Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg
Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg (Katholisches Kirchenstatut) vom 14.12.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Katholiken 1 ) des Kantons Freiburg, Gemeinschaft der in Je - sus Christus versammelten Gläubigen, eins mit dem Diözesanbi - schof und dem Nachfolger Petri, In Treue zur Lehre des II. Vatikanischen Konzils, insbesondere zum Ver - ständnis der Kirche als Volk Gottes; Im Anschluss an die Erklärung der Frei - burger Delegation bei der Diözesansynode (30. November 1975), in der die Freiburger Katholiken aufgefordert wurden, sich auf kantonaler Ebene zu or - ganisieren; Nach Annahme des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) durch das Freibur - gervolk; Im Bestreben, ihre finanziellen Möglichkeiten der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Seelsorge in ihren kirchlichen und sozialen Dimensionen anzupassen, geben sich folgendes Kirchenstatut:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Statut legt die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg fest und bestimmt die Beziehungen dieser Körperschaften unterein - ander.
2 Der Anwendungsbereich des kanonischen Rechts bleibt vorbehalten.
Art. 2 Kirchliche Körperschaften – Zweck
1 Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet, um der Kir - che die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtig - keit sowie den Dienst an der Einheit.
1) Anmerkung des Autors: Die im Statut verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleicher - massen für beide Geschlechter. Die besonderen kirchenrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im Einzelnen fest.
3 Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwi - schen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen.
4 Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchli - chen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Reli - gionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Art. 3 Kirchliche Körperschaften – Arten
1 Kirchliche Körperschaften sind:
a) die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien);
b) die kantonale kirchliche Körperschaft (kantonale Körperschaft).
2 Kirchliche Körperschaften sind auch die Pfarreiverbände, die gemäss die - sem Statut gebildet werden.
2 Mitglieder
2.1 Zugehörigkeit
Art. 4 Grundsatz
1 Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat und nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört, ist Mitglied der Pfarrei ihres Wohnsit - zes und der kantonalen Körperschaft.
Art. 5 Dauer
1 Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur kantonalen Körperschaft besteht so lange, als das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons ver - legt oder in der vorgeschriebenen Form seinen Austritt erklärt hat.
2.2 Pfarreiregister
Art. 6 Pfarreiregister
1 Jede Pfarrei führt ein Register ihrer Mitglieder. Dieses Register wird auf - grund der Angaben des Staates und der Gemeinden (Art. 24 Abs. 1 KSG), der Pfarreien und der Mitglieder erstellt.
2 Jede Pfarrei führt ausserdem ein Stimmregister und ein Register der Steuer - pflichtigen.
Art. 6a Rolle der kantonalen Körperschaft
1 Die kantonale Körperschaft schafft und unterhält eine kantonale Informatik - plattform, auf der die Pfarreien ihre Daten verwalten können.
2 Die kantonale Körperschaft kann für statistische Zwecke auf die Daten zu - greifen, die sich auf der kantonalen Informatikplattform befinden.
Art. 6b Benutzung des Mitgliederregisters zu seelsorgerischen Zwecken
1 Das Mitgliederregister kann zu seelsorgerischen Zwecken benutzt werden. Diese Nutzung wird in einer Vereinbarung zwischen der kantonalen Körper - schaft und der Diözesanbehörde geregelt.
2 In dieser Vereinbarung werden die Zweckbestimmung der Datenübertra - gung und die für die Bearbeitung der Daten durch die Pastoralorgane gelten - den Regeln genauer bestimmt.
2.3 Stimmrecht und Wählbarkeit
Art. 7 Bedingungen für die Ausübung der Rechte
1 Jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz im Pfarreigebiet hat und das sechzehn - te Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist ausserdem berechtigt, kirchliche Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Es ist ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wählbar.
3 Es übt seine Rechte in der Pfarrei seines Wohnsitzes aus.
2.4 Austritt 2 )
Art. 8 Grundsatz
1 Die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften endet mit der Aus - trittserklärung in der vorgeschriebenen Form.
2) Anmerkung des Autors: Diese Bestimmungen präjudizieren weder die kirchenrechtliche Tragweite, welche die kirchliche Behörde generell oder in jedem Einzelfall der Austrittserklä - rung und deren Widerruf beimisst, noch die seelsorgerlichen Konsequenzen, die sie daran knüpft.
Art. 9 Form
1 Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Pfar - reirat entweder von der kirchlichen Behörde, die sie erhalten hat, oder direkt vom Erklärenden zugestellt werden.
2 Im letzteren Fall wird ein Exemplar der Erklärung dem Pfarrer übergeben.
Art. 10 Erklärender
1 Der Urheber der Erklärung muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.
2 Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ist zuständig, das Austrittsrecht im Namen seiner Kinder oder Mündel unter sechzehn Jahren auszuüben.
3 Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung ist niemand berechtigt, das Austrittsrecht im Namen einer Drittperson auszuüben.
4 Kollektive Erklärungen sind ungültig.
Art. 11 Verfahren
1 Der Pfarreirat bietet der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Ge - spräch mit dem Pfarrer oder einem Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufga - ben mitträgt, oder auch mit einem seiner Mitglieder.
2 Er lässt ihr innert dreissig Tagen nach Empfang der Erklärung ein Doku - ment zukommen, in dem von der Erklärung Kenntnis genommen wird und die öffentlich-rechtlichen Folgen des Austritts erläutert werden.
2bis Der Pfarreirat teilt den Austritt der Einwohnerkontrolle und der Kantona - len Steuerverwaltung sowie der Diözesanbehörde mit.
3 Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe.
