Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz  Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Februar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  72  Abs.  3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs  -  schutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4.  Oktober 2002  1  )   auf §  7 des Ein  -  führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den  Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30.  September 2010  2  )   so  -  wie auf §  11  Abs.  1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtli  -  chen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27.  Januar 1994  3  )  ,  beschliesst:  1. Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und  Militär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Das Amt für Zivilschutz und Militär (Amt) vollzieht die Gesetzgebung  zum Zivilschutz. Ihm obliegen alle Aufgaben im Zivilschutz, soweit nicht  eine andere Instanz von Gesetzes wegen zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzraumbaupflicht und Ersatzabgabe
                            1  Das Amt führt die Kontrolle über die Schutzraumbauten und die Ersatzab  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzräume und -anlagen
                            1  Über Projekte zum Bau oder zur Änderung von Schutzräumen entscheidet  das Amt. Es organisiert die Schutzraumabnahme.  1)  SR  520.1  2)  BGS  531.1  3)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Bau von Schutzanlagen koordiniert das Amt mit den zuständigen  Baubehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kontrolle
                            1  Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann  die Kontrolltätigkeit an Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord  -  net das Amt die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Eigentümerschaft  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann die Eigentümerschaft anweisen, technische Vorgaben des Bundes  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltung der Anlagen
                            1  Das Amt verwaltet die kantonalen und die vom Zivilschutz genutzten  gemeindlichen Schutzanlagen. Es führt eine Übersicht mit der Beschreibung  der Objekte und den Lageplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Nutzung der gemeindlichen Schutzanlagen schliesst es mit den  Einwohnergemeinden Vereinbarungen ab und vollzieht diese.  2. Zuweisungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Das Amt führt die Planung zur Unterbringung der Bevölkerung im Ereig  -  nisfall jährlich nach.  3. Zivilschutzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Führung
                            1  Das Kommando der Zivilschutzorganisation (ZSO) unter der Leitung einer  Kommandantin oder eines Kommandanten im Range eines Oberstleutnants  führt die Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich  -  tigen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einheiten / Gliederung
                            1  Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Stabskompanie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  drei Pionierkompanien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei Betreuungskompanien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Care Team;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Sicherheitskompanie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ein Betreuungsdetachement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihren Dienst leisten die Einheiten unbewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben der Stabskompanie
                            1  Die Stabskompanie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sorgt für das Material und den Betriebsstoff;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und  allfälliger Dritter sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie für  den kantonalen und die gemeindlichen Führungsstäbe sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  führt Transportaufträge aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  stellt mit den Anlage- und Materialwarten den Unterhalt und Betrieb  der Anlagen und die Wartung des Materials sicher;  e1)  *  unterstützt das Gesundheitswesen;  e2)  *  stellt Transporthelferinnen und -helfer für das Gesundheitswesen mit  Sanitätspersonal;  e3)  *  stellt Sanitätspersonal für den Betrieb von Sanitätsstellen, Impf- und  Isolationszentren;  e4)  *  stellt den Sanitätsdienst innerhalb der ZSO sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bietet weitere Stabsdienste an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pionierkompanie
                            1  Die Pionierkompanie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ortet und rettet Verschüttete aus Trümmerlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadens  -  begrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf Schadenplätzen oder  für wichtige Objekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterstützt die Partnerorganisationen bei der Rettung, Bergung und  Schadensbegrenzung und löst sie ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  leistet Instandstellungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unterstützt das Veterinärwesen in der Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Betreuungskompanie
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betreuungskompanie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  betreut schutzsuchende Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  betreut Einsatzkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt das Gesundheitswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterstützt den Betrieb Sorgentelefon;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  betreibt das Care Einsatzzentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Care Team
                            1  Das Care Team
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leistet psychologische Nothilfe im Alltag und bei Notlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterstützt die Einsatzkräfte in der psychischen Begleitung von Op  -  fern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt andere Kantone bei Notlagen in der psychologischen Not  -  hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  koordiniert die Überführung in die professionelle psychologische  Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 14 Sicherheitskompanie
                            1  Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht Geländeräume und Objekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterstützt den Verkehrsdienst und regelt den Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt Evakuierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  macht Zutrittskontrollen und übernimmt Lotsendienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unterstützt die Nachrichtenbeschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erstellt Absperrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt den Kulturgüterschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rekrutierung und Einteilung
