Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (122.0.1)
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Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) vom 16.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 49–56 der Staatsverfassung vom 7. Mai 1857, an de - ren Stelle die Artikel 85 ff. und 106 ff. der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 getreten sind; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8. Januar 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Der Staatsrat
1.1 Stellung und Funktionen

Art. 1 Stellung

1 Der Staatsrat ist die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons.
2 Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht.
3 Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.

Art. 2 Funktionen im Allgemeinen

1 Der Staatsrat erfüllt unter Wahrung der Befugnisse des Grossen Rates fol - gende Funktionen:
a) Er regiert den Kanton.
b) Er leitet die Kantonsverwaltung.
c) Er erfüllt Rechtsetzungsaufgaben.
d) Er verrichtet die Vollzugs- und Rechtspflegehandlungen, für die er zu - ständig ist.
e) Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die ihm durch die Verfassung und das Gesetz übertragen werden.
2 Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit, stellt die In - formation der Öffentlichkeit sicher und sorgt für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
3 Seine Handlungsweise entspricht den Kriterien einer guten Geschäftsfüh - rung und ermöglicht, die gesetzten Ziele zu erreichen.

Art. 3 Regierungstätigkeit

1 Der Staatsrat führt die Politik und leitet die öffentlichen Angelegenheiten des Kantons, indem er insbesondere:
a) die für die nachhaltige Entwicklung des Kantons geeigneten Initiativen ergreift und für die Entfaltung seiner Bevölkerung sorgt;
b) die staatliche Tätigkeit plant, insbesondere indem er für jede Legislatur - periode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan verabschiedet, die er dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet; der Finanzplan wird 10 Monate nach Amtsantritt der Mitglieder des Staatsrates vorge - legt;
c) gemäss der einschlägigen Gesetzgebung den Finanzhaushalt des Staates führt;
d) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sorgt;
e) für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund, den ande - ren Kantonen, den Nachbarregionen und den Gemeinden sowie mit dem Ausland sorgt;
f) den Staat nach innen und nach aussen vertritt.
2 Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des Staatsrates.

Art. 4 Leitung der Kantonsverwaltung

1 Mit Hilfe moderner Organisations- und Führungsinstrumente, die er regel - mässig aktualisieren lässt, leitet der Staatsrat die Kantonsverwaltung, indem er insbesondere:
a) die allgemeinen Ziele der Verwaltung bestimmt und ihre Prioritäten festlegt;
b) die Aufgaben im Bereich der Organisation und der Geschäftsführung der Verwaltung erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz und die Spezial - gesetzgebung übertragen werden;
c) die interne Information und die Koordination der Verwaltungstätigkeit auf höchster Ebene sicherstellt;
d) dafür sorgt, dass günstige Bedingungen für die Beziehungen zwischen Verwaltung und Bevölkerung herrschen;
e) eine systematische Aufsicht über die Verwaltung ausübt;
f) bei jeder Änderung und jedem Umzug von Teilen der Verwaltung die Zweckmässigkeit einer geografischen Dezentralisierung prüft.
2 Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben, die nicht der Verwal - tung angehören.

Art. 5 Rechtsetzung

1 Der Staatsrat wirkt bei der Rechtsetzung durch den Grossen Rat mit; insbe - sondere:
a) leitet er in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung;
b) kann er von sich aus Verfassungsrevisionsentwürfe und Gesetzesent - würfe unterbreiten.
2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen der Gesetze sowie, ge - gebenenfalls unter Vorbehalt des Vetorechts des Grossen Rates, die Bestim - mungen, deren Erlass ihm auf Grund einer ausdrücklichen Delegation zu - steht; er kann diese Kompetenz für nebensächliche oder vorwiegend techni - sche Fragen an eine seiner Direktionen delegieren.
3 Er verfasst die Vernehmlassungen an die Bundesbehörden; er kann diese Zuständigkeit unter den Voraussetzungen von Absatz 2 delegieren.

Art. 6 Vollziehung und Rechtspflege

1 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung.
2 Er nimmt diejenigen Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer Bedeutung oder auf Grund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde zugewiesen oder an sie delegiert werden können.
3 Er entscheidet über Verwaltungsbeschwerden, wenn ein Gesetz dies vor - sieht.

Art. 6a Programmvereinbarungen

1 Der Staatsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab; er kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Be - reich einer Direktion übertragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehal - ten.
2 Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren, werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der Gemeinden werden berührt, wenn diese im betreffenden Bereich Leistungen erbringen.

Art. 7 Information des Grossen Rates

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Kantonsverwaltung zur Genehmigung; er legt darin Rechenschaft ab über den Stand des Legislaturprogramms und der allgemeinen Ziele der Verwaltung sowie über die Folge, die er den parla - mentarischen Vorstössen gegeben hat.
2 In der Zwischenzeit gibt er dem Grossen Rat, so oft dieser es verlangt, über diese Aspekte Auskunft und sorgt allgemein für dessen Information; die Grossratsgesetzgebung ist anwendbar.

