Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft ... (362.100)
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Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels

Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zur Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels Vom 5. April 1923 (Stand 5. April 1923) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1.

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird ermächtigt, der vom Bundesrat am 29. November 1921 genehmigten Interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels beizutreten.
1 )

§ 2.

1 Die konkordatsmässige Beaufsichtigung des Viehhandels liegt im Kanton Basel-Stadt dem Veterinäramt unter der Leitung des Sanitäts - departements
2 ) ob.

§ 3.

1 Das Sanitätsdepartement
3 ) ist zuständig: a) zur Erteilung der Patente und der sonstigen in der Überein - kunft vorgesehenen Ausweise sowie zum Widerruf oder zur Einschränkung von solchen; b) zur Festsetzung des Betrages, der Art und des Hinterlegungs - ortes der Kautionen sowie zum Entscheid über den Verfall oder die Rückgabe der Kautionen.
2 Gegen die Verfügungen des Departements steht der Rekurs an den Regierungsrat nach den allgemeinen Vorschriften des kantonalen Rechts offen.

§ 4.

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die übrigen im Konkor - dat den Kantonen vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen, insbe - sondere über die Gebühren und die den Viehhändlern obliegende Kontrollführung.
1)

§ 1: Diese Übereinkunft ist ersetzt worden. Siehe den RRB vom 20. 12. 1943

und die revidierte «Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)» vom 13. 9. 1943 (SG 362.110).
2)

§ 1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

3)

§ 3 Abs.1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.

1

§ 5.

4 )

§ 6.

1 Der Regierungsrat erhält Vollmacht, namens des Kantons Ba - sel-Stadt allfälligen Abänderungen der Übereinkunft beizutreten.

§ 7.

1 Dieses Gesetz ist samt der Übereinkunft zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
4)

§ 5 ergänzt das – inzwischen aufgehobene – Polizeistrafgesetz von 1872.

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