Kostentragung für Strassensignalisation (733.75)
CH - SO

Kostentragung für Strassensignalisation

Kostentragung für Strassensignalisation Vom 6. Juli 1953 (Stand 10. Juli 1953) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Über die Kostenverteilung bei der Aufstellung und Versetzung von Stras - sensignalen werden vom Regierungsrate folgende Grundsätze genehmigt: a) Aus dem Wortlaut des § 3 der kantonalen Verordnung über die Strassensignalisation vom 29. Dezember 1933
1 ) geht hervor, dass die Neuanschaffung und Aufstellung von Signalen innerorts zu Lasten der Gemeinden geht. Wo die Aufstellung eines Verkehrssignals not - wendig erscheint, ordnet das Bau-Departement nach Anhörung der Strassensignalisations-Kommission
2 ) die Aufstellung auf Kosten der Gemeinde an. b) Wo bereits bestehende, alte Signale im Interesse des öffentlichen Verkehrs besser plaziert oder durch zeitgemässe Signale ersetzt wer - den sollen, ist das Verfahren dasselbe. Deren Anordnung erfolgt auf Veranlassung des Bau-Departementes auf Kosten der betreffenden Gemeinden. c) Wo zufolge einer Strassenkorrektion und dergleichen die bisherigen Signale anders plaziert werden müssen, weil sie am alten Standort ihren Zweck nicht mehr erfüllen, erfolgt die Versetzung durch die Bauherrschaft. Wenn aber solche Signale gleichzeitig durch Tafeln in zeitgemässer Aufmachung ersetzt werden sollen, haben die Stand - ortgemeinden dieselben zu bezahlen, während der Strasseneigentü - mer und Bauherr verpflichtet ist, die Versetzungskosten zu überneh - men. d) Wird jedoch zufolge einer solchen Korrektion eine andere Plazie - rung der bisherigen, in ihrer Aufmachung aber noch tauglichen Si - gnaltafeln nötig, so gehen die daherigen Kosten zu Lasten der Kor - rektion. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 1953.
1) Aufgehoben, es gilt die V des Bundes über die Strassensignalisation; SR 741.21 .
2) Heute die kantonale Verkehrskommission. GS 79, 111
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