Art. 8 Information der Öffentlichkeit

1 Der Staatsrat stellt gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes die In - formation der Öffentlichkeit über seine Absichten und Beschlüsse sowie über die bedeutenden Arbeiten der Kantonsverwaltung sicher.
2 Er gibt seine wichtigen Beschlüsse von Amtes wegen bekannt und gibt da - bei die zu ihrem Verständnis unentbehrlichen Dokumente ab; ein überwie - gendes öffentliches oder privates Interesse bleibt vorbehalten.
3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, die insbesondere folgen - de Punkte regeln:
a) die Befugnis zu informieren und die Koordination der Informationstä - tigkeit;
b) wenn nötig das System für die Akkreditierung der Medienschaffenden;
c) die Möglichkeiten, direkt zu informieren, insbesondere mit den moder - nen Kommunikationstechnologien;
d) die Behandlung der Informationsgesuche.

Art. 9 Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Der Staatsrat trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, um das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Regierung und der Kantonsverwaltung si - cherzustellen.
2 Der Umfang und die Modalitäten dieses Rechts werden in der Gesetzge - bung über die Information und den Zugang zu Dokumenten festgelegt.
1.2 Mitglieder

Art. 10 Funktionen

1 Die Mitglieder des Staatsrates beteiligen sich an der Tätigkeit des Kollegi - ums und führen die Direktion, die ihnen zugeteilt ist.
2 Sie geben den Geschäften des Kollegiums den Vorrang.
3 Sie informieren den Staatsrat über die bedeutenden Geschäfte ihrer Direkti - on.

Art. 11 Beginn und Ende der Funktionen

1 Die Mitglieder des Staatsrates werden nach den Bestimmungen der Verfas - sung, des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte und des Gross - ratsgesetzes gewählt und vereidigt.
2 Sie treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf ihre Vereidigung folgt.
3 Die bisherigen Mitglieder bleiben in der Regel bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

Art. 12 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der für ihr Amt erforderlichen Disponibilität und Unabhängigkeit nicht vereinbar ist. Insbesondere können sie nicht:
a) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen;
b) in einer wirtschaftlich tätigen Organisation eine Leitungs-, Aufsichts- oder Beratungsfunktion ausüben, ausser in den Fällen, in denen sie den Staat oder andere kantonale Interessen (Art. 54) vertreten;
c) der Bundesversammlung angehören; ausgenommen ist die Beendigung der laufenden kantonalen Amtszeit.
2 Die Unvereinbarkeiten auf Grund der Verwandtschaft sind diejenigen, die für die Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen sind; die entsprechende Regelung gilt sinngemäss.

Art. 12a Register der Interessenbindungen

1 Die Offenlegung der Verbindungen der Mitglieder des Staatsrates zu priva - ten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 13 Persönliche Unterstützung

1 Den Mitgliedern des Staatsrates steht ein Kredit, dessen Höhe im Voran - schlag festgesetzt wird, zur freien Verfügung, damit sie eine persönliche Un - terstützung, insbesondere die Erteilung von Aufträgen, finanzieren können.

Art. 14 Besoldungen und Pensionen

1 Die Besoldungen und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates werden in einem eigenen Gesetz festgesetzt.

Art. 15 Ausstand

1 Der Ausstand der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie nach Artikel 32 Abs. 2 dieses Geset - zes.
2 Bei Entscheiden, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege fallen, beschränken sich jedoch die Ausstandsgrün - de auf die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrates, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine andere Person, mit der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwäger - schafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

Art. 16 Rangfolge

1 Unter Vorbehalt des Vorrangs auf Grund der Präsidentschaft und der Vize - präsidentschaft bestimmt sich die Rangfolge der Mitglieder des Staatsrates nach der Anzahl Amtsjahre. Bei gleicher Amtsdauer hat das älteste Mitglied den Vorrang.

Art. 17 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Stillschweigen über Tatsa - chen zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder gemäss besonderer Vor - schriften geheim zu halten sind.
2 Die Mitglieder des Staatsrates bleiben nach Ausscheiden aus ihrem Amt an das Amtsgeheimnis gebunden.
3 Der Staatsrat kann das Amtsgeheimnis aufheben, insbesondere wenn ein amtierendes oder ein ehemaliges Mitglied vor einem Organ der Rechtspflege aussagen muss; die Erteilung von Auskünften an den Grossen Rat und seine Organe nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

Art. 18 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates wegen eines im Amt begangenen Verbrechens oder Vergehens bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.
2 Das Ermächtigungsgesuch der zuständigen richterlichen Behörde wird an eine nicht ständige Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich Be - richt, nachdem sie die betroffene Person angehört und die Auskünfte, die sie für nötig erachtet, eingeholt hat.
3 Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse Rat geheim ab. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen wurde.
4 Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort über die Einreichung des Er - mächtigungsgesuchs informiert; nach Abschluss der Arbeiten der Kommissi - on erhält er deren Bericht zur Information.
5 Die Immunität für Äusserungen vor dem Grossen Rat und seinen Organen bleibt vorbehalten.

