Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslos... (837.023.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen

vom 26. November 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 114 a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983² (AVIV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 837.02
Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
¹ Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.
² Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch straf­bare Handlungen verursacht worden sind.
Art. 2 Vergütungssumme
Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.
Art. 3 Ausrichtung
¹ Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. d des Arbeitslosenver­sicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982³) und der Anzahl eingereichter Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderun­gen (Art. 115 AVIV) an die einzelnen Kassenträger ausgerichtet, wobei die Zahl der geprüften Fälle doppelt gewichtet wird.
² Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet.
³ SR 837.0
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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