Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung d... (424.200)
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Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule

Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule (Prüfungsverordnung WMS) Vom 20. Dezember 2011 (Stand 17. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Berufsbil - dung vom 12. September 2007
1 ) sowie § 74 Abs. 2 lit. b des Schulgeset - zes vom 4. April 1929
2 ) auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung der bundesrechtlichen Vor - schriften die Organisation, Durchführung und Bewertung der schuli - schen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eid - genössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule. II. Organisation

§ 2

Prüfungskommission
1 Die Kreiskommission Basel für die kaufmännischen Lehrabschluss - prüfungen amtet als Prüfungskommission für die schulischen und für die betrieblichen Abschlussprüfungen. Sie ist verantwortlich für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätskontrolle in Bezug auf die Ab - schlussprüfungen.
2 Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufsicht über die Prüfungen; b) Validierung der Abschlussnoten und Überprüfung von Grenzfällen; c) Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des schulischen Notenausweises aufgrund der Abschlussnoten des dritten Ausbildungsjahres; d) Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des Eidgenössi - schen Fähigkeitsausweises und des Berufsmaturitätsausweises aufgrund der Abschlussnoten des vierten Ausbildungsjahres;
1) SG 420.200 .
2) SG 410.100 .
1
e) Erlassen einer Wegleitung als Ergänzung zur Prüfungsverord - nung. Diese enthält Bestimmungen über den zu prüfenden Stoff, die Dauer der Prüfungen, die Durchführung der Prü - fungen, die Hilfsmittel und die Bewertung und Berechnung der Abschlussnoten in den einzelnen Fächern; f) Behandlung von Einsprachen gegen das Ergebnis von betrieblichen Abschlussprüfungen.

§ 3

Prüfungsleitung
1 Die Schulleitung der Wirtschaftsmittelschule amtet als Prüfungslei - tung innerhalb ihres Prüfungskreises der kaufmännischen Grundbil - dung.
2 Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Abschlussprüfungen.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Koordination der Prüfungen; b) Erstellung des Prüfungsprogramms zur Kenntnisnahme durch die Prüfungskommission; c) Aufbieten der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Ab - schlussprüfungen; d) Entscheid über die Zulassung zu den Abschlussprüfungen und über den Ausschluss hiervon; e) Ernennung der Expertinnen und Experten der schulischen Abschlussprüfungen; f) Entscheid über die Notengebung, wenn Differenzen zwischen Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Experten bei der Bewertung der Prüfungen bestehen; g) Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse zuhanden der Prüfungskommission; h) Ausstellung des schulischen Notenausweises nach der Validie - rung der schulischen Prüfungsresultate durch die Prüfungs - kommission zuhanden der Vorsitzenden oder des Vorsitzen - den der Prüfungskommission; i) Ausstellen des Berufsmaturitätsausweises und des Notenaus - weises zum Eidgenössischen Fähigkeitsausweis nach der Vali - dierung der betrieblichen Prüfungsresultate durch die Prü - fungskommission zuhanden des Regierungsrats; j) Überreichung der Ausweise an die Absolventinnen und Ab - solventen; k) Beratung der Lernenden, welche die Abschlussprüfungen nicht bestanden haben, und Treffen geeigneter Massnahmen im Sinne der Lehraufsicht; l) Festlegung der erlaubten Hilfsmittel bei den Prüfungen.

§ 4

Prüfungsabnahme schulische Abschlussprüfungen
1 Die Prüfungen werden von den in den Klassen unterrichtenden Fachlehrpersonen als Examinatorin oder Examinator unter Beizug von einer Prüfungsexpertin oder einem Prüfungsexperten abgenom - men.
2
2 Als Prüfungsexpertin oder -experte amten in der Regel externe Fachleute.