Art. 19 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Verantwortlichkeit gegen -

über dem Grossen Rat
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsrates be - stimmt sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
2 Zudem sind die Mitglieder des Staatsrats dem Grossen Rat gegenüber ver - antwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Auf - sicht unterstehenden Personen (Art. 109 Abs. 2 der Verfassung).
1.3 Vorsitz und Sekretariat

Art. 20 Im Allgemeinen

1 Den Vorsitz des Staatsrates führt eines seiner Mitglieder; das Ratssekretariat leitet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler arbeiten zusammen, um eine einwandfreie Ratsarbeit zu gewährleisten.
3 Sie sind berechtigt, gemeinsam im Namen des Staatsrates zu zeichnen; der Staatsrat kann jedoch die Kanzlerin oder den Kanzler ermächtigen, bestimm - te Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

Art. 21 Präsidentschaft – Wahl

1 Die Präsidentin oder der Präsident wird nach der Verfassung und der Ge - setzgebung über den Grossen Rat alljährlich vom Grossen Rat gewählt.
2 Bei einer ausserordentlichen Vakanz gilt die Wahl nur bis zum Ende des laufenden Jahres; dauert die Präsidentschaft weniger als ein halbes Jahr, so ist die Wiederwahl nicht ausgeschlossen.

Art. 22 Präsidentschaft – Leitung des Kollegiums

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Tätigkeit des Kollegiums, ins - besondere indem sie oder er:
a) für die Planung und die Organisation der Ratsarbeiten sorgt;
b) die Sitzungen einberuft und die Traktandenliste vorschlägt;
c) die Sitzungen leitet und wenn nötig versucht, zu einem Konsens zu ge - langen;
d) den Bereitschaftsdienst nach Artikel 34 Abs. 2 organisiert.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass der Staatsrat seine Auf - gaben rechtzeitig und zweckmässig ausführt.

Art. 23 Präsidentschaft – Übrige Funktionen

1 Die Präsidentin oder der Präsident hat ferner folgende Aufgaben:
a) die Vertretung der Staatsratsgeschäfte vor dem Grossen Rat, wenn diese Aufgabe nicht einem bestimmten Mitglied zufällt;
b) die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei;
c) die Vertretung des Staatsrates, wenn diese Aufgabe nicht an eine andere Person delegiert wird.

Art. 24 Präsidentschaft – Stellvertretung

1 Die Stellvertretung hat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident inne, die oder der vom Staatsrat auf ein Jahr gewählt wird.
2 Wenn nötig wird sie vom rangältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt.

Art. 25 Sekretariat – Kanzlerin oder Kanzler

1 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler leitet das Sekretariat des Staats - rates; sie oder er wird von diesem angestellt.
2 Die Stellvertretung hat eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler inne, die oder der ebenfalls vom Staatsrat angestellt wird.

Art. 26 Sekretariat – Aufgaben

1 Das Sekretariat unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht dem Präsidium bei der Leitung des Kollegiums zur Seite.
2 Es sorgt für die Führung des Protokolls der Ratssitzungen, achtet auf die Einhaltung der protokollarischen Formen und verwahrt die Siegel für die Be - glaubigung der Schriftstücke des Staatsrates.
3 Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Staatsra - tes sicher.
4 Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

Art. 27 ...

Art. 28 ...

1.4 Arbeitsweise des Kollegiums

Art. 29 Anträge – Im Allgemeinen

1 Im Allgemeinen verhandelt der Staatsrat auf Grund von schriftlichen Anträ - gen.
2 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Staatsrates sowie, für die Ge - schäfte der Staatskanzlei, die Kanzlerin oder der Kanzler. Zudem bleiben die

Artikel 31 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Bst. a vorbehalten.

3 Die Anträge müssen den Mitgliedern des Staatsrates frühzeitig vor der Rats - sitzung übermittelt werden; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 30 Anträge – Mitberichtsverfahren

1 Rechtfertigt es die Bedeutung oder die Natur des Geschäftes, so wird über einen Antrag ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
2 Ziel des Mitberichtsverfahrens ist es, dass sich der Staatsrat in den Verhand - lungen auf grundsätzliche Aspekte des Geschäfts konzentrieren kann.
3 Der Staatsrat bestimmt die Fälle, in denen ein Mitberichtsverfahren durch - geführt wird, und regelt das Verfahren im Einzelnen; die Dokumente dieses Verfahrens sind nicht öffentlich zugänglich.

Art. 31 Anträge – Staatsratsdelegationen

1 Um bei gewissen Geschäften die Verhandlungen und die Beschlüsse vorzu - bereiten, kann der Staatsrat ständige oder befristete Delegationen aus höchs - tens drei seiner Mitglieder bilden.
2 Die Delegationen informieren den Staatsrat regelmässig über den Stand ih - rer Arbeiten; sie können ihm Anträge stellen.
3 Der Staatsrat legt ihren Auftrag fest und regelt das Verfahren.