Art. 12 Widerruf der Erklärung
1 Die Austrittserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
2 Der Widerruf zieht die Wiedereingliederung in die kirchlichen Körperschaf - ten nach sich.
3 Die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss an - wendbar.
3 Pfarreien
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Bestand der Pfarreien – Grundsatz
1 Der Bestand und die Grenzen der öffentlich-rechtlichen Pfarreien entspre - chen denjenigen der kirchenrechtlichen Pfarreien.
2 Der Bestand der Pfarreien ist im Anhang 1 zu diesem Statut verzeichnet.
Art. 14 Bestand der Pfarreien – Abänderungen
1 Für die Änderung von Pfarreigrenzen sowie für den Zusammenschluss oder die Teilung von Pfarreien ist die Diözesanbehörde zuständig; diese entschei - det im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarreien.
2 Solche Änderungen sind Gegenstand einer zwischen den betroffenen Pfar - reien abgeschlossenen Vereinbarung, die der kantonalen Körperschaft zur Genehmigung unterbreitet wird.
Art. 15 Autonomie
1 Die Pfarrei ist autonom unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts und der Reglemente.
2 Sie untersteht der Oberaufsicht der kantonalen Körperschaft.
Art. 16 Personalpfarrei
1 Wird eine kanonische Personalpfarrei errichtet, so regelt die kantonale Kör - perschaft die Stellung und die Finanzierung der Aufgaben dieser Pfarrei.
Art. 17 Pfarreileitung
1 Für die Seelsorge in der Pfarrei ist der Pfarrer verantwortlich.
2 Betraut die Diözesanbehörde ausnahmsweise eine andere Person als den Pfarrer mit der Leitung der Pfarrei, so verfügt dieser über die gleichen Rech - te, wie sie nach diesem Statut dem Pfarrer zustehen.
3.2 Aufgaben und Mittel
Art. 18 Aufgaben
1 Die Pfarrei hat folgende Aufgaben:
a) Sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und för - dert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesonde - re:
1. trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge;
2. gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen;
3. stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Ver - fügung und unterhält sie.
b) Sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei.
c) Sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche.
2 Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.
Art. 19 Mittel
1 Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufga - ben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kir - chensteuern erheben.
2 Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt wer - den, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kir - chensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde.
3.3 Organisation
3.3.1 Organe
Art. 20 Arten von Organen
1 Die Organe der Pfarrei 3 ) sind:
a) die Pfarreiversammlung;
b) der Pfarreirat.
3) Anmerkung des Autors: Gemäss bischöflichem Dekret vom 28. November 1994 umfasst die kirchliche Organisation der Pfarrei namentlich den Pfarreiseelsorgerat. In den Dokumenten der Pastoralplanung werden die Begriffe Seelsorgerat auf der Ebene der Seelsorgeeinheit und Pastoralgruppe auf der pfarreilichen Ebene benutzt.
3.3.2 Die Pfarreiversammlung
Art. 21 Zusammensetzung
1 Die Pfarreiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Pfarrei, die das Stimmrecht haben.
Art. 22 Mitwirkung des Pfarrers
1 Der Pfarrer nimmt an der Versammlung teil. Wenn er verhindert ist oder mehrere Pfarreien zu betreuen hat, kann er sich durch einen Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, vertreten lassen.
2 Der Pfarrer oder sein Vertreter ist in der Pfarrei stimmberechtigt, in der er seinen Wohnsitz hat. In den anderen ihm anvertrauten Pfarreien hat er bera - tende Stimme.
Art. 23 Befugnisse
1 Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei. Sie hat folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Ge - schäftsführung.
b) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
c) Sie beschliesst Kirchensteuern.
d) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte.
e) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreili - che 4 ) Zusammenarbeit.
f) Sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband.
g) Sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest.
h) Sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Ver - sammlung der kantonalen Körperschaft.
i) Sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2 Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Regle - mente übertragen werden.
4) Anmerkung des Autors: Der Ausdruck «überpfarreiliche Zusammenarbeit» wurde vom Exe - kutivrat mit Beschluss vom 26. November 2013 korrigiert, um dem französischen Ausdruck «collaboration interparoissiale» zu entsprechen.
Art. 24 Einberufung
1 Die Pfarreiversammlung wird vom Pfarreirat mindestens einmal im Jahr einberufen.
2 Sie ist innert dreissig Tagen abzuhalten, wenn ein Zehntel der stimmberech - tigten Pfarreiangehörigen, mindestens aber deren zehn, es verlangen.
3 Die Einberufung enthält die vom Pfarreirat erstellte Traktandenliste.
4 Die Einzelheiten der Einberufung werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 25 Organisation
1 Den Vorsitz der Pfarreiversammlung führt der Präsident des Pfarreirates.
2 Die Organisation der Versammlung und das Verfahren werden in einem Re - glement festgelegt.
3.3.3 Der Pfarreirat
Art. 26 Zusammensetzung
1 Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
2 Die Mitgliederzahl des Pfarreirates ist so festzulegen, dass eine gewisse ter - ritorial ausgewogene Vertretung ermöglicht wird.
Art. 27 Teilnahme des Pfarrers
1 Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er kann sich durch eine an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligte Person vertreten lassen.
Art. 28 Funktionsweise
1 Der Pfarreirat ist eine Kollegialbehörde.
2 Er kann Beschlüsse nur fassen, wenn seine Mitglieder und der Pfarrer ord - nungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwe - send ist.
3 Ein Mitglied des Pfarreirates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Ver - wandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.
Art. 29 Wahl
1 Die Mitglieder des Pfarreirates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2 Die Organisation der Wahlen, die Art und die Durchführung des Wahlgangs sowie die Ausstandsgründe werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 30 Vereidigung
1 Die Pfarreiräte legen den Eid vor dem Bischofsvikar oder seinem Stellver - treter und einem Mitglied des Exekutivrates der kantonalen Körperschaft ab.
