Bundesbeschluss betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Regulierung der Wasserstände der Seen des Jouxtales
vom 15. Dezember 1903 (Stand am 15. Dezember 1903)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Schreiben der Regierung des Kantons Waadt vom 8. Oktober 1901 und 27. März 1902, in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1902¹, auf Grund des Artikels 23 der Bundesverfassung²,
beschliesst:
¹ BBl 1902 III 317 ² SR 101
Art. 1
¹ Dem Kanton Waadt wird ein Bundesbeitrag für die Regulierung der Wasserstände der Seen des Jouxtales zugesichert.
² Dieser Beitrag wird festgesetzt auf eine Pauschalsumme von 350 000 Franken.
Art. 2–4 ³
³ Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.
Art. 5
Der Kanton Waadt verpflichtet sich gegenüber der Eidgenossenschaft, die Wasserstände der Jouxseen innert der Koten von 1005 und 1008,50 m ü. M. zu halten. Der Wortlaut sowie allfällige Abänderungen des Schleusenreglementes für die Wasserfassung und die natürlichen Ausflussöffnungen ist der Genehmigung des Bundesrates zu unterstellen.
Art. 6
Der Bundesrat überwacht die Ausführung der durch den heutigen Beschluss genehmigten und subventionierten Bauten und übernimmt die Oberaufsicht über deren Unterhalt sowie über die Handhabung aller Schleusen, die dazu dienen, die Abflussverhältnisse der Seen im Jouxtale zu regeln.
Art. 7 ⁴
⁴ Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Zusicherung des Bundesbeitrages.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.
Art. 9
Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.
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