Art. 32 Verhandlungen – Grundsätze

1 Der Staatsrat fasst seine Beschlüsse nach gemeinsamer Beratung; weniger wichtige Geschäfte kann er jedoch in einem vereinfachten Verfahren erledi - gen.
2 Tritt ein Mitglied in den Ausstand, so nimmt es nicht an der Beratung über das betreffende Geschäft teil, es sei denn, seine Anwesenheit sei für Erklä - rungen erforderlich; Artikel 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege bleibt zudem vorbehalten.

Art. 33 Verhandlungen – Sitzungen

1 Der Staatsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche; er tritt zu - dem zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzu - nehmen, ausser wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt.
3 Die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler nimmt an den Sitzungen ebenfalls teil.
3bis Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird zu den Sitzungen des Staatsrates eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordi - nation zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. In den Einladungen zu den Sitzungen des Staatsrates werden die betreffenden Ge - schäfte besonders erwähnt.
4 Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich; die Anwesenden sind zum Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet, es sei denn, der Staatsrat entbinde sie von der Schweigepflicht.

Art. 34 Verhandlungen – Besondere Lagen

1 In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefo - nisch oder auf ähnliche Art gefasst werden, falls es nicht möglich ist, eine Sitzung abzuhalten; soweit möglich, muss die Meinung aller Mitglieder des Staatsrates eingeholt werden.
2 In den Ferienzeiten müssen ständig vier Mitglieder des Staatsrates erreich - bar sein, damit in dringenden Fällen ein Beschluss gefasst werden kann; im Übrigen gilt Absatz 1.
3 Der Staatsrat legt ein besonderes Verfahren fest, damit seine Tätigkeit in ausserordentlichen Lagen fortgeführt werden kann.

Art. 35 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit

1 Der Staatsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Kein Geschäft darf in Abwesenheit des Mitglieds behandelt werden, das da - mit beauftragt ist, es vorzulegen, es sei denn, dieses Mitglied sei einverstan - den oder das Geschäft sei dringlich.

Art. 36 Beschlussfassung – Stillschweigende Annahme

1 Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als angenommen.

Art. 37 Beschlussfassung – Ordentliches Abstimmungsverfahren

1 Ist eine Abstimmung nötig, so werden die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei in jedem Fall die Stimmen von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich sind.
2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
3 Sofern kein Ausstandsgrund vorliegt, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichent - scheid.

Art. 38 Beschlussfassung – Wahlen und Anstellungen

1 Die Stimmabgabe bei Wahlen und Anstellungen richtet sich nach dem or - dentlichen Verfahren. Es gelten jedoch folgende Sonderregeln:
a) Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
b) Bei Stimmengleichheit hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der fe - derführenden Direktion den Stichentscheid; ist keine Direktion feder - führend, so entscheidet das Los.

Art. 39 Beschlussfassung – Zusätzliche Bestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt wenn nötig ergänzende Bestimmungen über das Ab - stimmungsverfahren; fehlen entsprechende Regeln, so gelten die Bestimmun - gen der Gesetzgebung über den Grossen Rat sinngemäss, insbesondere dieje - nigen über die Reihenfolge der Abstimmungen.

Art. 40 Beschlussfassung – Zurücknahme eines Beschlusses

1 Ein Beschluss kann nur zurückgenommen werden, solange er noch nicht angefangen hat, Wirkungen zu entfalten; insbesondere können Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nur zurückgenommen werden, sofern sie den Empfängerinnen oder Empfängern noch nicht eröffnet worden sind.
2 Der Antrag, einen Beschluss zurückzunehmen, muss die Stimmen von min - destens vier Mitgliedern auf sich vereinigen.

Art. 41 Protokoll

1 Die Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Verhandlungen des Staats - rates werden in einem Protokoll festgehalten.
2 Ein Mitglied des Staatsrates, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern es sie in der Beratung begründet hat.
3 Das Sitzungsprotokoll ist nicht öffentlich zugänglich; der Staatsrat regelt die Mitteilung seiner Beschlüsse.

Art. 42 Kollegialentscheide

1 Die Beschlüsse werden vom Staatsrat als Kollegium gefasst.
2 Die Mitglieder des Staatsrates müssen die Beschlüsse des Kollegiums mit - tragen; ist ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden, so muss es zumindest davon absehen, diesen in Frage zu stellen.
2 Die Kantonsverwaltung
2.1 Organisation

Art. 43 Allgemeine Gliederung

1 Die Kantonsverwaltung besteht aus sieben Direktionen; sie umfasst zudem die Staatskanzlei.
2 Die Direktionen umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
3 Die Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen sowie an Personen oder Institutionen, die nicht der Verwaltung angehören, bleibt vorbehalten.

Art. 44 Allgemeine Grundsätze

1 Die Kantonsverwaltung muss rationell, leistungsfähig und transparent orga - nisiert werden.
2 Die Zahl der Verwaltungseinheiten muss möglichst klein gehalten werden.
3 Die Verwaltungsorganisation wird angepasst, wenn immer die Umstände es rechtfertigen.

