Verordnung betreffend Publikation, Wirksamkeit und Aufhebung allgemeinverbindlicher Erlasse
Verordnung betreffend Publikation, Wirksamkeit und Aufhebung allgemeinverbindlicher Erlasse
1 ) 2 ) (Publikationsverordnung) Vom 3. Januar 1984 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die §§ 2 und 5 Abs. 1 lit. b des Organisationsge - setzes vom 22. April 1976
3 ) , folgende Verordnung: I. Publikation
§ 1.
1 Allgemeinverbindliche Erlasse und wichtige Verträge werden im Kantonsblatt, in der Chronologischen Gesetzessammlung und in der Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht.
2 Änderungs- und Aufhebungserlasse als solche werden in der Syste - matischen Gesetzessammlung nicht abgedruckt.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft gemäss den Richt - linien des Regierungsrates über die formelle Gesetzestechnik und die geschlechtsneutrale Gesetzessprache vom 28. September 1982 alle Er - lasstexte, die für eine Veröffentlichung in Frage kommen, und ordnet nötigenfalls deren Publikation an. Es kann auch offensichtliche Män - gel beanstanden, die ausserhalb des Bereiches der erwähnten Richtli - nien liegen.
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§ 2.
1 Die Staatskanzlei gibt das Kantonsblatt heraus, das Justiz- und Si - cherheitsdepartement betreut die Herausgabe der Chronologischen und der Systematischen Gesetzessammlung. II. Neuveröffentlichung
§ 3.
1 Der Regierungsrat kann Erlasse, die durch Änderungen unüber - sichtlich geworden sind, in ihrem vollen zurzeit gültigen Wortlaut, je - doch nötigenfalls mit veränderter Paragraphennummerierung, neu veröffentlichen. Dem ursprünglichen Erlassdatum wird das Datum
1) Kurztitel beigefügt durch RRB vom 18. 9. 1990.
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III. Andere Formen der Publikation
§ 4.
1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen eine abweichende Art der Veröffentlichung beschliessen.
2 Örtlich begrenzte Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienvorschriften, die in Plänen darzustellen sind, werden nur im Kantonsblatt veröf - fentlicht. Sie liegen bei den zuständigen Verwaltungsabteilungen des Bau- und Verkehrsdepartementes bzw. bei den Verwaltungen der Landgemeinden auf und können dort, zusammen mit den Plänen, während der ordentlichen Auskunftszeiten von jedermann eingese - hen werden.
3 Wird in einem Erlass auf Vorschriften verwiesen, die weder im Kantonsblatt noch in den Gesetzessammlungen publiziert sind, wie Merkblätter, Verbandsnormen, Pläne und dergleichen, so sind solche Vorschriften allgemeinverbindlich, wenn sie bei der erlassenden Be - hörde aufliegen und dies im Erlass oder in einer Fussnote zum betref - fenden Erlass vermerkt ist. IV. Wirksamkeit
§ 5.
1 Erlasse, die der Volksabstimmung unterstehen, werden mit dem Ein - tritt der Rechtskraft, d. h. am Tag nach unbenütztem Ablauf der Re - ferendumsfrist bzw. am Tag nach ihrer Annahme durch das Volk, wirksam, sofern im Erlass selber nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Alle übrigen Erlasse werden sofort, d. h. am Tag nach ihrer Veröf - fentlichung im Kantonsblatt, wirksam, sofern im Erlass selber nicht etwas anderes bestimmt ist. V. Aufhebung
§ 6.
1 Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in den Gesetzessammlun - gen veröffentlicht worden sind und die durch andere Erlasse ersetzt, hinfällig oder die gegenstandslos werden oder geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.
2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständig - keiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zu - ständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 5 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs.
3, 2, 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 8).
3) SG 153.100 .
4)
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 9. 1990 (wirksam seit 23. 9. 1990).
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2 Handelt die zuständige Behörde nicht von sich aus, kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach vorheriger Anzeige hinfällig gewor - dene Erlasse als aufgehoben erklären und deren Entfernung aus der Systematischen Gesetzessammlung anordnen.
5 )
3 Die Publikation der Aufhebung hat im Kantonsblatt und in der Chronologischen Gesetzessammlung zu erfolgen. VI. Einsichtnahme
6 )
§ 7.
7 )
1 Die Gesetzessammlungen des Kantons und diejenigen des Bundes können in der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel und bei der Staatskanzlei im Rathaus von jedermann eingesehen werden; sie sind zu diesem Zweck stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aus - serordentlich bekanntgemachte Erlasse des Bundes (eidg. Publikati - onsgesetz Art. 12 und 7)
8 ) liegen bei der Staatskanzlei zur Einsicht auf, solange sie in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind. VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 8.
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird zum Erlass der notwen - digen Weisungen ermächtigt.
§ 9.
1 Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die Verordnung betref - fend Publikation allgemeinverbindlicher Erlasse und deren Aufhe - bung vom 18. Dezember 1979 sowie die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend Publikation allgemeinverbindlicher Erlas - se und deren Aufhebung vom 22. April 1980 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend am 1. Ja - nuar 1984 wirksam.
9 )
5)
§ 6 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 18. 9. 1990 (wirksam seit 23. 9. 1990);
dadurch wurde der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3.
6) Abschn. VI eingefügt durch RRB vom 18. 9. 1990 (wirksam sesit 23. 9. 1990); dadurch wurde der bisherige Abschn. VI zu Abschn. VII.
7)
§ 7 eingefügt durch RRB vom 18. 9. 1990 (wirksam seit 23. 9. 1990); dadurch
wurden die bisherigen §§ 7 8nd 8 zu §§ 8 und 9.
8)
§ 7: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikations - gesetz, PublG) vom 18. 6. 2004 (SR 170.512 .).
9) Publiziert am 7. 1. 1984.
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