Art. 31 Konstituierung
1 Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsiden - ten.
2 Er bestimmt seinen Sekretär.
Art. 32 Befugnisse
1 Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. In dieser Funktion:
a) besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfar - rei;
b) übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind.
2 Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten:
a) Er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht de - ren Beschlüsse.
b) Er verwaltet die Pfarreigüter.
c) Er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und über - wacht seine Tätigkeit.
d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist.
e) Er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist.
f) Er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse.
g) Er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus.
h) Er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivie - renden und die Verwaltung der archivierten Akten.
3 Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Di - özesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinba - rung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).
Art. 33 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
1 Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den Seelsorgern, welche die ihm zugeteilten Aufgaben mittragen, und, soweit eine solche besteht, der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er hört diese seelsorgerischen Kreise der Pfarrei an, insbesondere vor der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben be - stimmt ist.
2 Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe.
3 Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers be - rühren, dessen Stellungnahme ein.
3.3.4 Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 34 Regeln
1 Die Regeln betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der Pfarrei wer - den in einem Reglement festgelegt.
2 Solange der Voranschlag nicht verabschiedet ist, dürfen nur diejenigen Aus - gaben getätigt werden, die für einen geordneten Verwaltungsablauf unerläss - lich sind.
3.4 Zusammenarbeit von Pfarreien
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Grundsatz
1 Die Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Inter - esse zusammenarbeiten.
2 Sie sind gehalten zusammenzuarbeiten, wenn:
a) die Sorge für mehrere Pfarreien einem einzigen Pfarrer oder mehreren Priestern gemeinsam übertragen wird;
b) die Erfüllung einer seelsorgerischen Aufgabe zwischenpfarreilich orga - nisiert wird.
3 Die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien, die kirchlicherseits eine Seelsor - geeinheit bilden, wird in den Bestimmungen der Artikel 38a–38d geregelt.
Art. 36 Formen – Vereinbarung
1 Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinba - rung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit-, den Kostenver - teilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt.
Art. 37 Formen – Verband
1 Die Pfarreien können sich für ihre Zusammenarbeit auch zu einem Verband zusammenschliessen.
2 Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien.
3 Er erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft.
4 Im Übrigen wird die Organisation der Pfarreiverbände bei Bedarf in einem Reglement festgelegt.
Art. 38 Zusammenarbeit im seelsorgerischen Bereich
1 Im Falle von zwischenpfarreilicher Zusammenarbeit regeln die diesbezügli - che Vereinbarung oder die entsprechenden Statuten auch die Zusammenar - beit mit den Pastoralorganen.
3.4.2 Zusammenarbeit innerhalb der Seelsorgeeinheiten
Art. 38a Organisation
1 Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammenge - fasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.
2 Wenn sie einen Verband bilden, verfügt dieser über eine Delegiertenver - sammlung und einen Administrationsrat.
3 Im Falle einer Vereinbarung sieht diese einen Administrationsrat vor, der die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betref - fen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.
4 Kommt zwischen den Pfarreien keine Einigung zustande, so legt der Exeku - tivrat die Bedingungen für die Zusammenarbeit nach Anhörung der betroffe - nen Pfarreien provisorisch fest.
Art. 38b Gemeinsame Kosten – Definition
1 Die Pfarreien der Seelsorgeeinheit tragen gemeinsam die Kosten für die seelsorgerische Tätigkeit auf der Ebene der Einheit (gemeinsame Kosten).
2 Diese Kosten umfassen namentlich die Entlöhnung der Seelsorger, die Aus - gaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seelsorgeteams und seiner Mitglieder sowie die Sekretariatskosten.
3 Die Pfarreien listen in den Statuten des Verbands oder in der Vereinbarung die Kosten auf, die gemeinsam getragen werden.
4 Die Übernahme gewisser besonderer Kosten kann in einem kantonalen Re - glement geregelt werden.
Art. 38c Gemeinsame Kosten – Verteilung
1 Die gemeinsamen Kosten werden auf die Pfarreien nach dem in den Statu - ten oder in der Vereinbarung festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
2 Dieser Verteilschlüssel kann, im Geiste der Solidarität, die Situation der fi - nanziell schwächsten Pfarreien berücksichtigen.
3 Einigen sich die Pfarreien nicht, so werden die gemeinsamen Kosten pro - portional zur Anzahl Pfarreimitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 38d Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
1 Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Administrationsrat der Seelsorgeeinheit mit dem Pfarrer (Moderator), dem Seelsorgeteam und dem Seelsorgerat zusammen. Er beteiligt diese Organe insbesondere an der Ausar - beitung des Voranschlags, der für die Finanzierung der Aufgaben der Seel - sorgeeinheit bestimmt ist.
2 Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter im Seelsorgerat.
3 Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers (Moderators) betreffen, dessen Stellungnahme ein.
3.5 Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene
Art. 39 Besoldungskosten
1 Seelsorger, die berufsmässig für eine Pfarrei oder für eine Gruppe von Pfar - reien tätig sind, werden von der Besoldungskasse an Stelle der Diözesanbe - hörde entlöhnt (Art. 40 ff.).
2 Die Ausgaben für diese Seelsorger werden von der betreffenden Pfarrei oder Gruppe von Pfarreien getragen, unter Vorbehalt der nachstehenden Be - stimmungen über den Finanzausgleich.