Art. 45 Direktionen – Allgemeine Funktion

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereiten die Direktionen die vom Staats - rat zu behandelnden Geschäfte vor und sorgen für den Vollzug seiner Be - schlüsse.
2 Sie erledigen die Geschäfte, die auf Grund der Gesetzgebung in ihre Zustän - digkeit fallen oder die der Staatsrat ihnen zur Behandlung zuweist.
3 Sie beaufsichtigen die Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind, gemäss den Artikeln 60 und 61.
4 Sie stellen die Information der Öffentlichkeit über die sie betreffenden Ge - schäfte sicher.

Art. 46 Direktionen – Zuständigkeitsbereich

1 Zuständigkeitsbereich und Benennung der Direktionen werden vom Staats - rat durch Verordnung festgelegt.
2 Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche trägt folgenden Kriterien Rech - nung:
a) Zusammenhang der Aufgaben und Führbarkeit;
b) sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen;
c) Beziehungen mit den anderen Kantonen und dem Bund.

Art. 47 Zuteilung der Direktionen – Grundsätze

1 Der Staatsrat verteilt die Direktionen zu Beginn jeder Legislaturperiode und jedesmal, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf seine Mitglieder, insbe - sondere nach Ersatzwahlen.
2 Er bezeichnet für jede Direktion aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers.
3 Bei der Aufteilung trägt der Staatsrat soweit möglich den Wünschen seiner Mitglieder Rechnung; diese sind jedoch verpflichtet, die Direktion und die Stellvertretung, die ihnen übertragen werden, zu übernehmen.

Art. 47a Zuteilung der Direktionen – Verfahren bei einer Wahl

1 Nach einer Wahl treten die Mitglieder des neu konstituierten Staatsrates un - verzüglich zusammen, um die Zuteilung der Direktionen und die Stellvertre - tungen zu organisieren. Dabei werden sie von der Staatskanzlei unterstützt.
2 Folgt die Zuteilung auf eine allgemeine Wahl, so wird die Sitzung von der amtierenden Vizepräsidentin oder vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet, sofern sie oder er wiedergewählt wurde. Andernfalls hat das amtsälteste Mit - glied den Vorsitz; wenn nötig gilt Artikel 16 über die Rangfolge.
3 Folgt die Zuteilung auf eine Ergänzungswahl, so richtet sich die Leitung der Sitzung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 22 und 24).
4 Die Zuteilung der Direktionen und der Stellvertretungen wird nach dem Amtsantritt des neu konstituierten Staatsrates formal beschlossen. Sie kann der Öffentlichkeit jedoch mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.

Art. 48 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Staatsrates; sie führt dessen Sekreta - riat gemäss Artikel 26.
2 Der Kanzlei können in der Verordnung nach Artikel 46 Abs. 1 zusätzliche Befugnisse übertragen werden.
3 Mit Ausnahme von Artikel 50 gelten die Bestimmungen über Organisation und Geschäftsführung der Direktionen für die Staatskanzlei sinngemäss; die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler übt der Kanzlei gegenüber dieselben Befugnisse aus wie die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion dieser gegenüber.

Art. 49 Verwaltungseinheiten – Im Allgemeinen

1 Die Verwaltungseinheiten erfüllen die Aufgaben, die die Gesetzgebung ih - nen zuweist oder die an sie delegiert werden; sie wirken zudem bei der Erfül - lung der Aufgaben der Direktion, der sie angehören, mit.
2 Sie unterstehen ihrer Direktion, es sei denn, die Spezialgesetzgebung sehe ausdrücklich eine administrative Zuweisung vor.

Art. 50 Verwaltungseinheiten – Generalsekretariate

1 Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat, dem eine Generalsekre - tärin oder ein Generalsekretär vorsteht.
2 Die Generalsekretariate erfüllen Unterstützungsaufgaben bei der Leitung und der Geschäftsführung der Direktionen; es können ihnen auch andere Auf - gaben zugewiesen oder an sie delegiert werden, insbesondere in den Berei - chen logistische Unterstützung und Repräsentation.

Art. 51 Verwaltungseinheiten – Zentrale Dienste

1 Die Verwaltungseinheiten, die die Funktion von zentralen Diensten haben, stehen dem Staatsrat und allen seinen Direktionen zur Verfügung.
2 Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie für die gesamte Verwaltung erbrin - gen, unterstehen diese Einheiten einzig der Weisungsgewalt des Staatsrates; die Stellungnahmen, die sie ihm unterbreiten, werden von der Direktion, der sie angehören, vorgelegt, die dabei ihren Standpunkt vorbringen kann. Im Übrigen unterstehen sie ihrer Direktion.
3 Der Staatsrat bezeichnet die betreffenden Verwaltungseinheiten. Er be - stimmt ihre Aufgaben und regelt ihre Beziehungen mit den anderen Einheiten und trägt dabei den Besonderheiten der Anstalten mit eigener Rechtspersön - lichkeit Rechnung.

