Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI (172.220.111.343.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI (Funktionenbewertungsverordnung EDI)

(Funktionenbewertungsverordnung EDI) vom 28. März 2002 (Stand am 22. Juli 2003)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
gestützt auf die Artikel 52 Absatz 5 und 53 Buchstabe c der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001¹ (BPV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
¹ SR 172.220.111.3
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonde­ren Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
¹ Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Belastungen und Verantwortlichkeiten. Ferner werden die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen berücksichtigt.
² Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellen­beschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Tätigkeiten umfasst, so richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
³ Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
⁴ Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung kann mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten werden.
⁵ Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden ist.
⁶ Im Rahmen dieser Verordnung können für die Zuweisung der einzelnen Funk­tionen zu einer Lohnklasse verfeinerte Funktionsbewertungsinstrumente angewendet werden.
Art. 3 Funktionsverzeichnis
Die Funktionsbewertungen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Mai 1989² über die Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter des EDI wird aufgehoben.
² In der AS nicht publiziert.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Anhang ³

³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Juni 2003 ( AS 2003 2128 ).
(Art. 3)

Besondere Funktionen im EDI

Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie

Meteorologische Mitarbeiter/innen

Ziffer

Funktion

LK

1

Meteorologische Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener
Fachausbildung und bestandener Fachprüfung, die auf einem
entsprechenden Fachgebiet selbstständig arbeiten.

12

2

Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 1,
deren Aufgaben höhere Anforderungen stellen
oder die als Flugwetterbeobachter/innen eingesetzt sind.

14

3

Meteorologische Mitarbeiter/innen, die als Wetterberater/innen
eingesetzt sind oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

15

4

Meteorologische Mitarbeiter/innen, die polyvalent als
Berater/innen, Flugwetterberater/innen und ‑beobachter/innen
eingesetzt sind, bzw. Wetterberater/innen und Meteorologische
Mitarbeiter/innen, die in einem verwandten Fachgebiet tätig sind
und zusätzlich qualifizierte Aufgaben erfüllen oder die
gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

16

5

Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 4,
die mit erhöhter Verantwortung eingesetzt sind
oder qualifizierte Führungsaufgaben erfüllen.

17

6

Meteorologische Dienstleiter/innen, die einen Dienst leiten,
der besonders hohe Anforderungen in Bezug auf Führung
und Verantwortung stellt.

18

7

Meteorologische Dienstleiter/innen nach Ziffer 6, die zusätzlich
besondere Führungsaufgaben erfüllen.

19

Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen – Meteorologen/Meteorologinnen

Ziffer

Funktion

LK

8

Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen mit Fachhochschul- oder
gleichwertigem Ausbildungsabschluss, die nach entsprechender
Ausbildung und dem Bestehen einer theoretischen und
praktischen Prüfung selbstständig meteorologische Analysen
ausarbeiten und Prognosen stellen.

18

9

Meteorologen/Meteorologinnen nach Ziffer 8 mit zusätzlicher
Ausbildung und erfolgreich gelöster Prüfungsarbeit,
deren Aufgaben besonders hohe Anforderungen an die fachlichen
Kenntnisse und die berufliche Erfahrung stellen und entsprechende
Verantwortung einschliessen.

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