Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewäs... (530.5)
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Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel- Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft Vom 20. November 1962 (Stand 1. Mai 1963) In Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom
21. Dezember 1888
1 ) und Art. 18 der zugehörigen eidgenössischen Vollzugs - verordnung vom 3. Juni 1889
2 ) vereinbaren der Regierungsrat des Kantons So - lothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, letzterer im Ein - verständnis des Gemeinderates von Langenbruck, für die Ausübung der Fi - scherei in den beiden interkantonalen Gewässern, dem Augstbach und dem Musbächlein, soweit sie die gemeinsame Grenze zwischen dem Kanton Solo - thurn und dem Kanton Basel-Landschaft, Gemeindebann Holderbank auf solo - thurnischer und Gemeindebann Langenbruck auf basellandschaftlicher Seite bilden, folgende Regelung:

§ 1 Augstbach

1 Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich
a. dasjenige des Kantons Solothurn in der rechten Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst von der Einmündung des Wannengrabens (Ko - ord. L.K.624.975/243.475) bis zur Einmündung des Musbächleins (Ko - ord.L.K. 624.950/243.175) und
b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der linken Hälfte des Augstba - ches, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Ba - sel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn bezie - hungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.
2 Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im Augstbach von der Einmündung des Wannengrabens bis zur Einmündung des Musbächleins erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode mit dem im Augstbach bestehenden Fischereirecht der Gemeinde Langen - bruck durch den Gemeinderat von Langenbruck, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.
1) Heute BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (SR 923.0).
2) Heute V vom 8. Dezember 1975 zum BG über die Fischerei (SR 923.01). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
3 Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirech - te im Augstbach fällt der Gemeinde Langenbruck zu.
4 Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Basel-Land - schaft geltenden Bestimmungen.

§ 2 Musbächlein

1 Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich
a. dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, so - weit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zu - sammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koord.L.K.
626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koord. L.K. 624.950/243.175) und
b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Mus - bächleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solo - thurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn be - ziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.
2 Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Päch - ter verpachtet werden.
3 Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirech - te im Musbächlein fällt dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zu.
4 Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn geltenden Bestimmungen.

§ 3 Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft

1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.
2 Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pachtperiode gekündigt werden.
3 Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat
3 ) vorbehalten.
3) Vom Landrat am 18. April 1963 und vom Bundesrat am 14. Juni 1963 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.1962 01.05.1963 Erlass Erstfassung GS 22.187 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.11.1962 01.05.1963 Erstfassung GS 22.187 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
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