Verordnung über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule
                            Verordnung über die schulischen und betrieblichen  Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ  und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule  (Prüfungsverordnung WMS)  Vom 20. Dezember 2011 (Stand 17. August 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Berufsbil  -  dung vom 12. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie § 74 Abs. 2 lit. b des Schulgeset  -  zes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   auf Antrag des Erziehungsrats,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt in Ausführung der bundesrechtlichen Vor  -  schriften die Organisation, Durchführung und Bewertung der schuli  -  schen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eid  -  genössischen   Fähigkeitszeugnisses   (EFZ)   Kauffrau   EFZ/Kaufmann  EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kreiskommission Basel für die kaufmännischen Lehrabschluss  -  prüfungen amtet als Prüfungskommission für die schulischen und für  die betrieblichen Abschlussprüfungen. Sie ist verantwortlich für die  Qualitätsentwicklung und die Qualitätskontrolle in Bezug auf die Ab  -  schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Aufsicht über die Prüfungen;  b)  Validierung   der   Abschlussnoten   und   Überprüfung   von  Grenzfällen;  c)  Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des schulischen  Notenausweises   aufgrund   der   Abschlussnoten   des   dritten  Ausbildungsjahres;  d)  Entscheid über Erteilung oder Verweigerung des Eidgenössi  -  schen Fähigkeitsausweises und des Berufsmaturitätsausweises  aufgrund der Abschlussnoten des vierten Ausbildungsjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  420.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erlassen einer Wegleitung als Ergänzung zur Prüfungsverord  -  nung. Diese enthält Bestimmungen über den zu prüfenden  Stoff, die Dauer der Prüfungen, die Durchführung der Prü  -  fungen, die Hilfsmittel und die Bewertung und Berechnung  der Abschlussnoten in den einzelnen Fächern;  f)  Behandlung   von   Einsprachen   gegen   das   Ergebnis   von  betrieblichen Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung der Wirtschaftsmittelschule amtet als Prüfungslei  -  tung innerhalb ihres Prüfungskreises der kaufmännischen Grundbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Koordination der Prüfungen;  b)  Erstellung des Prüfungsprogramms zur Kenntnisnahme durch  die Prüfungskommission;  c)  Aufbieten  der  Kandidatinnen  und  Kandidaten  zu den Ab  -  schlussprüfungen;  d)  Entscheid   über   die   Zulassung   zu   den  Abschlussprüfungen  und über den Ausschluss hiervon;  e)  Ernennung   der Expertinnen und Experten der  schulischen  Abschlussprüfungen;  f)  Entscheid über die Notengebung, wenn Differenzen zwischen  Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder  Experten bei der Bewertung der Prüfungen bestehen;  g)  Zusammenstellung   der   Prüfungsergebnisse   zuhanden   der  Prüfungskommission;  h)  Ausstellung des schulischen Notenausweises nach der Validie  -  rung der schulischen Prüfungsresultate durch die Prüfungs  -  kommission zuhanden der Vorsitzenden oder des Vorsitzen  -  den der Prüfungskommission;  i)  Ausstellen des Berufsmaturitätsausweises und des Notenaus  -  weises zum Eidgenössischen Fähigkeitsausweis nach der Vali  -  dierung  der betrieblichen Prüfungsresultate  durch  die  Prü  -  fungskommission zuhanden des Regierungsrats;  j)  Überreichung der Ausweise an die Absolventinnen und Ab  -  solventen;  k)  Beratung   der   Lernenden,   welche   die   Abschlussprüfungen  nicht bestanden haben, und Treffen geeigneter Massnahmen  im Sinne der Lehraufsicht;  l)  Festlegung der erlaubten Hilfsmittel bei den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Prüfungsabnahme schulische Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Prüfungen   werden   von   den   in   den   Klassen   unterrichtenden  Fachlehrpersonen   als   Examinatorin   oder  Examinator   unter  Beizug  von einer Prüfungsexpertin oder einem Prüfungsexperten abgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Prüfungsexpertin   oder   -experte   amten   in   der   Regel   externe  Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsabnahme betriebliche Abschlussprüfungen
                            1  Die Prüfungen werden durch eine Prüfungsexpertin oder einen Prü  -  fungsexperten   abgenommen.   Mündliche   Prüfungen   werden   durch  mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten abgenommen,  die den Verlauf der Prüfung schriftlich festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Chefexpertin   oder   der   Chefexperte   der   jeweiligen   Prüfungs  -  branche stellt die Prüfungsexpertinnen oder -experten für die betrieb  -  lichen Abschlussprüfungen und organisiert die Unterlagen zur schrift  -  lichen und mündlichen Abschlussprüfung und ist für die inhaltliche  Qualität dieser Prüfungen verantwortlich.  III. Schulische Abschlussprüfungen und schulischer Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zulassung