3 Haben mehrere Pfarreien für die Kosten aufzukommen und können sie sich über deren Verteilung nicht einigen, so werden die Kosten proportional zur Anzahl Mitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 40 Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger – Ordentliche Auf -
gaben
1 Es wird eine Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (KBP) errichtet, welche die Aufgabe hat, von den Pfarreien, an Stelle der Diözesanbehörde, die Beträge der Gehälter einzuziehen, die den Seelsorgern ausgerichtet wer - den.
2 Alle Pfarreien des Kantons haben der KBP beizutreten.
Art. 41 Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger – Verwaltung
1 Die KBP wird von der kantonalen Körperschaft verwaltet.
2 Die Versammlung der KBP wird allein aus den Vertretern der Pfarreien in der Versammlung der kantonalen Körperschaft (Art. 54 Bst. a) gebildet.
3 Organisation und Verwaltung werden im Übrigen durch ein Reglement, das von der Versammlung der KBP erlassen wird, näher bestimmt.
3.6 Finanzausgleich
Art. 42 Grundsätze
1 Die Pfarreien gewährleisten den erforderlichen Finanzausgleich, um die fi - nanziellen Ungleichheiten unter ihnen abzuschwächen.
2 Der Finanzausgleich umfasst einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbe - trags:
a) der Kirchensteuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natür - lichen Personen, auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Per - sonen sowie auf den Kapitalleistungen und den Liquidationsgewinnen;
b) des Ertrags der Pfarrpfründe im selben Zeitraum (Art. 44 Abs. 2).
3 Die Versammlung setzt den Prozentsatz per Beschluss in der Regel zu Be - ginn der Legislaturperiode fest. Er beträgt am 1. Januar 2013 2,5%.
Art. 43 Ausgleichspflichtige Pfarreien und ausgleichsberechtigte Pfarrei -
en
1 Die Pfarreien, deren Finanzkraft über dem kantonalen Durchschnitt liegt, beteiligen sich im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft an der Finanzierung des Ausgleichs, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
2 Die Pfarreien, deren Finanzkraft unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, erhalten einen Ausgleichsbeitrag, und zwar proportional zur Differenz zwi - schen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
Art. 44 Finanzkraft
1 Für die Bedürfnisse des Finanzausgleichs wird die Finanzkraft einer Pfarrei wie folgt bestimmt:
a) Für jede in Artikel 42 Abs. 2 aufgezählte Einnahmequelle wird ein po - tentieller Steuerertrag je katholischen Einwohner auf der Grundlage ei - nes für alle Pfarreien identischen Standardsteuerfusses festgelegt.
b) Dieser Ertrag wird durch den entsprechenden kantonalen Ertrag je ka - tholischen Einwohner geteilt.
c) Von den derart erhaltenen Indizes wird ein Mittelwert errechnet, wobei sie nach den kantonalen Erträgen jeder Einnahmequelle gewichtet wer - den.
2 Die potentiellen Erträge je Katholik werden mit dem Durchschnitt der letz - ten drei Jahre bestimmt, für welche die offizielle Steuerstatistik des Kantons Freiburg veröffentlicht wurde.
3 Der Standardsteuerfuss für jede Steuerart ist jener, der für den Kanton den gleichen Gesamtsteuerbetrag ergäbe, wenn alle Pfarreien den gleichen Steu - erfuss anwenden würden.
Art. 45 Umsetzung
1 Die Beteiligung der ausgleichspflichtigen Pfarreien und der Beitrag an die ausgleichsberechtigten Pfarreien werden zum Grundbeitrag nach Artikel 70 hinzugezählt beziehungsweise von diesem abgezogen.
Art. 46 ...
4 Kantonale kirchliche Körperschaft
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 Sitz
1 Die kantonale Körperschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 48 Offizielle Sprachen
1 Offizielle Sprachen der kantonalen Körperschaft sind Französisch und Deutsch.
4.2 Aufgaben
Art. 49 Im Allgemeinen
1 Die kantonale Körperschaft hat folgende Aufgaben:
a) Sie erfüllt die ihr vom Statut übertragenen gesetzgeberischen, vollzie - henden und richterlichen Aufgaben.
b) Sie sorgt für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben, wobei sie die Besonderheiten der beiden Sprachgruppen im Kanton berück - sichtigt.
Art. 50 Institutionelle Aufgaben
1 Die kantonale Körperschaft beteiligt sich an der Revision des Statuts und er - lässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Sie sorgt für die Anwendung des Statuts und seiner Ausführungsbestim - mungen und entscheidet über diesbezügliche Streitigkeiten.
3 Sie hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarrei - verbände. Sie kann subsidiär Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis deren Mitarbeiter erlassen, sofern sie nicht Seelsorger sind.
4 Sie unterhält die Beziehungen zur Diözesanbehörde und zum Staat.
Art. 51 Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Gegenstand
1 Die kantonale Körperschaft trägt die Kosten der überpfarreilichen Ämter und Dienste.
2 Sie entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen und interdiözesanen Aufgaben.
3 Sie unterstützt die von der Diözesanbehörde mit der Erfüllung von apostoli - schen und karitativen Aufgaben auf kantonaler Ebene betrauten Organisatio - nen.
4 Sie kann die Erfüllung anderer sozialer und karitativer Aufgaben finanziell unterstützen.
Art. 52 Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Bedingungen
1 Die kantonale Körperschaft finanziert nur Aufgaben, die nicht auf Pfarreie - bene oder zwischenpfarreilicher Ebene wahrgenommen werden können.
2 Sie finanziert in der Regel nur nicht aufteilbare Aufgaben.
3 Sie beschliesst die Übernahme der Finanzierung einer Aufgabe, indem sie ein Reglement erlässt, das deren Inhalt, Zweck und Umfang festlegt.