§ 5 Prüfungsabnahme betriebliche Abschlussprüfungen

1 Die Prüfungen werden durch eine Prüfungsexpertin oder einen Prü - fungsexperten abgenommen. Mündliche Prüfungen werden durch mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten abgenommen, die den Verlauf der Prüfung schriftlich festhalten.
2 Die Chefexpertin oder der Chefexperte der jeweiligen Prüfungs - branche stellt die Prüfungsexpertinnen oder -experten für die betrieb - lichen Abschlussprüfungen und organisiert die Unterlagen zur schrift - lichen und mündlichen Abschlussprüfung und ist für die inhaltliche Qualität dieser Prüfungen verantwortlich. III. Schulische Abschlussprüfungen und schulischer Notenausweis

§ 6 Zulassung

1 Zu den schulischen Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer min - destens das letzte Schuljahr an der Wirtschaftsmittelschule Basel be - sucht und einen gültig abgeschlossenen Praktikumsvertrag für das Betriebspraktikum vorweisen kann.
2 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 )

§ 7

Zeitpunkt der Prüfungen
1 Die schulischen Abschlussprüfungen finden in der Regel in dem Se - mester statt, in welchem zum letzten Mal im betreffenden Fach Unter - richt erteilt wird. Es dürfen jedoch höchstens drei Fächer vor dem Ende der schulischen Ausbildung abgeschlossen werden.
2 Ausnahmen werden den Lernenden von der Schulleitung rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.

§ 8

Prüfungszweck
1 In den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sollen nach Möglich - keit geistige Reife, selbständiges Denken und klares Ausdrucksvermö - gen mindestens so stark geprüft werden wie die gedächtnismässig er - worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 9

Massgebende Fächer
1 Massgebend für die Erteilung des schulischen Notenausweises sind die Leistungen in den folgenden Fächern: a) Fächer für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ):
1) Information/Kommunikation/Administration
2) Wirtschaft und Gesellschaft 1
3) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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3
3) Wirtschaft und Gesellschaft 2
4)
4 )
...
5) Deutsch
6) Französisch
7) Englisch
8)
5 ) Projektarbeiten. b) Fächer für die Berufsmaturität:
1) Deutsch
2) Französisch
3) Englisch
4) Mathematik
5)
6 ) Wirtschaft und Recht
6) Finanz- und Rechnungswesen
7)
7 ) Geschichte und Politik
8)
8 ) Technik und Umwelt
9)
9 ) Interdisziplinäres Arbeiten.

§ 10

Prüfungsarten
1 Von den massgebenden Fächern werden schriftlich geprüft: Deutsch, Englisch, Mathematik, Wirtschaft und Recht, Finanz- und Rechnungs - wesen, Information/ Kommunikation/ Administration.
10 )
2 Von den massgebenden Fächern werden mündlich geprüft: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Politik.
11 )

§ 11

Dauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern je 2–3 Stunden.
12 )
2 Die mündlichen Prüfungen dauern je nach Fach 15–30 Minuten ein - schliesslich der Vorbereitungszeit.
13 )
4) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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5) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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6) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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7) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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8) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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9) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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10) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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11) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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12) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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13) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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§ 12 Hilfsmittel

1 Bei den Prüfungen dürfen die ausdrücklich durch die Prüfungslei - tung erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.

§ 13

Ausschluss von den Prüfungen infolge Unregelmässigkei - ten
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen so - wie jede andere Unredlichkeit können zum Ausschluss von den Prü - fungen, zur Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des schulischen Notenausweises führen.
2 Das Nichterscheinen zu einer oder mehreren Prüfungen ohne wichti - gen Grund führt zum Ausschluss von den Prüfungen.
3 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen in ge - eigneter Form auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

§ 14

Bewertung der Prüfung
1 Die Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Exami - nator sowie von einer Expertin oder einem Experten bewertet.
2 Die Leistungen der Einzelprüfungen werden in ganzen oder halben Noten beurteilt. Dabei ist 6 die höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 15 Ermittlung der Noten des schulischen Notenausweises

