Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (813)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 5. Dezember 1988 (Stand 1. Januar 2010) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünsti - gungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985
3 ) über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausschei - den.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmun - gen des Bundesrechts.

§ 2 Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitneh - mern berechtigt. Unter Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesrat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985
4 ) über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind bereits Unter - nehmen mit 10 Arbeitnehmern berechtigt.

§ 3 Jährliche Einlage und Höchstbestand

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Be - rechnungsgrundlage. Wenn dieser Anteil 10'000 Franken nicht erreicht, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jähr - lichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

§ 4 Steuerliche Behandlung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei der Staats- und Gemeindesteuer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 5. März 1989 angenommen.
3) BB1 1986 I 61
4) BB1 1986 I 61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet wer - den.

§ 5 Nachträgliche Besteuerung

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt,
b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird,
c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrech - nung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

§ 6 Anwendung des Steuergesetzes

1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nach - trägliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974
5 )
.

§ 7 Strafbestimmungen

1 Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbe - stimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
6 ) beurteilt.

§ 8 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 9 Verhältnis zum bisherigen Recht

1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven ver - wenden.

§ 10 Änderung des bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 12. Mai 1952
7 ) über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebil - dung für die Arbeitsbeschaffung wird wie folgt geändert: ...
8 )
5) GS 25.427, SGS 331
6) GS 25.427, SGS 331
7) GS 20.428, 25.485, SGS 813
8) GS 30.52 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind, hebt der Regierungsrat auf:
a. das Gesetz vom 12. Mai 1952
9 ) über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reser - vebildung für die Arbeitsbeschaffung,
b. den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1952
10 ) über den Vollzug des Arbeitsbeschaffungsreservegesetzes (ARG) vom 12. Mai
1952.

§ 12 Erstmalige Anwendung

1 Dieses Gesetz wird erstmals auf die Steuerveranlagung des Steuerjahres
1989 angewendet.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fal - lenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

§ 14 * Aufhebung

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben.
9) GS 20.428, 25.485; SGS 813
10) GS 20.504 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 30.51
25.06.2009 01.01.2010 § 14 totalrevidiert GS 36.1198 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.12.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 30.51

§ 14 25.06.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1198

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.51
SGS - Nr . 813 GS- Nr . 30. 51 Er l as sd at um 5. Dez ember 198 8 ( LRV 1988- 180) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 198 9 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
25. 06. 2009 36 . 11 93 01 . 01 . 20 10 LR V 2009- 033
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