4.3 Organisation
4.3.1 Organe
Art. 53 Arten von Organen
1 Die Organe der kantonalen Körperschaft sind:
a) die Versammlung;
b) der Exekutivrat;
c) die Justizkommission.
2 Bei der Bestellung dieser Organe ist darauf zu achten, dass beide Sprach - gruppen vertreten sind.
4.3.2 Die Versammlung
Art. 54 Zusammensetzung
1 Die Versammlung besteht aus sechzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:
a) vierzig Mitglieder, welche die Pfarreien vertreten und in den Wahlkrei - sen gewählt werden;
b) acht Priester, Diakone oder Laienseelsorger, die von ihresgleichen gewählt werden;
c) zwei Vertreter der Ordensgemeinschaften, die von den im Kanton wohnhaften Ordensangehörigen gewählt werden;
d) drei Vertreter der von der Diözesanbehörde anerkannten Bewegungen, die von den Organen dieser Bewegungen gewählt werden;
e) sieben vom Bischof bezeichnete Delegierte.
Art. 55 Wahl der Mitglieder
1 Die Mitglieder der Versammlung werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt oder bezeichnet.
2 Für die Wahl der Vertreter der Pfarreien wird das Kantonsgebiet in Wahl - kreise eingeteilt, die in der Regel der kirchlichen Organisation zum Zeitpunkt der Wahl entsprechen. Jeder Kreis wählt eine Anzahl Vertreter im Verhältnis zur Zahl der ihm zugehörigen Katholiken.
2bis In den interkantonalen Einheiten bilden die freiburgischen Pfarreien einen Kreis.
3 Die Vertreter der Pfarreien werden gemäss folgendem System gewählt:
1. Jede Pfarreiversammlung bezeichnet auf Vorschlag des Pfarreirates und der Pastoralgruppe der Pfarrei Kandidaten; jedes Mitglied der Pfarrei - versammlung kann weitere Vorschläge unterbreiten. Nur diese Kandi - daten sind wählbar.
2. Wahlorgan ist:
a) die Delegiertenversammlung, wenn der Wahlkreis einem Verband entspricht;
b) der Administrationsrat, wenn die Pfarreien ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung geregelt haben;
c) die Pfarreiversammlung selber, wenn die Pfarrei einem Wahlkreis entspricht.
3bis In zweisprachigen Wahlkreisen ist auf eine ausgewogene Vertretung bei - der Sprachgemeinschaften zu achten.
4 Die berufsmässig tätigen Seelsorger und die Angestellten der kantonalen Körperschaft können die Pfarreien in der Versammlung nicht vertreten.
5 Die Modalitäten für die Wahl der Pfarreivertreter, die Art und Durchfüh - rung des Wahlgangs sowie die genaue Abgrenzung der Wahlkreise werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 56 Organisation
1 Die Versammlung wählt für fünf Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Stimmenzähler.
2 Die Geschäftsordnung der Versammlung wird in einem Reglement festge - legt.
Art. 57 Mitwirkung der Diözesanbehörde
1 Der Diözesanbischof und die Bischofsvikare haben das Recht, an den Bera - tungen der Versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Art. 58 Befugnisse
1 Die Versammlung hat folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestim - mungen vor.
b) Sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Aus - führungsbestimmungen zum Statut.
c) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körper - schaft beteiligt ist.
d) Sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Re - glement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt.
e) Sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mit - glieder.
f) Sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen.
g) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
h) Sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justiz - kommission.
i) Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
j) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Arti - kel 62 Abs. 2.
k) Sie setzt zu Beginn der Legislaturperiode den Betrag für die Kompe - tenzdelegation an den Exekutivrat fest.
2 Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Regle - mente übertragen werden.
3 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse.
Art. 58a Rolle der Mitglieder der Versammlung
1 Die Mitglieder der Versammlung gewährleisten die Verbindung zwischen den Organen, die sie gewählt oder bezeichnet haben, und der kantonalen Kör - perschaft. Sie informieren diese Organe über ihre Tätigkeit.
Art. 59 Referendum
1 Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksab - stimmung unterstellt, sofern 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.
2 Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volks - abstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens
10'000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
3 Das bei einem Referendumsbegehren anwendbare Verfahren sowie die Or - ganisation und die Durchführung der Abstimmungen werden in einem Regle - ment festgelegt.
4.3.3 Der Exekutivrat
Art. 60 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Der Präsident und drei andere Mitglieder werden von der Versammlung gewählt. Ein Mitglied wird von der Diözesanbehörde bezeichnet.
3 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
Art. 61 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Exekutivrates dürfen nicht der Versammlung angehören. Sie nehmen jedoch an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stim - me teil.
Art. 62 Befugnisse
1 Der Exekutivrat hat folgende Befugnisse:
a) Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach aussen.
b) Er bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und führt deren Be - schlüsse aus.
c) Er wendet das Statut und die Reglemente an.
d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die kantonale Körper - schaft beteiligt ist.
e) Er stellt das Personal der kantonalen Körperschaft an.
f) Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfar - reiverbände aus, genehmigt die ihm zu unterbreitenden Pfarreibeschlüs - se und ergreift nötigenfalls die in den Reglementen vorgesehenen Mass - nahmen. f bis ) Er informiert die Pfarreien regelmässig über die Tätigkeit und die Be - schlüsse der kantonalen Körperschaft und sorgt für die Information der Öffentlichkeit.
g) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Der Exekutivrat entscheidet in eigener Kompetenz über die Ausgaben und die finanziellen oder juristischen Geschäfte jeder Art bis zu dem von der Ver - sammlung zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzten Betrag.
Art. 63 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
1 In der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Exekutivrat mit den Bi - schofsvikaren und mit den kantonalen Seelsorgeräten zusammen.