1 Die Noten des schulischen Notenausweises werden wie folgt ermit - telt: a)
14 ) in Fächern mit schriftlicher und mündlicher Prüfung ent - spricht für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) die Fachnote dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmeti - schen Mittel von Erfahrungsnote und dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote und für die Berufsmaturität (BM) dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel von Erfahrungsnote und dem auf eine halbe oder ganze Note ge - rundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungs - note; b)
15 ) in Fächern mit nur schriftlicher oder nur mündlicher Prüfung aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote beim EFZ oder aus dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote bei der BM; c) in Fächern ohne Prüfung aus der Erfahrungsnote;
14) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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15) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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d)
16 ) die Erfahrungsnote für die Fächer des EFZ und für die Fä - cher der BM resultiert aus dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittelwert aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fachbereich; e)
17 )
... f)
18 ) die doppelt zählende Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Ge - sellschaft 1 (W & G 1) resultiert aus dem auf eine Dezimal - stelle gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnote in Finanz- und Rechnungswesen und der Prüfungsnote in Wirtschaft und Recht; g)
19 ) die Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Gesellschaft 2 (W & G 2) resultiert aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote in Finanz- und Rechnungswesen und der Erfahrungsnote in Wirtschaft und Recht; h)
20 )
... i)
21 ) die Note des EFZ Fachs Projektarbeiten resultiert aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel des auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Durchschnitts der Noten aus den drei Modulen "Vertiefen und Vernetzen" und der Note der im Rahmen der Berufsmaturität verfassten In - terdisziplinären Projektarbeiten (IDPA); j)
22 ) die Note des BM Fachs Interdisziplinäres Arbeiten resultiert aus dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel der Note für die IDPA und des auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel der Erfahrungsnoten Interdiszipli - näres Arbeiten (IDAF); k)
23 ) die Gesamtnote des EFZ aus dem auf eine Dezimalstelle ge - rundeten Durchschnitt aus allen sieben Fachnoten entspre - chend ihrer Gewichtung; l)
24 ) die Gesamtnote der BM aus dem auf eine Dezimalstelle ge - rundeten Durchschnitt aus allen neun Fachnoten.
16) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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17) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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18) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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19) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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20) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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21) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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22) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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23) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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24) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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§ 16 Noten ohne Einfluss auf das Erlangen des schulischen

Notenausweis
1 Die Noten im Fach Sport sowie in den bis zum Schluss besuchten Freifächern haben auf das Erlangen des schulischen Notenausweises keinen Einfluss.

§ 17

Bestehensnormen für das Erlangen des schulischen Notenausweises
1 Für die Erteilung des schulischen Notenausweises müssen die Beste - hensnormen für den schulischen Teil EFZ und für die Berufsmaturität erfüllt sein.
2 Die Bestehensnormen für den schulischen Teil EFZ sind: a) Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern des EFZ gemäss § 9 lit. a; b) höchstens zwei Noten unter 4.0; c) die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf höchstens zwei Notenwerte betragen.
3 Die Bestehensnormen für die Berufsmaturität sind: a) Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern der Berufsmaturität gemäss § 9 lit. b; b) höchstens zwei Noten unter 4.0; c) die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf höchstens zwei Notenwerte betragen.

§ 18 Prüfungskonferenz

1 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungslei - tung die Examinatorinnen und Examinatoren und die Lehrpersonen, die in den massgebenden Fächern den abschliessenden Unterricht er - teilt haben, zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
2 Sie überprüfen die Noten und stellen in Grenzfällen Anträge an die Prüfungskommission zur Erteilung oder Verweigerung des schuli - schen Notenausweises.

§ 19

Wiederholung der Prüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die schulischen Abschluss - prüfungen nicht bestanden haben oder hiervon ausgeschlossen wor - den sind, können diese einmal wiederholen. Sie können erst zu den folgenden ordentlichen Prüfungen wieder zugelassen werden. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde.
2 In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung das Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten.
3 An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden und deren Unterricht nicht mehr besucht werden kann, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung.
4 Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Unterricht erneut besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Er - fahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt.
7
5 In Fächern, in denen die schulischen Abschlussprüfungen nicht wie - derholt werden müssen, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.
6 Auf Gesuch an die Schulleitung können alle Fächer wiederholt wer - den.
7 In schweren Fällen von Unregelmässigkeiten nach § 13 kann die Prü - fungsleitung der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfungen verweigern.

