Verordnung über den Zivilstandsdienst (212.11)
CH - SO

Verordnung über den Zivilstandsdienst

GS 101, 244
1 Verordnung über den Zivilstandsdienst (VZD) Vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 39 - 49 des Schweizerischen Zivilg esetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1) , auf Artikel 52 des Schlusstitels zum ZGB, auf die Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004
2) und auf §§ 36-39 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) vom 4. April 1954
3) beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt a) die Organisation der kantonalen Zivilstandsämter; b) die Amtsführung der kantonalen Zivilstandsbeamten und Zivil- standsbeamtinnen; c) die Aufsicht und den Rechtsschutz im Zivilstandswe sen.

2. Zivilstandskreise

§ 2 Zivilstandsämter

1 Im Kanton Solothurn bestehen die im Anhang umschrieb enen Zivil- standskreise mit den dort festgelegten Namen und Am tssitzen.
2 Es kann ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet werden, welches die Auf- gaben gemäss Artikel 2 ZStV erfüllt und als Zivilstand skreis das ganze Kan- tonsgebiet hat.
1 ) SR 210 .
2 ) SR 211.112.2 .
3 ) BGS 211.1 .
2

3. Zivilstandsbeamte und

Zivilstandsbeamtinnen

§ 3 Anstellung

1 Für jeden Zivilstandskreis wird mindestens ein Zivils tandsbeamter oder eine Zivilstandsbeamtin angestellt. Die Anstellungsk ompetenz richtet sich nach der Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal vom 27. März
2001
1)
.
2 Werden in einem Kreis mehrere Personen angestellt, so wird eine davon als Leiter oder Leiterin des Zivilstandsamtes ernannt.

§ 4 Anstellungsvoraussetzungen und Funktionsbereich

1 Als Zivilstandsbeamter oder Zivilstandsbeamtin kann angestellt werden, wer die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 ZStV erf üllt.
2 Personen, die nicht über einen Fachausweis im Zivils tandswesen verfügen, können trotzdem als Zivilstandsbeamter oder als Zivils tandsbeamtin ange- stellt werden. Sie haben den eidgenössischen Fachausw eis innerhalb von drei Jahren seit der Anstellung zu erwerben.
3 Wenn neue Mitarbeitende den eidgenössischen Fachaus weis noch nicht erworben haben, entscheidet der Leiter oder die Leite rin des Zivilstands- amtes über Einschränkungen im Funktionsbereich.
4 Die Befugnisse zur Beurkundung des Personenstandes werden durch die Aufsichtsbehörde erteilt, sobald der Leiter oder die Leiterin des Zivil- standsamtes dies für die neuen Mitarbeitenden aufgr und der erworbenen Fachkenntnisse beantragt. Dieser Antrag kann frühest ens drei Monate nach Arbeitsbeginn gestellt werden.

§ 5 Grundausbildung und Weiterbildung

1 Die Grundausbildung besteht aus einem Grundkurs mi t Prüfung und ei- ner mindestens zweijährigen Praxis im Zivilstandsdiens t. Sie wird mit dem Prüfungsvorbereitungskurs und dem Erwerb des eidgenö ssischen Fähig- keitsausweises abgeschlossen.
2 Die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen sin d verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde als obligatorisch bezeichnet en Weiterbildungs- veranstaltungen zu besuchen.
3 Die Grundausbildung und die Weiterbildung werden m it anderen Kanto- nen oder Fachorganisationen koordiniert und soweit a ls möglich gemein- sam betrieben.

§ 6 Stellvertretung

1 Die Zivilstandsbeamten und die Zivilstandsbeamtinnen eines Kreises ver- treten sich gegenseitig nach Anordnung der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes.
2 Die Zivilstandsbeamten und die Zivilstandsbeamtinnen sind nach Anord- nung der Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvert reter in anderen Kreisen.
1 ) BGS 126.2 .
3

4. Aufsicht

§ 7 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zustä ndigen Departe- ment ausgeübt (§ 37 Abs. 1 EG ZGB).
2 Es wird eine Abteilung für die Zivilstandsaufsicht geschaffen. Ihre Zustän- digkeiten richten sich nach der vorliegenden Verordnu ng.

§ 8 Zuständigkeit des Departements

1 Das Departement entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Zivilstandsbeamten und Zivilstands beamtinnen (§ 37 Absatz 3 EG ZGB) und über Disziplinarmassnahmen nach Artikel 47 ZGB.

§ 9 Zuständigkeit der Abteilung für die Zivilstands aufsicht

1 Die Abteilung für die Zivilstandsaufsicht erfüllt d ie nicht in § 8 genannten Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
2 Sie führt die vorgeschriebenen Instruktionen und Ins pektionen auf den Zivilstandsämtern durch. Jedes Zivilstandsamt wird i n der Regel einmal pro Jahr inspiziert.
3 Die Abteilung hat im übrigen folgende Aufgaben: a) sie stellt dem Departement Antrag zum Entscheid ü ber Namensän- derung (§ 34 bis EG ZGB); b) sie stellt dem Departement Antrag auf Aussprechu ng der Adoption (§ 77 EG ZGB); c) sie besorgt den Bürgerrechtsdienst.

5. Führung der Zivilstandsregister

§ 10 Amtssprache

1 Die Amtssprache ist deutsch.

§ 11 Beurkundung

1 Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, i n einem Eheschlies- sungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partner- schaft ein Bezug zum Ausland, so sind die Akten der A ufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen (Artikel 16 Absatz 6 ZStV).
2 amtinnen von dieser Vorlegungspflicht ausnehmen.