2 Er beteiligt die Bischofsvikare an der Ausarbeitung des Voranschlags der kantonalen Körperschaft.
4.3.4 Die Justizkommission
Art. 64 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Justizkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, unter ihnen der Präsident, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens einer in Schweizer Recht; ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung haben.
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.
Art. 65 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder der Justizkommission dürfen mit Ausnahme der Pfarreiver - sammlung keinem anderen Organ einer kirchlichen Körperschaft angehören.
Art. 66 Befugnisse
1 Die Justizkommission beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen. Die Rechts - mittel in Steuersachen sind vorbehalten (Art. 18 KSG).
2 Die Justizkommission beurteilt insbesondere:
a) Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegen - über ihren Mitgliedern;
b) Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Beschwer - den gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
c) Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Kör - perschaft;
d) Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.
3 Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.
4.3.5 Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 67 Regeln
1 Die Vorschriften betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der kantona - len Körperschaft werden in einem Reglement festgelegt.
4.4 Finanzierung
Art. 68 Im Allgemeinen
1 Die Finanzierung der Aufgaben der kantonalen Körperschaft wird durch Beiträge der Pfarreien sowie durch sonstige Mittel sichergestellt.
4.4.1 Beiträge der Pfarreien
Art. 69 Grundsätze
1 Der Beitrag der Pfarreien an die Finanzierung der überpfarreilichen Aufga - ben deckt den Teil des Budgetbedarfs, der nicht durch andere Einnahmen ge - deckt ist.
2 Er ist nicht an die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebunden.
3 Er wird jährlich berechnet.
Art. 70 Berechnung des Grundbeitrags jeder Pfarrei
1 Der Grundbeitrag jeder Pfarrei ist direkt proportional zum Verhältnis zwi - schen dem kantonalen Steuerertrag der Katholiken der Pfarrei (KStEK) und dem Steuerertrag KStEK aller Pfarreien des Kantons.
2 Liegen mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde, so wird ihr Grundbeitrag pauschal berechnet. Die betreffenden Pfarreien beschliessen einvernehmlich einen Verteilschlüssel, gemäss dem sie ihren Grundbeitrag unter sich aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Grundbeitrag jeder Pfarrei im Verhältnis zur Anzahl Einwohner berechnet, die ihr Steuer - domizil innerhalb des Pfarreigebietes haben.
3 Der kantonale Steuerertrag ist die Summe der kantonalen Steuer auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen und auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleis - tungen und auf den Liquidationsgewinnen.
Art. 71 Ausgabenbremse
1 Die Gesamtheit der von den Pfarreien für ein Jahr verlangten Beiträge darf nicht höher sein als 12,5% der Gesamtheit der Steuern nach Artikel 42 Abs. 2 Bst. a.
2 Im Falle einer Änderung der von der kantonalen Körperschaft finanzierten Aufgaben kann die Versammlung diesen Prozentsatz mit einem Beschluss ändern, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.
Art. 72 ...
Art. 73 ...
4.4.2 Sonstige Mittel
Art. 74 Quellensteuer
1 Die kantonale Körperschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Drittel des jährlichen Ertrags der vom Kanton für Rechnung der Pfarreien erhobenen Quellensteuer.
2 Die Versammlung setzt den anwendbaren Prozentsatz jährlich mit einem Beschluss fest, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.
Art. 74a Sonstige Mittel
1 Die sonstigen Mittel werden in einem Reglement festgelegt.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 75 Seelsorgestellen – Vereinbarung
1 Das Anstellungsverhältnis der berufsmässig tätigen Seelsorger wird von der Diözesanbehörde festgelegt.
2 Eine zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde abge - schlossene Vereinbarung regelt:
a) die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften bei der Festlegung der Normen betreffend die Entlöhnung und die Vorsorgeregelung der Pries - ter und der übrigen Seelsorger;
b) die Modalitäten der Finanzierung der Seelsorgestellen durch die kirchli - chen Körperschaften;
c) das Verfahren für die Schaffung, die Änderung und die Aufhebung von Seelsorgestellen;
d) die Anhörung der betreffenden kirchlichen Körperschaften bei der Be - setzung von Seelsorgestellen.
3 Die Pfarreien sind bei der Ausarbeitung der Vereinbarung anzuhören.
4 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung sowohl der Versammlung der kantonalen Körperschaft in ihrer ordentlichen Zusammensetzung (Art. 54) als auch der Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (Art. 41).
5 Sie sieht ein Schiedsverfahren für die Bereinigung von Unstimmigkeiten bei ihrer Interpretation und ihrer Anwendung vor.
Art. 76 Kulturelle Aufgaben der Pfarreien
1 Im kulturellen Bereich haben die Pfarreien insbesondere folgende Aufga - ben:
a) Sie tragen zur Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter bei.
b) Sie gewährleisten den Schutz ihrer Kulturgüter gemäss der kantonalen Gesetzgebung und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut.
c) Sie stellen beim Bau und bei der Renovation ihrer Gebäude, die seelsor - gerischen Aufgaben gewidmet sind, einen angemessenen Betrag für die künstlerische Gestaltung zur Verfügung.
Art. 77 Kulturelle Aufgaben der kantonalen Körperschaft
1 Die kantonale Körperschaft unterstützt die Förderung der kulturellen Tätig - keiten mit religiösem Charakter, die für den gesamten Kanton von Interesse sind.
2 In Bezug auf den Schutz der religiösen Kulturgüter arbeitet sie mit den zu - ständigen kantonalen Behörden zusammen.
Art. 78 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Ein Reglement bestimmt:
a) das auf Verfügungen, die von den Organen der kirchlichen Körper - schaften zu erlassen sind, anwendbare Verfahren;
b) das auf Streitigkeiten, die der Justizkommission unterbreitet werden, anwendbare Verfahren.