§ 20 Härtefallregelung für die Zulassung zum Betriebsprakti -

kum
1 In Härtefällen kann die Prüfungskommission auf Antrag der Prü - fungsleitung über die Zulassung zum Betriebspraktikum entscheiden, wenn die Bestehensnormen gemäss § 17 zwar nicht erreicht werden, jedoch ein Notenschnitt von 4.0 in den schulischen EFZ Fächern In - formation/Kommunikation/Administration, Wirtschaft und Gesell - schaft 1 bis 3, Deutsch, Französisch, Englisch und Arbeitseinheiten/Selbständige Arbeit erreicht wird.

§ 21 Schulischer Notenausweis

1 Der schulische Notenausweis enthält: a) Die Hauptanschrift «Kanton Basel-Stadt»; b) den Untertitel «Wirtschaftsgymnasium und Wirtschaftsmittel - schule, Abteilung: Wirtschaftsmittelschule»; c) den Hinweis, dass der Unterricht auf Berufsmaturitäts- Niveau besucht wurde; d) die Noten der massgebenden Fächer gemäss § 9 und die Noten ohne Einfluss gemäss § 16; e) den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; f) die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommissi - on. IV. Betriebliche Abschlussprüfungen

§ 22

Lern- und Leistungsdokumentation
1 Zur Steuerung der Lernprozesse der Lernenden in den integrierten Praxisteilen und den Betriebspraktika wird eine Lern- und Leistungs - dokumentation eingesetzt.
2 Für das Modell 3 + 1 entspricht die Lern- und Leistungsdokumenta - tion dem auf die Bedürfnisse des Langzeitpraktikums angepassten Modellehrgang der beteiligten Ausbildung- und Prüfungsbranchen.
8

§ 23 Ermittlung der betrieblichen Noten

25 )
1 Die Erfahrungsnote betrieblicher Teil zählt doppelt und resultiert aus dem auf die halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel der Note im Kompetenznachweis im Fach Integrierte Praxistei - le, der Note Arbeits- und Lernsituationen 1, der Note Arbeits- und Lernsituationen 2 und der Note Prozesseinheit oder ÜK-Kompetenz - nachweis im Betriebspraktikum. Die einzelnen Teilnoten werden in halben oder ganzen Noten ausgedrückt.
26 ) a)
27 )
... b)
28 )
... c)
29 )
... d)
30 )
...
2 Die Fachnote Berufspraxis schriftlich entspricht der halben oder ganzen Note der branchenspezifischen schriftlichen Prüfung.
31 )
3 Die Fachnote Berufspraxis mündlich entspricht der halben oder gan - zen Note der branchenspezifischen mündlichen Prüfung, die in Form eines Fachgesprächs und/oder eines Rollenspiels absolviert wird.
32 )
4 Die Gesamtnote der betrieblichen Prüfung resultiert aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt aus der Erfahrungsnote und den beiden Fachnoten entsprechend ihrer Gewichtung.
33 )

§ 24

34 ) Zulassung zu Fach 3 und Fach 4 der betrieblichen Ab - schlussprüfungen
25) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

05.12.2015)

26) Fassung vom 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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27) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

05.12.2015)

28) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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29) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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30) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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31) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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32) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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33) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

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34) Aufgehoben am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

05.12.2015)

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§ 25

Bewertung der betrieblichen Abschlussprüfungen
1 Eine Prüfungsexpertin oder ein Prüfungsexperte bewerten die Prü - fungen, bei mündlichen Prüfungen mindestens zwei Prüfungsexpertin - nen oder -experten.

§ 26

Bestehensnormen für die betrieblichen Abschlussprüfun gen
1 Die betrieblichen Abschlussprüfungen sind bestanden, wenn die Ge - samtnote der betrieblichen Prüfungen mindestens 4.0 beträgt, wenn höchstens eine Fachnote unter 4.0 liegt und wenn diese ungenügende Fachnote nicht tiefer als 3.0 ist.

§ 27 Hilfsmittel und Ausschluss von den Prüfungen infolge

Unregelmässigkeiten
1 In Bezug auf die Hilfsmittel und den Ausschluss von den Prüfungen gelten die Bestimmungen von §§ 12 und 13 analog.