                            1  Zu den schulischen Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer min  -  destens das letzte Schuljahr an der Wirtschaftsmittelschule Basel be  -  sucht   und   einen   gültig   abgeschlossenen   Praktikumsvertrag   für   das  Betriebspraktikum vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schulischen Abschlussprüfungen finden in der Regel in dem Se  -  mester statt, in welchem zum letzten Mal im betreffenden Fach Unter  -  richt erteilt wird. Es dürfen jedoch höchstens drei Fächer vor dem  Ende der schulischen Ausbildung abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen werden den Lernenden von der Schulleitung rechtzeitig,  spätestens sechs Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Prüfungszweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sollen nach Möglich  -  keit geistige Reife, selbständiges Denken und klares Ausdrucksvermö  -  gen mindestens so stark geprüft werden wie die gedächtnismässig er  -  worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Massgebende Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massgebend für die Erteilung des schulischen Notenausweises sind  die Leistungen in den folgenden Fächern:  a)  Fächer für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Information/Kommunikation/Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirtschaft und Gesellschaft 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirtschaft und Gesellschaft 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Projektarbeiten.  b)  Fächer für die Berufsmaturität:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Wirtschaft und Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Geschichte und Politik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Technik und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Interdisziplinäres Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Prüfungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den massgebenden Fächern werden schriftlich geprüft: Deutsch,  Englisch, Mathematik, Wirtschaft und Recht, Finanz- und Rechnungs  -  wesen, Information/ Kommunikation/ Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den massgebenden Fächern werden mündlich geprüft: Deutsch,  Französisch, Englisch, Geschichte und Politik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schriftlichen Prüfungen dauern je 2–3 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündlichen Prüfungen dauern je nach Fach 15–30 Minuten ein  -  schliesslich der Vorbereitungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            5)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            6)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            7)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            8)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            9)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            10)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            11)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            12)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            13)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Hilfsmittel
                            1  Bei den Prüfungen dürfen die ausdrücklich durch die Prüfungslei  -  tung erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Ausschluss von den Prüfungen infolge Unregelmässigkei  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen so  -  wie jede andere Unredlichkeit können zum Ausschluss von den Prü  -  fungen, zur Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung  des schulischen Notenausweises führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nichterscheinen zu einer oder mehreren Prüfungen ohne wichti  -  gen Grund führt zum Ausschluss von den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen in ge  -  eigneter Form auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Bewertung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Exami  -  nator sowie von einer Expertin oder einem Experten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der Einzelprüfungen werden in ganzen oder halben  Noten beurteilt. Dabei ist 6 die höchste und 1 die tiefste Note. Noten  unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ermittlung der Noten des schulischen Notenausweises
                            1  Die Noten des schulischen Notenausweises werden wie folgt ermit  -  telt:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  in   Fächern   mit   schriftlicher   und   mündlicher   Prüfung   ent  -  spricht für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) die  Fachnote dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmeti  -  schen   Mittel   von   Erfahrungsnote   und   dem   auf   eine   halbe  oder   ganze   Note   gerundeten   Mittel   der   schriftlichen   und  mündlichen Prüfungsnote und für die Berufsmaturität (BM)  dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel von  Erfahrungsnote und dem auf eine halbe oder ganze Note ge  -  rundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungs  -  note;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  in Fächern mit nur schriftlicher oder nur mündlicher Prüfung  aus dem  auf eine  Dezimalstelle  gerundeten arithmetischen  Mittel der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote beim EFZ  oder aus dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten  Mittel der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote bei der BM;  c)  in Fächern ohne Prüfung