                            1  Zur Rekrutierung bietet das Amt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kommando der ZSO gibt der Rekrutierungsbehörde gemäss Verord  -  nung über die Rekrutierung  1  )   den Bedarf der verschiedenen Grundfunktio  -  nen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kommando der ZSO teilt die Schutzdienstpflichtigen in die Einheiten  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zuteilung in die Personalreserve
                            1  Das Amt regelt die Voraussetzungen für die Zuteilung in die Personalreser  -  ve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Sollbestände in den Formationen erreicht, kann das Kommando,  gemäss den Weisungen des Amtes, die Zuteilung von Schutzdienstpflichti  -  gen in die Reserve anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Reserve Zugeteilte dürfen zu einem Einsatz nur aufgeboten werden,  wenn sie vorgängig einen Ausbildungskurs absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausbildungsvereinbarung
                            1  Die Grundausbildung, die Ausbildung von Kaderleuten und Spezialistin  -  nen und Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba  -  rung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse
                            1  Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen.  Eine Woche dient der theoretischen Ausbildung, die zweite Woche ist für  die praktische Ausbildung vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Wiederholungskurs dauert maximal eine Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungs- und Wiederholungskurse können auch ausserhalb des  Kantons durchgeführt werden.  1)  SR  511.11  2)  BGS  531.17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zusatzausbildungen
                            1  Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezi  -  elle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die  Ausbildung dauert eine Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wirkt bei der Ausbildung des Sa  -  nitätspersonals mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgebot zu den Kursen
                            1  Das Kommando der ZSO stellt den Schutzdienstpflichtigen vier Monate  vor dem zu besuchenden Kurs eine Dienstanzeige zu und bietet sie sechs  Wochen vor der Ausbildung auf.  5. Übernahme von Kaderfunktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Führungsausbildung
                            1  Für die Übernahme einer Führungsaufgabe wird vorgeschlagen, wer per  -  sönlich, charakterlich und beruflich geeignet ist, die vorgesehene Führungs  -  funktion zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kommando der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal  -  tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des  Bundes für die Ausbildungskurse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Absolvierung des Lehrganges bietet das Kommando der ZSO die  Aspirantinnen und Aspiranten zum Abverdienen des Grades auf. Abverdient  wird in einem Grundausbildungskurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beförderung
                            1  Befördert wird, wer die Ausbildung bestanden hat.  6. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige
                            1  Das Amt und das Kommando der ZSO bearbeiten Personendaten über Zi  -  vilschutzdienstpflichtige betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kontrolldaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rekrutierungsdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Status gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Wehrpflichtersatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Strafen und strafrechtliche Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Daten zur Führung der Geschäftskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen können zusätzlich folgende  Daten bearbeitet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben über zivile Kenntnisse (Sprachen, Ausbildungen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erreichbarkeit mit elektronischen Kommunikationsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben für den Post- und Bankverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hinweise auf Karriere- und Nachfolgeplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Meldungen aus Registern und zu Referenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bevöl  -  kerungsschutz und den Zivilschutz betreffend die Bearbeitung und Bekannt  -  gabe von Daten (Art.  72 und 73 BZG) und die Verordnung über das militäri  -  sche Kontrollwesen vom 10.  Dezember 2004 (VmK)  1  )  , soweit deren Be  -  stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im
                            Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu beur  -  teilen, stellt die zuständige Gemeindebehörde die Baugesuchsunterlagen der  kantonalen Koordinationsstelle  2  )   zu. Detailpläne für die Schutzräume und  statische Berechnungen sowie Armierungspläne sind beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle  der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst  -  stelle zur Erfüllung der technischen Belange  3  )   zu, gibt es den Parteien des  Verfahrens davon Kenntnis und teilt dies der kantonalen Koordinationsstelle  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung
                            1  Das Amt führt ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden  und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall.  1)  SR  511.22  2)  §  46 PBG; BGS  721.111  3)  §  46b  Abs.  2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu   erfasst   es   mittels   Daten   aus   dem   Geoinformationssystem  des  Kantons  Zug (GIS Kanton Zug)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lage der Schutzräume samt Koordinaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücknummer, Strassennamen und Hausnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Assekuranznummer, Gebäudebezeichnung und Gebäudeart samt Bau  -  jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anzahl Schutzplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Grundnutzung aus den Zonenplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über  Geoinformation (GeoIG)  1  )  , der zugehörigen Verordnung (GeoIV)  2  )  , der Ver  -  ordnung über die amtliche Vermessung (VAV)  3  )   sowie der Verordnung über  das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es verwaltet die Namen und Adressen der Gebäude-Eigentümerschaft und  der Verwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung
                            1  Die Gemeinden stellen für die vom Amt vordefinierten Beurteilungsgebie  -  te folgende Personendaten in einem elektronischen gesicherten Abrufver  -  fahren oder auf andere gesicherte Weise zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht von jenen Personen, die im Be  -  urteilungsgebiet wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Namen und Adressen von jenen Personen, die in einem Haushalt  als Ansprechpersonen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden melden dem Amt Adressänderungen von Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt diese Daten jährlich nach.  1)  SR  510.62  2)  SR  510.620  3)  SR  211.432.2  4)  SR  431.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gebühren und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums
                            1  Die Entschädigung für die Benützung von Räumen und Anlagen des Aus  -  bildungszentrums beträgt:  Übungsgelände:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundgebühr  1.  halber Tag: Fr. 150.–  2.  ganzer Tag: Fr. 250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Brandnische  1.  halber Tag: Fr. 100.–  2.  ganzer Tag: Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Brandwanne  1.  halber Tag: Fr. 100.–  2.  ganzer Tag: Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulungsräume und Nebenräume:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Theoriesaal  1.  halber Tag: Fr. 150.–  2.  ganzer Tag: 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Klassenzimmer  1.  halber Tag: Fr. 25.–  2.  ganzer Tag: Fr. 35.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Trocknungsraum  1.  halber Tag: Fr. 20.–  2.  ganzer Tag: Fr. 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Garderobe mit Duschen  1.  halber Tag: Fr. 20.–  2.  ganzer Tag: Fr. 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterkünfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schlafplätze inkl. Nasszelle pro Person / Nacht Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personalaufwand für Betreuung im Gelände pro Stunde Fr.  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verbrauchsmaterialien gemäss Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
                            1  Es werden Gebühren erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine schriftliche Verwarnung bei unterlassenem Einrücken: Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verzeigung wegen Nichteinrückens: Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Verwarnung bei einer Wegweisung aus einem Ausbildungskurs  oder einem Einsatz: Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material: Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den   erfolglosen  Aufwand   der   Schutzraumkontrolle,   pro   Stunde:  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die zweite Nachkontrolle am Schutzraum, pro Stunde: Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Herstellung des Duplikats eines Dienstbüchleins: Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft; Auflagen und Kosten
                            1  Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut  -  zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, Stabsdienste und  Betreuung zu beschränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Schäden, die während des Einsatzes von Angehörigen des Zivil  -  schutzes entstehen, haften die Veranstalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der  Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verpflegung und Getränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sold;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Transportkosten und Treibstoff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Rechnungsstellung weiterer Kosten entscheidet die Sicherheitsdi  -  rektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsätze zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen erfolgen kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Pauschalentschädigung an Milizkader der ZSO
                            1  An die Milizkader der ZSO werden jährlich folgende Pauschalen entrich  -  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an Kadermitglieder beim Kommando der ZSO  1.  *  Kommandant Stellvertreter/in: Fr.  2  500.–  2.  *  Offiziere: Fr.  700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Führungskräfte der Kompanien  1.  *  Kommandant/in: Fr.  700.–  2.  *  Kommandant/in Stellvertreter/in: Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden  Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbser  -  satzordnung gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, er  -  folgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kürzung von Entschädigungen
                            1  Bei ungenügenden Leistungen kann die Kommandantin resp. der Kom  -  mandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Anpassung an die Teuerung
                            1  Die Pauschalentschädigung wird entsprechend den Bestimmungen für das  Staatspersonal der Teuerung angepasst.  8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2011 in Kraft.  1)  Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.06.2011  01.08.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 155  16.01.2018  01.01.2019  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 8 Abs. 1, b)  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 8 Abs. 1, d)  aufgehoben  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 8 Abs. 1, f)  aufgehoben  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 9 Abs. 1, e1)  eingefügt  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 9 Abs. 1, e2)  eingefügt  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 9 Abs. 1, e3)  eingefügt  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 9 Abs. 1, e4)  eingefügt  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 11  Titel geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 13  aufgehoben  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 19 Abs. 2  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 30 Abs. 1, a), 1.  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 30 Abs. 1, a), 2.  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 30 Abs. 1, b), 1.  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 30 Abs. 1, b), 2.  geändert  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 34 Abs. 1  aufgehoben  GS 2018/052  16.01.2018  01.01.2019  § 34 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/052  14.01.2020  01.02.2020  § 25 Abs. 2  geändert  GS 2020/001  14.01.2020  01.02.2020  § 25 Abs. 2, e)  geändert  GS 2020/001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.06.2011  01.08.2011  Erstfassung  GS 31, 155
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, b) 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, d) 16.01.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, f) 16.01.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, e1) 16.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, e2) 16.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, e3) 16.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, e4) 16.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 16.01.2018
                            01.01.2019  Titel geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 16.01.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 14.01.2020
                            01.02.2020  geändert  GS 2020/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2, e) 14.01.2020
                            01.02.2020  geändert  GS 2020/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, a), 1. 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, a), 2. 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, b), 1. 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1, b), 2. 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 16.01.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 16.01.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/052