Art. 79 Datenschutz
1 Ein Reglement legt den Schutz der Rechte von Personen fest, über die Da - ten bearbeitet werden.
2 Die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird bei der Ausarbeitung des Reglements zu Rate gezogen.
Art. 80 Veröffentlichung der amtlichen Erlasse
1 Ein Reglement regelt die Veröffentlichung der amtlichen Erlasse der Orga - ne der kirchlichen Körperschaften.
6 Revision des Statuts
Art. 81 Revision
1 Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
a) wenn die Versammlung es beschliesst;
b) wenn 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.
Art. 82 Teilrevision – Referendum
1 Die Teilrevision kann entweder in der Einführung neuer Bestimmungen oder in der Änderung oder Aufhebung bisheriger Bestimmungen bestehen.
2 Das Initiativbegehren für eine Teilrevision kann in der Form einer allgemei - nen Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden. Es muss den Grundsatz der Einheit der Materie wahren.
3 Nimmt die Versammlung die Initiative an, so wird das Statut entsprechend geändert. Die geänderten Bestimmungen unterstehen der kirchlichen Volks - abstimmung.
4 Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form einer allgemeinen Anre - gung ab, so wird diese einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet. Wird die Initiative angenommen, so muss die Versammlung die entsprechende Re - vision des Statuts vornehmen. Die geänderten Bestimmungen unterstehen ei - ner erneuten kirchlichen Volksabstimmung. Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ab, so wird dieser einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet.
5 Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, so werden die geän - derten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fa - kultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5000 stimmbe - rechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.
Art. 83 Totalrevision
1 Über die Durchführung einer Totalrevision und über deren Modalitäten, die in einem Zusatz zum Statut zu regeln sind, wird in einer kirchlichen Volksab - stimmung entschieden.
2 Das totalrevidierte Statut untersteht der kirchlichen Volksabstimmung.
Art. 84 Initiativverfahren
1 Das Verfahren für die Initiative sowie die Organisation und die Durchfüh - rung der kirchlichen Volksabstimmung werden in einem Reglement festge - legt.
7 Übergangsbestimmungen
Art. 85 Pfarreiräte
1 Die Pfarreiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amte sind, üben ihre Funktionen bis zur Einsetzung der gemäss den Bestimmungen des Statuts gewählten Pfarreiräte weiter aus.
2 Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts beruft der Pfarreirat die Pfarreiversammlung ein, um die Zahl der Mitglieder des neuen Rates festzulegen.
3 Er organisiert die Wahl dieses Rates gemäss den von den kantonalen Orga - nen erlassenen Bestimmungen.
Art. 86 Kantonale Organe
1 Bis zur Einsetzung der ordentlichen Organe der kantonalen Körperschaft übt die provisorische Kirchenversammlung die der Versammlung durch das Statut übertragenen Funktionen aus und das Büro der provisorischen Kir - chenversammlung diejenigen Funktionen, die das Statut dem Exekutivrat überträgt.
2 Die provisorische Kirchenversammlung beschliesst innerhalb von zwei Mo - naten nach dem Inkrafttreten des Statuts in einem Erlass, der nicht dem Ge - setzesreferendum untersteht,
a) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen;
b) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
3 Die provisorische Kirchenversammlung hat ferner:
a) Bestimmungen zu erlassen, welche die Veröffentlichung von amtlichen Erlassen der kirchlichen Körperschaften sowie die Ausübung des Refe - rendumsrechtes provisorisch bis zum Inkrafttreten der massgeblichen Ausführungserlasse regeln;
b) eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der Justizkommission über die Streitigkeiten entschei - det, die das Statut in deren Zuständigkeit legt.
4 Das Büro der provisorischen Kirchenversammlung:
a) gewährleistet die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts;
b) führt innert neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts die erste Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft durch;
c) beruft innert drei Monaten nach dieser Wahl die Versammlung der kantonalen Körperschaft zur konstituierenden Sitzung ein.
Art. 87 Beiträge der Pfarreien und bestehende Kassen
1 Die Organe der Kassen, welche die Entlöhnung der Seelsorger und die über - pfarreilichen Aufgaben finanzieren, beenden ihr Amt mit dem Inkrafttreten des Statuts. Sie werden provisorisch durch die in Artikel 86 Abs. 1 vorgese - henen Organe ersetzt.
2 Die Beiträge, welche die Pfarreien für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Kalenderjahr für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben sowie der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger schulden, werden nach dem bisherigen System berechnet.
Art. 88 Anwendbares Recht
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Statut wenden die kirchlichen Körperschaften auf sämtliche im Statut nicht geregelten Fra - gen das bisherige Recht an.
2 Sie wenden insbesondere an:
a) die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden und seines Ausführungsreglements hinsichtlich der Verwal - tung und der Geschäftsführung der Pfarreien, der Organisation und der Tätigkeit der Pfarreiverbände sowie der Oberaufsicht über die Verwal - tung der Pfarreien;
b) die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwal - tungsrechtspflege hinsichtlich des Verfahrens für die Entscheide der Organe der kirchlichen Körperschaften.
3 Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 75 vorgesehenen Vereinbarung, bleibt in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Seelsorger die bisherige Regelung in Kraft.