aus der Erfahrungsnote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            15)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  die Erfahrungsnote für die Fächer des EFZ und für die Fä  -  cher der BM resultiert aus dem auf eine halbe oder ganze  Note gerundeten Mittelwert aller Semesterzeugnisnoten im  entsprechenden Fachbereich;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  die doppelt zählende Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Ge  -  sellschaft 1 (W & G 1) resultiert aus dem auf eine Dezimal  -  stelle gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnote in  Finanz-   und   Rechnungswesen   und   der   Prüfungsnote   in  Wirtschaft und Recht;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  die Note des EFZ Fachs Wirtschaft und Gesellschaft 2 (W &  G 2) resultiert aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten  arithmetischen   Mittel   der   Erfahrungsnote   in   Finanz-   und  Rechnungswesen und der Erfahrungsnote in Wirtschaft und  Recht;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  die Note des EFZ Fachs Projektarbeiten resultiert aus dem  auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel des  auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Durchschnitts der  Noten aus den drei Modulen "Vertiefen und Vernetzen" und  der Note der im Rahmen der Berufsmaturität verfassten In  -  terdisziplinären Projektarbeiten (IDPA);  j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  die Note des BM Fachs Interdisziplinäres Arbeiten resultiert  aus dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten Mittel  der Note für die IDPA und des auf eine halbe oder ganze  Note   gerundeten   Mittel   der   Erfahrungsnoten   Interdiszipli  -  näres Arbeiten (IDAF);  k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  die Gesamtnote des EFZ aus dem auf eine Dezimalstelle ge  -  rundeten Durchschnitt aus allen sieben Fachnoten entspre  -  chend ihrer Gewichtung;  l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  die Gesamtnote der BM aus dem auf eine Dezimalstelle ge  -  rundeten Durchschnitt aus allen neun Fachnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            17)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            18)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            19)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            20)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            21)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            22)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            23)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            24)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Noten ohne Einfluss auf das Erlangen des schulischen
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Noten im Fach Sport sowie in den bis zum Schluss besuchten  Freifächern haben auf das Erlangen des schulischen Notenausweises  keinen Einfluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Bestehensnormen für das Erlangen des schulischen  Notenausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung des schulischen Notenausweises müssen die Beste  -  hensnormen für den schulischen Teil EFZ und für die Berufsmaturität  erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestehensnormen für den schulischen Teil EFZ sind:  a)  Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern des  EFZ gemäss § 9 lit. a;  b)  höchstens zwei Noten unter 4.0;  c)  die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf  höchstens zwei Notenwerte betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestehensnormen für die Berufsmaturität sind:  a)  Ein Notendurchschnitt von mindestens 4.0 in den Fächern der  Berufsmaturität gemäss § 9 lit. b;  b)  höchstens zwei Noten unter 4.0;  c)  die Summe der negativen Notenabweichungen von 4.0 darf  höchstens zwei Notenwerte betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungskonferenz
                            1  Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungslei  -  tung die Examinatorinnen und Examinatoren und die Lehrpersonen,  die in den massgebenden Fächern den abschliessenden Unterricht er  -  teilt haben, zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen die Noten und stellen in Grenzfällen Anträge an die  Prüfungskommission   zur   Erteilung   oder  Verweigerung   des   schuli  -  schen Notenausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Wiederholung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die schulischen Abschluss  -  prüfungen nicht bestanden haben oder hiervon ausgeschlossen wor  -  den sind, können diese einmal wiederholen. Sie können erst zu den  folgenden ordentlichen Prüfungen wieder zugelassen werden. Dabei  werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine  ungenügende Fachnote erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung das Prüfungsergebnis  als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht  geprüft   wurden   und   deren   Unterricht   nicht   mehr   besucht   werden  kann, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   zur Vorbereitung   der   Prüfungswiederholung   der   ordentliche  Unterricht erneut besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Er  -  fahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Fächern, in denen die schulischen Abschlussprüfungen nicht wie  -  derholt   werden   müssen,  wird   die   Fachnote   des   ersten  Abschlusses  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf Gesuch an die Schulleitung können alle Fächer wiederholt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In schweren Fällen von Unregelmässigkeiten nach § 13 kann die Prü  -  fungsleitung der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung  der Prüfungen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Härtefallregelung für die Zulassung zum Betriebsprakti -
