Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels
Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels Vom 5. April 1923 (Stand 5. April 1923) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
§ 1.
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird ermächtigt, der vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigten Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels beizutreten.
1 )
§ 2.
1 Die konkordatsmässige Beaufsichtigung des Viehhandels liegt im Kanton Basel-Stadt dem Veterinäramt unter der Leitung des Sanitäts - departements
2 ) ob.
§ 3.
1 Das Sanitätsdepartement
3 ) ist zuständig: a) zur Erteilung der Patente und der sonstigen in der Überein - kunft vorgesehenen Ausweise sowie zum Widerruf oder zur Einschränkung von solchen; b) zur Festsetzung des Betrages, der Art und des Hinterlegungs - ortes der Kautionen sowie zum Entscheid über den Verfall oder die Rückgabe der Kautionen.
2 Gegen die Verfügungen des Departements steht der Rekurs an den Regierungsrat nach den allgemeinen Vorschriften des kantonalen Rechts offen.
§ 4.
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die übrigen im Konkor - dat den Kantonen vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen, insbe - sondere über die Gebühren und die den Viehhändlern obliegende Kontrollführung.
1)
§ 1: Diese Übereinkunft ist ersetzt worden. Siehe den RRB vom 20. 12. 1943
und die revidierte «Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)» vom 13. 9. 1943 (SG 362.110).
2)
§ 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
3)
§ 3 Abs.1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
1
§ 5.
4 )
§ 6.
1 Der Regierungsrat erhält Vollmacht, namens des Kantons Ba - sel-Stadt allfälligen Abänderungen der Übereinkunft beizutreten.
§ 7.
1 Dieses Gesetz ist samt der Übereinkunft zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
4)
§ 5 ergänzt das – inzwischen aufgehobene – Polizeistrafgesetz von 1872.
2
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