Gesetz über das Familienrecht (212.21)
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Gesetz über das Familienrecht

Gesetz über das Familienrecht
1) vom 29. April 1883 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst:

Art. 1 – 4

2)
Art. 5
1
...
2)
2 Das Vermögen, welches der Frau zur Zeit der Eingehung der Ehe gehört sowie dasjenige, welches ihr während derselben zufällt, geht auf den Ehe- mann über in dem Sinne, dass er, solange die Ehe andauert und er in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt oder die Frau nicht unter Vormund- schaft gestellt wird, das freie Verfügungsrecht über dieses Vermögen hat, jedoch für dessen Wert verantwortlich bleibt.
3 Vorschlag und Rückschlag gehen auf Rechnung des Mannes. Diejenigen Bestandteile des Frauenvermögens, welche noch in natura vorhanden sind, werden ohne Anrechnung eines allfälligen Mehr- oder Minderwertes zurück- erstattet; jedoch ist dem Manne für Verwendungen, soweit sie einen Mehr- wert von Liegenschaften der Frau zur Folge haben, Ersatz zu leisten.
4
...
2)
5 Das Nutzniessungsrecht des Mannes an dem Frauengute hört nur mit der Auflösung der Ehe auf.

Art. 6 – 26

2) aGS I/27
1) Dieses Gesetz hat seit Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1912) nur noch intertem- porale Bedeutung (vgl. Art. 9 Schlusstitel ZGB sowie Art. 270 EG zum ZGB vom
27. April 1969; bgs 211.1)
2) Aufgehoben durch Art. 51 Schlusstitel ZGB
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