§ 28 Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfungen

1 Wer die betrieblichen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat oder von diesen ausgeschlossen worden ist, kann sie höchstens zweimal wiederholen. Es müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wieder - holt werden.
2 Bei einer Verlängerung der Praktikumszeit werden ungenügende Fachnoten in den Fächern ALS und PE durch die neuen Noten er - setzt. Für den Abschluss zählen nur die neu erworbenen Noten.
3 Ohne Verlängerung der Praktikumszeit ist die gesamtschweizerische Ersatzprüfung abzulegen. V. Abschlusszeugnisse

§ 29

Erteilung des Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann
1 Für die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Ein einjähriges Langzeitpraktikum; b) Bestandene betriebliche Abschlussprüfungen; c) Bestandener schulischer Teil EFZ gemäss § 17 Abs. 2.

§ 30

Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses
1 Für die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses sind folgende Be - dingungen zu erfüllen: a) Ein einjähriges Langzeitpraktikum; b) Bestandene betriebliche Abschlussprüfungen; c) Bestandener schulischer Notenausweis gemäss § 17 Abs. 3.
10

§ 31 Berufsmaturitätszeugnis

1 Das Berufsmaturitätszeugnis enthält: a) Die Anschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Basel-Stadt»; b) die Bezeichnung «Berufsmaturitätszeugnis der Wirtschafts - mittelschule»; c) Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; d) die Noten der Berufsmaturitätsfächer gemäss § 9 und § 16; e) die im Rahmen der Abschlussprüfungen erworbenen exter - nen Zertifikate; f) die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Er - ziehungsdepartements Basel-Stadt und der Rektorin oder des Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmit - telschule. VI. Rechtsmittel

§ 32

1 Gegen das Ergebnis der betrieblichen Abschlussprüfungen kann in - nert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der Prüfungskommissi - on schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide der Prüfungskommission und die Ent - scheide der Prüfungsleitung kann nach den Bestimmungen des Orga - nisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departements - vorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmung für die Erlangung der Berufsma -

turität mit dem Handelsdiplom
1 Lernende, welche bis 2013 das Handelsdiplom mit der Befähigung zur Berufsmaturität erlangen, können bis 2015 die Berufsmaturität nach bisherigem Recht erreichen. Danach müssen sie zur Erlangung der Berufsmaturität die betrieblichen Abschlussprüfungen des 4. Aus - bildungsjahres erfüllen.

§ 34 Übergangsbestimmung für Lernende, welche das Han -

delsdiplom im Jahr 2013 nicht bestehen
1 Lernende, welche das Handelsdiplom im Jahr 2013 nicht bestehen, repetieren im System der neuen Wirtschaftsmittelschule und erhalten nach Bestehen der Abschlussprüfungen am Ende ihrer Ausbildung das Handelsdiplom und die Berufsmaturität nach altem Recht. Die Schulleitung kann für die Repetierenden auch die Bildung einer eige - nen Klasse beschliessen, in der nach alter Ordnung unterrichtet wird.
11
2 Lernende, die vor dem letzten Semester repetieren müssen, holen in ihrem Repetitionsjahr die Erfordernisse der neuen WMS nach und schliessen nach dem neuen Recht ab.

§ 35

35 ) Übergangsbestimmung für Lernende, die ihre Berufsma - turitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen ha -
1 Für Lernende, die ihre Berufsmaturitätsausbildung an der Wirtschaftsmittelschule vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2011/12 am 15. August 2011 wirksam.
36 ) Auf den glei - chen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Diplomprüfung an der Handelsmittelschule Basel (Prüfungsverordnung HMS) vom 5. Februar 2002, die Verordnung für die kaufmännische Berufsmaturität an der Handelsmittelschule Basel (Prüfungsverordnung HMS/BM) vom 5. Februar 2002 und die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 26. April 1966 aufgehoben.
35) Eingefügt am 1. Dezember 2015, wirksam seit 17. August 2015 (KB

05.12.2015)

36) Publiziert am 29. 12. 2011.
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