                            kum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Härtefällen kann die Prüfungskommission auf Antrag der Prü  -  fungsleitung über die Zulassung zum Betriebspraktikum entscheiden,  wenn die Bestehensnormen gemäss § 17 zwar nicht erreicht werden,  jedoch ein Notenschnitt von 4.0 in den schulischen EFZ Fächern In  -  formation/Kommunikation/Administration,   Wirtschaft   und   Gesell  -  schaft     1     bis     3,     Deutsch,     Französisch,     Englisch     und  Arbeitseinheiten/Selbständige Arbeit erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schulischer Notenausweis
                            1  Der schulische Notenausweis enthält:  a)  Die Hauptanschrift «Kanton Basel-Stadt»;  b)  den Untertitel «Wirtschaftsgymnasium und Wirtschaftsmittel  -  schule, Abteilung: Wirtschaftsmittelschule»;  c)  den   Hinweis,   dass   der   Unterricht   auf   Berufsmaturitäts-  Niveau besucht wurde;  d)  die   Noten   der   massgebenden   Fächer   gemäss   §   9   und   die  Noten ohne Einfluss gemäss § 16;  e)  den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der  Inhaberin oder des Inhabers;  f)  die   Unterschrift   der   Rektorin   oder   des   Rektors   des  Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule und  der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommissi  -  on.  IV. Betriebliche Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Lern- und Leistungsdokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Steuerung der Lernprozesse der Lernenden in den integrierten  Praxisteilen und den Betriebspraktika wird eine Lern- und Leistungs  -  dokumentation eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Modell 3 + 1 entspricht die Lern- und Leistungsdokumenta  -  tion   dem   auf  die   Bedürfnisse   des  Langzeitpraktikums   angepassten  Modellehrgang der beteiligten Ausbildung- und Prüfungsbranchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ermittlung der betrieblichen Noten
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erfahrungsnote  betrieblicher Teil  zählt doppelt  und resultiert  aus dem auf die halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen  Mittel der Note im Kompetenznachweis im Fach Integrierte Praxistei  -  le, der Note Arbeits- und Lernsituationen 1, der Note Arbeits- und  Lernsituationen 2 und der Note Prozesseinheit oder ÜK-Kompetenz  -  nachweis im Betriebspraktikum. Die einzelnen Teilnoten werden in  halben oder ganzen Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachnote   Berufspraxis   schriftlich   entspricht   der   halben   oder  ganzen Note der branchenspezifischen schriftlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachnote Berufspraxis mündlich entspricht der halben oder gan  -  zen Note der branchenspezifischen mündlichen Prüfung, die in Form  eines Fachgesprächs und/oder eines Rollenspiels absolviert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtnote  der betrieblichen Prüfung  resultiert aus dem auf  eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt aus der Erfahrungsnote  und den beiden Fachnoten entsprechend ihrer Gewichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            34  )  Zulassung zu Fach 3 und Fach 4 der betrieblichen Ab  -  schlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            26)  Fassung   vom   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            27)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            28)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            29)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            30)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            31)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            32)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            33)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            34)  Aufgehoben   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            Bewertung der betrieblichen Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Prüfungsexpertin oder ein Prüfungsexperte bewerten die Prü  -  fungen, bei mündlichen Prüfungen mindestens zwei Prüfungsexpertin  -  nen oder -experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            Bestehensnormen für die betrieblichen Abschlussprüfun  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die betrieblichen Abschlussprüfungen sind bestanden, wenn die Ge  -  samtnote der betrieblichen Prüfungen mindestens 4.0 beträgt, wenn  höchstens eine Fachnote unter 4.0 liegt und wenn diese ungenügende  Fachnote nicht tiefer als 3.0 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Hilfsmittel und Ausschluss von den Prüfungen infolge