§ 12 Register und deren Aufbewahrung

1 Die im Jahre 1929 an die Zivilstandsämter abgetrete nen Bürgerregister gelten als Familienregister.
2 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte auf Papier geführ- te Register zentral aufbewahrt werden.
4

§ 13 Auszüge aus den alten Pfarrbüchern

1 Auszüge aus den Pfarrbüchern von 1836 – 1875 werden vo n der Amtsstel- le (Zivilstandsamt oder Abteilung für die Zivilstands aufsicht) ausgestellt, die diese Bücher aufbewahrt. Auszüge aus den Pfarrbü chern vor 1836 er- stellt das Staatsarchiv.

6. Eheschliessung und eingetragene

Partnerschaft

§ 14 Trauungslokal

1 Jedes Zivilstandsamt hat ein dem feierlichen Rahmen der Beurkundung entsprechendes Trauungslokal. In diesem Raum können auch andere Beur- kundungen als die der Eheschliessung erfolgen.
2 Alternativ zum Trauungslokal auf dem Zivilstandsamt k ann die Trauung in einem andern geeigneten Raum durchgeführt werden . Die Aufsichtsbe- hörde bezeichnet die Schlösser, welche geeignet sind und regelt die weite- ren Einzelheiten.
3 Ausserhalb des Zivilstandsamtes besteht kein Rechts anspruch zur Durch- führung der Trauung.

§ 15 Organisatorische Vorschriften über die Beurkun dung der Trauung

und der eingetragenen Partnerschaft
1 Die Beurkundung der Trauung oder der eingetragenen Partnerschaft können von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 8 und 12 sowie zwischen
14 und 18 Uhr vorgenommen werden. Ausserhalb dieser Zeiten und an Samstagen werden die Beurkundung der Trauung oder de r eingetragenen Partnerschaft nur ausnahmsweise vorgenommen.
2 An Sonntagen und an den anderen öffentlichen Ruheta gen, an eidgenös- sischen Feiertagen, an Ostermontag und Pfingstmontag sowie an örtlichen Feiertagen werden die Beurkundungen der Trauung oder der eingetrage- nen Partnerschaft nicht vorgenommen.

7. Mitteilungen

§ 16 Mitteilungen an die Gemeinde

1 Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin te ilt der zuständigen Gemeindestelle die Zivilstandsereignisse, welche die Einwohner und Ein- wohnerinnen betreffen, spätestens am Tag nach der B eurkundung mit.
2 ...*
3 Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin me ldet alle Todesfälle der im Kanton wohnhaften Personen unverzüglich nach d er Beurkundung dem Inventurbeamten oder der Inventurbeamtin.
4 Private können einen Todesfall auch auf der Gemeind everwaltung jener Gemeinde melden, in welcher die angehörige Person ve rstorben ist, sofern in dieser Gemeinde nicht der Sitz des Zivilstandsamtes liegt (Art. 35 ZStV).
5

§ 17 Meldepflichten von Behörden an die Zivilstandsb ehörden

1 Gerichtsurteile nach Artikel 40 ZStV sind dem Zivilst andsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.*
2 Die Bürgergemeinde meldet Gemeindebürgerrechtserte ilungen an Bür- ger und Bürgerinnen des Kantons der Abteilung für di e Zivilstandsaufsicht; sie legt der Meldung den Einbürgerungsbeschluss und eine Urkunde über den Personenstand bei.
3 Die Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Zivilstandsa mt des Heima- tortes die Errichtung und Aufhebung von umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit.*

8. Rechtsschutz

§ 18 Verfahrensgrundsätze

1 Das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den Aufsi chtsbehörden richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 15. November 19 70 1) , soweit Bundesrecht nichts Anderes vorschreibt.

§ 19 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen des Zivilstandsbeamten oder der Z ivilstandsbeamtin kann beim Departement Beschwerde geführt werden (Ar t. 90 Abs. 1 ZStV).
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Departements k ann beim Ver- waltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 49 GO
2) ; Art 90 Abs. 2 ZStV).

9. Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 16. Mai 2000 wird per

31. Dezember 2006

3) aufgehoben.

§ 21 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bun des.
2 Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsra tes. Die Einspruchsfrist ist am 23. Februar 2007 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24. Januar 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2007.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) BGS 125.12 .
3 ) GS 95, 144 (BGS 212.11).
6 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.09.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert GS 2012, 55

27.05.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2014, 24

02.05.2017 01.07.2017 § 16 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 14

02.05.2017 01.07.2017 § 17 Abs. 1 geändert GS 2017, 14

7 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 16 Abs. 2 02.05.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017, 14

§ 17 Abs. 1 02.05.2017 01.07.2017 geändert GS 2017, 14

§ 17 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

Anhang 1 27.05.2014 01.01.2015 Inhalt geän- dert GS 2014, 24
1 Anhang 1
1) Verzeichnis der Zivilstandskreise Name des Kreises Sitz des Amtes Kreis-Gemeinden

1. Solothurn Solothurn Alle Gemeinden der Bezirke

Solothurn, Lebern, Bucheggberg und Wasseramt

2. Thal-Gäu Balsthal Alle Gemeinden der Bezirke

Thal und Gäu

3. Olten-Gösgen Olten Alle Gemeinden der Bezirke

Olten und Gösgen

4. Dorneck-

Thierstein Dornach Alle Gemeinden der Bezirke Dorneck und Thierstein
1) Anhang 1 Fassung vom 27. Mai 2014.
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