Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs 1 (414.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs 1

vom 5. Februar 2004 (Stand am 1. September 2018) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3481 ).
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 35 a ter Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991²,³
verordnet:
² SR 414.110 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
Art. 1 Aufgaben des Internen Audit ⁴
¹ Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision aus.⁵
² Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.⁶
²bis Es hält sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die anerkannten internationalen Standards des Institute of Internal Auditors (IIA)⁷.⁸
³ Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Interne Audit nicht zuständig.⁹
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3481 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3481 ).
⁷ Zu finden auf der Website des Schweizerischen Verbands für Interne Revision unter www.svir.ch
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1825 ).
Art. 2 Stellung des Internen Audit
¹ Das Interne Audit nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
² Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3481 ).
Art. 3 ¹¹ Aufsicht
¹ Die Aufsicht über das Interne Audit wird durch den nach Artikel 18 der Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003¹² eingesetzten Auditausschuss¹³ wahrgenommen.
² Die Leiterin oder der Leiter des Internen Audit nimmt an den Sitzungen des Audit-ausschusses teil.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1825 ).
¹² SR 414.110.2
¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3481 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4 Rechte und Pflichten des Internen Audit
¹ Das Interne Audit hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
² Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.
³ Es verfügt über kein Weisungsrecht. Ihm werden keine operativen Aufgaben übertragen.
Art. 5 Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht
¹ Das Interne Audit übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
² Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
³ In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.
Art. 6 ¹⁴ Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
¹ Das Interne Audit schlägt jährlich ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Auditausschuss.¹⁵
² Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Auditausschuss.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1825 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
Art. 7 Berichterstattung
¹ Das Interne Audit verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
² Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die Mitglieder des Auditausschusses.¹⁶
³ Das Interne Audit erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Auditausschusses.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
Art. 8 Verfahren bei Beanstandungen
¹ Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Internen Audit schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
² Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Interne Audit fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Auditausschuss.¹⁸
³ Der Auditausschuss teilt seine Entscheide dem Internen Audit mit.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 ( AS 2005 1825 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ( AS 2018 2959 ).
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
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