Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (361.12)
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Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal Vom 18. Dezember 1980 (Stand 18. Dezember 1980) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 22 der Staatsverfassung, und die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal vereinbaren:
1 )
§ 1
1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Stiftung Schweizerisches Ausbil - dungszentrum für das Strafvollzugspersonal (im folgenden: Stiftung) einen jährlichen Beitrag von 35 Rp. pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.
§ 2
1 Als Aufenthaltstage werden betrachtet:
a. die Untersuchungshaft (Artikel 110 Ziffer 7 des Schweizerischen Strafge - setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB))
b. die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel 35, 36 und 37 bis StGB),
c. die Haftstrafen (Artikel 39 StGB),
d. die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Ar - tikel 4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch),
e. die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel 49 Ziffer 3 StGB),
f. die Massnahmen gemäss den Artikeln 42, 43, 44 und 100 bis StGB,
g. die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden.
2 Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.
§ 3
1 Der Beitrag wird gemäss den Aufenthaltstagen des Vorjahres berechnet.
§ 4
1 Der Beitrag ist in 3 Raten zu entrichten, und zwar vor dem 31. Januar, 30. April und 31. August.
1) Vom Landrat am 29. Oktober 1981 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
§ 5
1 Die Justiz- und Polizeidirektoren-Konferenz wird ermächtigt, auf Vorschlag des Schulrates den Beitrag gemäss § 1 herabzusetzen oder auf höchstens 50 Rp. zu erhöhen.
2 Der Maximalbeitrag gemäss Absatz 1 wird jährlich auf den 1. Januar dem In - dexstand vom November des Vorjahres angepasst.
§ 6
1 Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983.
2 Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht ge - kündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.
§ 7
1 Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neu - trale Person als Oberschiedsrichter.
3 Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen.
4 Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern.
5 Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die Höhe der Kosten festlegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.1980 18.12.1980 Erlass Erstfassung GS 27.789 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.1980 18.12.1980 Erstfassung GS 27.789 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
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