Art. 52 Verwaltungseinheiten – Anstalten mit eigener Rechtspersönlich -

keit
1 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden durch ein Gesetz geschaffen; sie sind der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen.
2 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung gelten die Organisations- und Ge - schäftsführungsregeln dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 53 Kommissionen

1 Kommissionen werden durch die Spezialgesetzgebung oder durch einen Einsetzungsbeschluss des Staatsrates geschaffen; ohne anders lautende Ge - setzesbestimmung sind sie der Direktion, der sie angehören, administrativ zu - gewiesen.
2 Die Aufgaben der Kommissionen werden im Erlass oder Beschluss, mit dem sie eingesetzt werden, festgelegt; Entscheidungsbefugnisse müssen in der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sein.
3 Der Staatsrat erlässt allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen; er kann die Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis unterstellen.
4 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.

Art. 54 Vertretung des Staates oder anderer kantonaler Interessen

1 Der Staat wird in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen externen In - stitutionen vertreten, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder der Staatsrat dies im Einzelfall beschliesst.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Staates informieren den Staatsrat auf geeignete Weise über die Ausübung ihres Mandats.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrats andere kantonale Interessen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. b vertreten.
4 Die Staatskanzlei führt anhand der Informationen von den einzelnen Direk - tionen ein Register der Vertretungen.
2.2 Geschäftsführung

Art. 55 Grundsätze

1 Die Direktionen und Verwaltungseinheiten handeln zweckmässig und ratio - nell; sie beachten die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmäs - sigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glau - ben sowie des Willkürverbots.
2 Sie werden so geführt, dass sie ihre Ziele erreichen, und nutzen zu diesem Zweck ihre Mittel optimal; zudem richten sie ihre Leistungen auf die Erwar - tungen der Empfängerinnen und Empfänger aus.

Art. 55a Leistungskatalog

1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten erstellen einen Leistungska - talog und sind für seine Nachführung zuständig.
2 Die Leistungskataloge werden dem Staatsrat periodisch zur Überprüfung unterbreitet.
3 Der Staatsrat bestimmt den Inhalt, die Form und die Modalitäten für die Er - stellung und die Nachführung des Leistungskatalogs. Er beantragt dem Grossen Rat wenn nötig Änderungen der betreffenden gesetzlichen Bestim - mungen.

Art. 56 Führung der Verwaltungseinheiten – Führen mit Zielen

1 Auf der Grundlage der von Staatsrat und Direktionen gesetzten allgemeinen Ziele und Prioritäten führen die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinhei - ten mit Zielen, indem sie:
a) periodisch die Ziele und die Prioritäten festlegen;
b) die Tätigkeit ihrer Einheit planen;
c) regelmässig die Tätigkeit ihrer Einheit evaluieren und die Ergebnisse den Zielen gegenüberstellen;
d) die Schlussfolgerungen aus ihren Evaluationen ziehen und die nötigen Verbesserungen vornehmen.

Art. 57 Führung der Verwaltungseinheiten – Übrige Führungsaufgaben

1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten nehmen zudem die üb - rigen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Einheit wahr; insbesondere:
a) achten sie auf eine rationelle Aufteilung der Aufgaben und Verantwort - lichkeiten;
b) stellen sie die Information und die Koordination innerhalb ihrer Einheit sicher;
c) sorgen sie für die Zusammenarbeit mit den anderen Einheiten und stel - len die Beziehungen nach aussen sicher;
d) überprüfen sie periodisch die Organisation ihrer Einheit, um sie der Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen.
2 Die Finanzverwaltung und die Personalführung richten sich nach den einschlägigen Gesetzen.

Art. 58 Führung der Direktionen

1 Die Mitglieder des Staatsrates nehmen gegenüber ihrer Direktion mit der Unterstützung ihres Generalsekretariats sinngemäss die Führungsaufgaben wahr, die die Artikel 56 und 57 den Chefinnen und Chefs der Verwaltungs - einheiten übertragen.

Art. 59 Leistungsorientierte Führung

1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte Führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates bewilligen oder wenn nötig vorschrei - ben. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäfts - prüfungskommission ein.
2 Die leistungsorientierte Führung kann sich über ein oder mehrere Jahre er - strecken. Sie kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, die die Einheiten mit leistungs - orientierter Führung erfüllen müssen, und regelt die Modalitäten der Bewilli - gungserteilung.
4 Der Staatsrat kann den Einheiten mit leistungsorientierter Führung in den Grenzen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies gilt nament - lich für die Bereiche Organisation, Finanzverwaltung, Personalverwaltung und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.

Art. 59a Leistungsauftrag – Inhalt

1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten einen Leistungsauftrag erteilen oder auferlegen.
2 Der Leistungsauftrag legt für einen bestimmten Zeitraum die von der Ver - waltungseinheit zu erbringenden Leistungen, die gewährten Kredite und die zu erreichenden Ziele fest.
3 Insbesondere:
a) legt er den Auftrag der Verwaltungseinheit fest;
b) beschreibt er die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistun - gen und Leistungsgruppen;
c) formuliert er die Zielvorgaben;
d) bezeichnet er die Leistungsindikatoren;
e) legt er die für die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Mittel fest. Die Budgetbefugnisse des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 59b Leistungsauftrag – Beschluss

1 Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die betreffende Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnah - me der für die Finanzen zuständigen Direktion 1 ) beschlossen.

