Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (753.12)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (V EG BSG) Vom 18. Februar 2020 (Stand 29. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 3 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 2 Bst. i, 10 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiff - fahrt vom 29. September 1988 1 ) , beschliesst: 1. Schiffssteuern

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für die Erhebung der Steuern ge - mäss § 13a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen - schifffahrt 2 ) .
2 Es entscheidet auch über die Steuerbefreiung gemäss § 13a Abs. 2 des Einführungsgesetzes 3 ) .

§ 2 Technische Änderungen

1 Am Schiff vorgenommene technische Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.
2 Meldepflichtige Änderungen werden einem Schiffswechsel gleichgesetzt. Die Steuerperiode richtet sich nach § 13b des Einführungsgesetzes 4 ) . 1) BGS 753.1 2) BGS 753.1 3) BGS 753.1 4) BGS 753.1

§ 3 Rechnungsstellung

1 Die Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.
2 Das Strassenverkehrsamt legt die Modalitäten der Rechnungsstellung fest. 2. Beiträge an den Seerettungsdienst

§ 4 Seerettungsdienst

1 Als Seerettungsdienst gilt, wer jederzeit einsatzbereit ist, über ein geeigne - tes Motorschiff mit einer in der Seerettung ausgebildeten Besatzung und über das nötige Rettungsmaterial verfügt.
2 Beitragsberechtigt sind die Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterä - geri, Cham, Hünenberg, Risch und Walchwil.

§ 5 Beiträge

1 Es kann ein Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Vorjah - res des Seerettungsdienstes ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Anzahl Meter Seeuferanstoss.
2 In Ausnahmefällen kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Sicher - heitsdirektion ein Beitrag an ausserordentliche Kosten gesprochen werden.

§ 6 Verfahren

1 Beitragsgesuche sind bis Ende Februar des Kalenderjahrs der Sicherheits - direktion einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis Ende Mai des Kalen - derjahrs über die Ausrichtung eines Beitrags. 3. Verwendung der Schiffssteuern

§ 7 Verwendungszweck

1 Die Einnahmen aus den Schiffssteuern werden insbesondere zur Deckung folgender Kosten herangezogen:
a) Beiträge an den Seerettungsdienst der Seeufergemeinden;
b) Sturmwarndienst und Sturmwarnanlagen;
c) Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen.
2 Der verbleibende Ertrag aus den Schiffssteuern fliesst in die allgemeine Staatskasse.
4. Übergangsbestimmung

§ 8 Frist

1 Beitragsgesuche an die Kosten des Seerettungsdienstes im Jahr
2019 sind der Sicherheitsdirektion bis 30. Juni 2020 einzureichen.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet spätestens bis 30. Septem - ber 2020 über die Ausrichtung eines Beitrags.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.02.2020 29.02.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.02.2020 29.02.2020 Erstfassung GS 2020/009
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