                            Unregelmässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Bezug auf die Hilfsmittel und den Ausschluss von den Prüfungen  gelten die Bestimmungen von §§ 12 und 13 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Wiederholung der betrieblichen Abschlussprüfungen
                            1  Wer die betrieblichen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat oder  von  diesen  ausgeschlossen  worden   ist,  kann  sie   höchstens  zweimal  wiederholen. Es müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer  Verlängerung   der   Praktikumszeit   werden   ungenügende  Fachnoten in den Fächern ALS und PE durch die neuen Noten er  -  setzt. Für den Abschluss zählen nur die neu erworbenen Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Verlängerung der Praktikumszeit ist die gesamtschweizerische  Ersatzprüfung abzulegen.  V. Abschlusszeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Erteilung des Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann sind  folgende Bedingungen zu erfüllen:  a)  Ein einjähriges Langzeitpraktikum;  b)  Bestandene betriebliche Abschlussprüfungen;  c)  Bestandener schulischer Teil EFZ gemäss § 17 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses sind folgende Be  -  dingungen zu erfüllen:  a)  Ein einjähriges Langzeitpraktikum;  b)  Bestandene betriebliche Abschlussprüfungen;  c)  Bestandener schulischer Notenausweis gemäss § 17 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Berufsmaturitätszeugnis
                            1  Das Berufsmaturitätszeugnis enthält:  a)  Die   Anschrift   «Schweizerische   Eidgenossenschaft»   und  «Kanton Basel-Stadt»;  b)  die   Bezeichnung   «Berufsmaturitätszeugnis   der  Wirtschafts  -  mittelschule»;  c)  Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum der Inhaberin  oder des Inhabers;  d)  die Noten der Berufsmaturitätsfächer gemäss § 9 und § 16;  e)  die im Rahmen der Abschlussprüfungen erworbenen exter  -  nen Zertifikate;  f)  die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Er  -  ziehungsdepartements Basel-Stadt und der Rektorin oder des  Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmit  -  telschule.  VI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Gegen das Ergebnis der betrieblichen Abschlussprüfungen kann in  -  nert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der Prüfungskommissi  -  on schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die übrigen Entscheide der Prüfungskommission und die Ent  -  scheide der Prüfungsleitung kann nach den Bestimmungen des Orga  -  nisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departements  -  vorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert  werden.  VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Übergangsbestimmung für die Erlangung der Berufsma -
                            turität mit dem Handelsdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, welche bis 2013 das Handelsdiplom mit der Befähigung  zur Berufsmaturität erlangen, können  bis  2015  die  Berufsmaturität  nach bisherigem Recht erreichen. Danach müssen sie zur Erlangung  der Berufsmaturität die betrieblichen Abschlussprüfungen des 4. Aus  -  bildungsjahres erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Übergangsbestimmung für Lernende, welche das Han -
                            delsdiplom im Jahr 2013 nicht bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, welche das Handelsdiplom im Jahr 2013 nicht bestehen,  repetieren im System der neuen Wirtschaftsmittelschule und erhalten  nach Bestehen der Abschlussprüfungen am Ende  ihrer Ausbildung  das Handelsdiplom und die Berufsmaturität nach altem Recht. Die  Schulleitung kann für die Repetierenden auch die Bildung einer eige  -  nen Klasse beschliessen, in der nach alter Ordnung unterrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, die vor dem letzten Semester repetieren müssen, holen in  ihrem Repetitionsjahr die Erfordernisse der neuen WMS nach und  schliessen nach dem neuen Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            35  )  Übergangsbestimmung für Lernende, die ihre Berufsma  -  turitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen ha  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   Lernende,   die   ihre   Berufsmaturitätsausbildung   an   der  Wirtschaftsmittelschule vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt  das bisherige Recht.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf Beginn  des Schuljahres 2011/12 am 15. August 2011 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )   Auf den glei  -  chen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Diplomprüfung an  der   Handelsmittelschule   Basel   (Prüfungsverordnung   HMS)   vom   5.  Februar 2002, die Verordnung für die kaufmännische Berufsmaturität  an   der   Handelsmittelschule   Basel   (Prüfungsverordnung   HMS/BM)  vom 5. Februar 2002 und die Verordnung über die Zeugnisse und die  Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel  vom 26. April 1966 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Eingefügt   am   1.   Dezember   2015,   wirksam   seit   17.   August   2015   (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.2015)
                            36)  Publiziert am 29. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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