Informatikunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge
1 Informatikunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge Vf des Erziehungs-Departementes vom 18. April 1985 Das Erziehungs-Departement gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 19. April 1978
1 ) verfügt:
1. Die 20 Lektionen
Informatik für alle werden für alle Berufe an den Gewerblich-industriellen und an den Kaufmännischen Berufsschulen des Kantons sowie an der Uhrmacherschule Solothurn anstelle des noch nicht realisierten Turn- und Sportunterrichtes erteilt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Berufsgruppe der Kaufmännischen Angestellten, wo die Informatik für alle im Rahmen des EDV-Unterrichtes zu erteilen ist.
2. Ab 1986 müssen alle Lehrabgänger über Grundlagenkenntnisse in In-
formatik verfügen. Massgebend sind die Lernziele des BIGA vom 11. März
1985. Das Medienpaket der
Blackbox AG wird als geeignetes Hilfsmittel empfohlen.
3. Für Lehrtöchter und Lehrlinge, welche bereits vor 1985 in die Lehre
eingetreten sind, organisieren die Rektoren der Berufsschulen und der Uhrmacherschule den Unterricht in Informatik für alle nach den indivi- duellen Möglichkeiten ihrer Schule.
4. Lehrtöchtern und Lehrlingen, welche 1985 und später in die Lehre ein-
treten, ist die «Informatik für alle» grundsätzlich im Verlaufe des 1. Lehr- jahres zu erteilen, damit diese ab dem 2. Lehrjahr die Möglichkeit haben, Informatik-Freifachkurse zu besuchen.
5. Zur Erteilung der «Informatik für alle
können von den Rektoren alle Lehrkräfte verpflichtet werden, welche den Einführungskurs ins Medien- paket der «Blackbox AG» und eine Ausbildung von wenigstens 60 Lektio- nen «BASIC-Programmieren» im Testatheft ausweisen können.
6. Über Ausnahmen zu Punkt 1–5 dieser Verfügung entscheidet der Kan-
tonale Berufsschulinspektor auf Antrag des Rektors.
7. Die Besoldungskosten für den Informatikunterricht gemäss Punkt 4
dieser Verfügung sind in die Budgets für die Jahre 1986 und später aufzu- nehmen. ________________
1 ) SR 412.10.
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