Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Binnenschifffahrt  (V EG BSG)  Vom 18. Februar 2020 (Stand 29. Februar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf die §§  3  Abs.  3  Bst.  h, 4  Abs.  2  Bst.  i, 10  Abs.  3, 13  Abs.  2 und  13a  ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiff  -  fahrt vom 29. September 1988  1  )  ,  beschliesst:  1. Schiffssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern ge  -  mäss §  13a  ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen  -  schifffahrt  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss §  13a  Abs.  2 des  Einführungsgesetzes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Technische Änderungen
                            1  Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe  der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldepflichtige  Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt.  Die Steuerperiode richtet sich nach §  13b des Einführungsgesetzes  4  )  .  1)  BGS  753.1  2)  BGS  753.1  3)  BGS  753.1  4)  BGS  753.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechnungsstellung
                            1  Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt legt  die Modalitäten der Rechnungsstellung fest.  2. Beiträge an den Seerettungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Seerettungsdienst
                            1  Als Seerettungsdienst gilt,  wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeigne  -  tes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und  über das nötige Rettungsmaterial verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterä  -  geri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge
                            1  Es kann ein  Beitrag  an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjah  -  res  des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der  Anzahl Meter Seeuferanstoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicher  -  heitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren
                            1  Beitragsgesuche  sind bis Ende Februar des  Kalenderjahrs der Sicherheits  -  direktion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion entscheidet  spätestens bis Ende Mai  des Kalen  -  derjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags.  3. Verwendung der Schiffssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwendungszweck
                            1  Die Einnahmen aus den Schiffssteuern  werden insbesondere zur Deckung  folgender Kosten herangezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine  Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Frist
                            1  Beitragsgesuche   an   die   Kosten   des   Seerettungsdienstes   im   Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  sind  der Sicherheitsdirektion bis  30. Juni 2020  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sicherheitsdirektion   entscheidet   spätestens   bis   30.   Septem  -  ber  2020  über die Ausrichtung eines Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.02.2020  29.02.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.02.2020  29.02.2020  Erstfassung  GS 2020/009