsschreiber  des  Sozialversicherungsgerichts,  die  vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2002 gemäss den §§ 1 bis 4 tätig werden, werden dafür in sinnge-
                            mässer Anwendung des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöh-  nung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt  (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 entlöhnt.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            2)  Sie fällt mit der Überweisung der am 1. Juli 2002 noch hängigen Ge-  schäfte an das Sozialversicherungsgericht dahin.