8 Schlussbestimmungen
Art. 89 Genehmigungen, Abstimmung und Inkrafttreten
1 Dieses Statut wird dem Staatsrat und der Diözesanbehörde zur Genehmi - gung unterbreitet (Art. 7 KSG).
2 Es muss in der Folge den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 34 Abs. 3 und Art. 8 KSG).
3 Es tritt gleichzeitig mit der ständigen Ordnung des Gesetzes vom 26. Sep - tember 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in Kraft. 5 )
Art. 90 Gestaffelte Einführung des Finanzausgleichs
1 Das neue System der Berechnung des Finanzausgleichs wird schrittweise in drei Jahren eingeführt. A1 ANHANG 1 – Bestand der Pfarreien (Art. 13) 6 ) Art. A1-1
1 Pfarreien:
1 Albeuve
2 Alterswil
3 Arconciel
4 Attalens
5 Aumont
6 Autigny
7 Avry-devant-Pont
8 Barberêche
9 Belfaux
10 Berlens
11 Billens
12 Bonnefontaine
13 Bösingen
14 Botterens
5) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998
6) Im Anschluss an die Änderung vom 16.6.2012 muss dieser Anhang nach Rücksprache mit der Diözesanbehörde nachgeführt werden.
15 Broc
16 Bulle
17 Bussy
18 Carignan–Vallon
19 Cerniat
20 Chapelle
21 Charmey
22 Châtel-Saint-Denis
23 Châtonnaye
24 Cheyres
25 Corbières
26 Corpataux
27 Corserey
28 Cottens
29 Courtion
30 Cressier
31 Crésuz
32 Cugy
33 Delley
34 Domdidier
35 Dompierre
36 Düdingen
37 Echarlens
38 Ecuvillens
39 Enney
40 Ependes
41 Estavannens
42 Estavayer-le-Gibloux
43 Estavayer-le-Lac
44 Farvagny
45 Fétigny
46 Font
47 Forel • Freiburg
48 Christ-König
49 St. Johann
50 St. Moritz
51 St. Niklaus
52 St. Peter
53 St. Theres von Lisieux
54 Giffers
55 Givisiez
56 Gletterens
57 Grandvillard
58 Grangettes
59 Grolley
60 Gruyères
61 Gurmels
62 Hauteville
63 Heitenried
64 Jaun
65 La Joux
66 La Roche
67 La Tour-de-Trême
68 Le Châtelard
69 Léchelles
70 Lentigny
71 Le Crêt
72 Le Pâquier
73 Lessoc
74 Lully
75 Mannens
76 Marly
77 Massonnens
78 Matran
79 Ménières
80 Mézières
81 Middes–Torny–Pittet
82 Montagny–Tours
83 Montbovon
84 Montbrelloz
85 Montet
86 Morlon
87 Murist
88 Murten
89 Neirivue
90 Neyruz
91 Nuvilly
92 Onnens
93 Orsonnens
94 Plaffeien
95 Plasselb
96 Ponthaux
97 Pont-la-Ville
98 Porsel
99 Praroman
100 Prez-vers-Noréaz
101 Progens
102 Promasens
103 Rechthalten
104 Remaufens
105 Riaz
106 Romont
107 Rossens
108 Rue
109 Rueyres-les-Prés
110 St. Antoni
111 Saint-Aubin
112 Saint-Martin
113 St. Silvester
114 St. Ursen
115 Sâles
116 Schmitten
117 Seiry
118 Semsales
119 Siviriez
120 Sommentier
121 Sorens
122 Surpierre
123 Tafers
124 Torny-le-Grand
125 Treyvaux
126 Ueberstorf
127 Ursy
128 Vaulruz
129 Villaraboud
130 Villarepos
131 Villarimboud
132 Villarlod
133 Villars-sous-Mont
134 Villars-sur-Glâne
135 Villarsiviriaux
136 Villarvolard
137 Villaz-Saint-Pierre
138 Vuadens
139 Vuippens
140 Vuissens
141 Vuisternens-devant-Romont
142 Vuisternens-en-Ogoz
143 Wallenried
144 Wünnewil-Flamatt Genehmigung Dieses Statut ist vom Staatsrat am 08.04.1997 und von der Diözesanbehörde am 11.03.1997 genehmigt worden. Die Änderung von 16.06.2012 ist vom Staatsrat am 16.04.2013 und von der Diözesanbehörde am 11.04.2013 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 158 / d 160
14.12.2010 Art. 79 geändert 01.01.2011 2010_144
16.06.2012 Abschnitt 2.2 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6b eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 2.3 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 2.4 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 8 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 9 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 11 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 12 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 14 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 22 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 33 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.4.1 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 35 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.4.2 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38b eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38c eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38d eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 39 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 40 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 41 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.6 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 42 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 43 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 44 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 45 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 46 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 50 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 52 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 54 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 55 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 58 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 58a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 62 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 68 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 70 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 71 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 72 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 73 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 74 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 74a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 75 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 82 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 90 geändert 01.10.2013 2014_044
31.08.2017 Art. 54 geändert 01.01.2018 2018_015
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.08.2017 Art. 55 geändert 01.01.2018 2018_015
13.12.2017 Art. 42 geändert 01.01.1998 2018_015
31.01.2022 Art. 79 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.1996 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 158 / d 160 Abschnitt 2.2 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6b eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 2.3 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044 Abschnitt 2.4 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 8 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 9 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 11 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 12 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 14 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 22 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 33 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 3.4.1 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 35 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 3.4.2 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38b eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38c eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38d eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 39 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 40 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 41 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 3.6 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 42 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 42 geändert 13.12.2017 01.01.1998 2018_015
Art. 43 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 44 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 45 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 46 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 50 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 52 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 54 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 54 geändert 31.08.2017 01.01.2018 2018_015
Art. 55 geändert 31.08.2017 01.01.2018 2018_015
Art. 58 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 58a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 62 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 68 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 70 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 71 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 72 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 73 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 74 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 74a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 75 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 79 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 79 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 82 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 90 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
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