Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile (0.946.292.451)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile

Abgeschlossen am 31. Oktober 1897 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1898² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Januar 1899 In Kraft getreten am 31. Januar 1899 (Stand am 31. Januar 1899) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 17 69
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Chile,
von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen enger zu gestalten, sind übereingekommen, einen Handelsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel
vereinbart haben:

I.

Die Bürger und die Erzeugnisse der Schweiz sollen in Chile und die Bürger und Erzeugnisse Chiles sollen in der Schweiz künftig ohne irgendwelche Beschränkung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandelt werden und folglich alle Begünstigungen, Vorrechte und Freiheiten geniessen, die in Chile oder in der Schweiz den Bürgern und Erzeugnissen irgendeiner andern Nation zugestanden werden.

II.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind nicht anwendbar auf die Fälle, in denen Chile den Erzeugnissen anderer lateinischer Staaten des amerikanischen Kontinents besondere Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte einräumen sollte.
Man ist darüber einverstanden, dass diese Zugeständnisse von seiten der Schweiz als meistbegünstigte Nation nur beansprucht werden können, wenn sie einem Staate, der nicht zum lateinischen Amerika gehört, gewährt werden.

III.

Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an, an welchem die eine oder andere der hohen Vertragsparteien ihn gekündet haben wird, vollziehbar sein.
Er soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Santiago (Chile) ausgetauscht werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Schweiz und Chiles die vorstehenden, in französischer und spanischer Sprache niedergeschriebenen Vereinbarungen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Buenos Aires, in doppelter Ausfertigung, am 31. Oktober 1897.
(Es folgen die Unterschriften)
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