Art. 59c Leistungsauftrag – Rechtswirkungen

1 Der Leistungsauftrag ist für den Staatsrat und für die Verwaltungseinheit verbindlich.
2 Er kann jedoch auf Betreiben der einen oder anderen Partei geändert wer - den, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Finanzlage des Staates, dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfas - sung über den Leistungsauftrag.

Art. 60 Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungs -

einheiten – Unterstellte Einheiten
1 Die Direktionen haben gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten ein all - gemeines Weisungsrecht und das Recht, in eine bestimmte Sache einzugrei - fen.
2 Sie üben über diese Einheiten eine umfassende Aufsicht aus, die sich eben - so auf die Aufgabenerfüllung wie auf die Geschäftsführung erstreckt.
3 Sie tragen in ihren Beziehungen mit den unterstellten Einheiten den spezialgesetzlichen Bestimmungen Rechnung, die diesen Einheiten eine Au - tonomie in der Geschäftsführung oder Entscheidungsbefugnisse übertragen; zudem bleibt Artikel 51 Abs. 2 vorbehalten.
1) Heute: Finanzdirektion.

Art. 61 Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungs -

einheiten – Zugewiesene Einheiten
1 Die Verwaltungseinheiten, die einer Direktion administrativ zugewiesen sind, sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen von dieser unabhängig:
a) Die Geschäfte, die sie dem Staatsrat unterbreiten, werden von der Di - rektion vorgelegt, die dabei aber ihren Standpunkt vorbringen kann.
b) Ihre Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht der Direktion.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; diese regelt insbesondere aus - schliesslich die Aufsicht über die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 62 Zusammenarbeit – Im Allgemeinen

1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten arbeiten bei der Erfüllung ih - rer Aufgaben zusammen.
2 Sie erteilen einander von Amtes wegen oder auf Verlangen die Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Keine Auskunft wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder pri - vates Interesse entgegensteht; vorbehalten bleiben insbesondere die Regeln über die Bekanntgabe von Personendaten und die besonderen Geheimhal - tungspflichten.

Art. 63 Zusammenarbeit – Koordination

1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten sorgen für die Koordination ihrer Tätigkeit.
2 Bevor sie einen Entscheid treffen oder der übergeordneten Ebene einen An - trag stellen, holen sie die von der Gesetzgebung vorgesehenen Stellungnah - men und Genehmigungen ein und ersuchen die übrigen betroffenen Direktio - nen und Einheiten um ihre Mitwirkung; das Mitberichtsverfahren bleibt zu - dem vorbehalten.
3 Betrifft ein Geschäft mehrere Direktionen, so bezeichnet der Staatsrat die hauptverantwortliche Direktion.

Art. 64 Projektführung

1 Zur Sicherstellung von Planung, Steuerung und Ausführung von bestimm - ten Projekten können in der Verwaltung Arbeitsgruppen und andere geeigne - te Gremien oder Stellen gebildet werden; externe Sachverständige können darin Einsitz nehmen und die betroffenen externen Kreise können darin ver - treten sein.
2 Der Staatsrat sorgt dafür, dass bedeutende Projekte auf geeignete Weise or - ganisiert werden und über die nötigen materiellen und personellen Mittel ver - fügen; diese Projekte müssen bei den interessierten Kreisen in die Vernehm - lassung gegeben werden.

Art. 65 Übertragung von Zuständigkeiten – Zuweisung durch den Staats -

rat
1 Werden die Zuständigkeiten nicht durch das Gesetz dem Staatsrat, den Di - rektionen und den Verwaltungseinheiten zugewiesen, so legt der Staatsrat diese Zuweisung in der Regel durch Verordnung fest.
2 Er trägt dabei der materiellen und politischen Bedeutung der Zuständigkei - ten Rechnung.
3 Wenn Direktionen und Verwaltungseinheiten gestützt auf diese Zuweisung handeln, tun sie dies im eigenen Namen.

Art. 66 Übertragung von Zuständigkeiten – Delegation

1 Der Staatsrat kann die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, delegieren:
a) wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt;
b) oder wenn die Zuständigkeiten weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung festgelegt sind.
2 Die Direktionen können die Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

Art. 67 Übertragung von Zuständigkeiten – Unterschriftsberechtigung

1 Der Staatsrat erlässt allgemeine Regeln über die Erteilung der Unterschrifts - berechtigung innerhalb der Verwaltungseinheiten.

Art. 68 Übertragung von Zuständigkeiten – Finanz- und Rechtsetzungs -

kompetenzen
1 Die Zuweisung und die Delegation von Finanzkompetenzen sowie die Ertei - lung der Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen richten sich nach der Ge - setzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.
2 Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen richtet sich ausschliesslich nach Artikel 5 Abs. 2.

