Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
                            1 423.411.41 Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKV Covid-19) vom 06.04.2022 (Stand 01.03.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 des Kantonalen Gesetzes vom 8. März 2022 über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKG Covid-19) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt folgende Beiträge nach der eidgenössischen Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Gesetzgebung im Kulturbereich: a Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende, b Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Erweiterung des Begriffs Kulturbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Begriff des Kulturbereichs nach Artikel 2 Buchstabe a der eidgenössi schen Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbe reich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) 2 ) wird wie folgt er weitert: a Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von be spielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels), b Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltun gen von Galerien, c Literatur: Erfasst sind auch Buchprojekte von Verlagen, wenn diese Buch projekte den Kulturbereich betreffen, sowie Vermittlungsprojekte und -ver anstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anspruchsvoraussetzung für Ausfallentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausfallentschädigungen werden für Schäden ausgerichtet, die bis am 30. April 2022 eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 423.411.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 442.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            423.411.41 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Höhe der Ausfallentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausfallentschädigungen decken höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie betragen jährlich höchstens a eine Million Franken pro Kulturunternehmen, b 500'000 Franken pro Kulturschaffende oder Kulturschaffenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gesuchsverfahren für Beiträge an Transformationsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte sind bis am 30. Sep tember 2022 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Beitragsanspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen richtet sich nach dem beantragten Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigt der beantragte Beitrag den Maximalbeitrag nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 9 Absatz 2 der Covid-19-Kulturverord nung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Maximalbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständig ist a für Beiträge bis 10'000 Franken die zuständige Abteilung des Amtes für Kultur, b für Beiträge über 10'000 bis 50'000 Franken das Amt für Kultur, c für Beiträge über 50'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Befugnisse und Zuständigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Ju ras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/ Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) 1 ) sowie Artikel 16 Absatz 2a der Kantona len Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV) 2 ) gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Dauer der Transformationsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Transformationsprojekte müssen bis spätestens am 31. Oktober 2023 abge schlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Beiträge nach Massgabe der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückgefordert oder gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 102.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 423.411.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 423.411.41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Mittelvorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Prioritätenordnung für Ausfallentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Ausfallentschädigungen stehen diejenigen Mittel zur Verfügung, die nicht für die Beiträge an die Transformationsprojekte verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausfallentschädigungen von mehr als 100'000 Franken werden in Tranchen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reichen die Mittel für die Ausfallentschädigungen nicht aus, wird die letzte Tranche anteilsmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Prioritätenordnung für Beiträge an Transformationsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Beiträge an Transformationsprojekte stehen maximal 30 Prozent der Mit tel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reichen die Mittel für die Beiträge an Transformationsprojekte nicht aus, ist für die Beurteilung der Gesuche massgebend, in welchem Umfang die Ziele nach Artikel 1 Covid-19-Kulturverordnung erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten und Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft und gilt bis am 31. März 2023. Bern, 6. April 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            423.411.41 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 22-034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 423.411.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.04.2022 01.03.2022 Erstfassung 22-034