Art. 69 Zuständigkeitskonflikte

1 Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Kantonsverwaltung werden in jedem Fall nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beige - legt.
2.3 Vollzugsmassnahmen

Art. 70 Ergänzende Bestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt ergänzende allgemeine Regeln über Organisation und Geschäftsführung der Verwaltung.
2 Er achtet darauf, dass diese Bestimmungen und diejenigen über die Perso - nalführung aufeinander abgestimmt werden.

Art. 71 Organisationskompetenz

1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetz - gebung die Verwaltungsorganisation, indem er:
a) die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, schafft oder sie aufhebt;
b) durch Verordnung die Organisation der einzelnen Direktionen und der Staatskanzlei festlegt;
c) in einem Anhang zu dieser Verordnung das Organigramm der Direktio - nen und der Staatskanzlei aufstellt, das den Kriterien der Verständlich - keit, der Transparenz und der Information genügen muss.
2 Die Direktionen legen die Organisation der ihnen unterstellten Verwal - tungseinheiten nach den vom Staatsrat aufgestellten, allgemeinen Regeln fest.
3 Die administrativ zugewiesenen Einheiten regeln ihre Organisation selbst, soweit sie nicht durch die Spezialgesetzgebung oder durch den Staatsrat fest - gelegt ist.

Art. 72 Fachstellen

1 Der Staatsrat setzt für die Umsetzung der Organisations- und Geschäftsfüh - rungsregeln Fachstellen oder -gremien ein, insbesondere für folgende Berei - che:
a) Ausarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Ausführungsbestim - mungen;
b) Unterstützung und Beratung;
c) Zusammenarbeit und Koordination;
d) Verwaltungskontrolle und Prüfung der Geschäftsführung.
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und sei - ner Direktionen (SGF 122.0.1) wird aufgehoben.

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Reglement des Grossen Rates

1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
121.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Übrige Änderungen

1 Die übrigen Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, die dieses Gesetz erfordert, werden durch ein Anpassungsgesetz und einen Anpassungsbe - schluss vorgenommen.

Art. 76 Übergangsrecht – Vollzugsmassnahmen

1 Die Ausführungsbestimmungen müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden; in derselben Frist müssen die Fachstellen und -gremien geschaffen werden.

Art. 77 Übergangsrecht – Kompetenzen der Departemente

1 Überträgt die Spezialgesetzgebung einem «Departement» Kompetenzen, so werden diese bis zur Anpassung der betreffenden Gesetzgebung durch die Direktion, der das Departement angehörte, ausgeübt.
2 Das Gebäudedepartement und das Strassen- und Brückendepartement üben jedoch die ihnen übertragenen Kompetenzen selbst aus.

Art. 78 Übergangsrecht – Erteilung von Leistungsaufträgen

1 Bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Dekrets vom 8. Februar 2000 über die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung richtet sich die Erteilung von Leistungsaufträgen an Ver - waltungseinheiten nach diesem Dekret sowie nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 79 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 11.12.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.10.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 445 / d 451
15.06.2004 Art. 12 geändert 01.09.2004 2004_075
19.11.2004 Art. 25 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 27 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 48 geändert 01.06.2005 2004_141
26.06.2006 Art. 15 geändert 01.01.2007 2006_058
05.09.2006 Ingress geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 11 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 12 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 19 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 20 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 25 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 26 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 27 aufgehoben 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 28 aufgehoben 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 33 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 46 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 65 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 66 geändert 01.01.2007 2006_083
05.09.2006 Art. 71 geändert 01.01.2007 2006_083
06.09.2006 Art. 17 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 18 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 39 geändert 01.01.2007 2006_099
12.06.2007 Art. 6a eingefügt 01.01.2008 2007_066
13.09.2007 Art. 55a eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59a eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59b eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 59c eingefügt 01.01.2008 2007_088
09.09.2009 Art. 2 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 8 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 9 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 12a eingefügt 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 30 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 41 geändert 01.01.2011 2009_096
04.10.2016 Art. 12 geändert 01.01.2017 2016_123
04.10.2016 Art. 54 geändert 01.01.2017 2016_123
07.09.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 47 Titel geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 47a eingefügt 01.12.2021 2021_107
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 445 / d 451 Ingress geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 2 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 3 Abs. 1, b) geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 5 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 6a eingefügt 12.06.2007 01.01.2008 2007_066

Art. 7 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 8 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 9 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 11 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 11 Abs. 2 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 12 geändert 15.06.2004 01.09.2004 2004_075

Art. 12 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 12 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123

Art. 12a eingefügt 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 15 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 17 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 18 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 19 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 20 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 21 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 25 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141

Art. 25 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 26 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 27 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141

Art. 27 aufgehoben 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 28 aufgehoben 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 30 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 33 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 39 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099

Art. 41 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 46 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 47 Titel geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 47a eingefügt 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 48 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141

Art. 48 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 54 geändert 04.10.2016 01.01.2017 2016_123

Art. 55a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088

Art. 59 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088

Art. 59a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088

Art. 59b eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088

Art. 59c eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088

Art. 65 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 66 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 71 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

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