Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz (531.11)
CH - ZG

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz

Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 1 ) auf § 7 des Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010 2 ) so - wie auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtli - chen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 3 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und Militär

§ 1 Allgemeines

1 Das Amt für Zivilschutz und Militär (Amt) vollzieht die Gesetzgebung zum Zivilschutz. Ihm obliegen alle Aufgaben im Zivilschutz, soweit nicht eine andere Instanz von Gesetzes wegen zuständig ist.

§ 2 Schutzraumbaupflicht und Ersatzabgabe

1 Das Amt führt die Kontrolle über die Schutzraumbauten und die Ersatzab - gaben.

§ 3 Schutzräume und -anlagen

1 Über Projekte zum Bau oder zur Änderung von Schutzräumen entscheidet das Amt. Es organisiert die Schutzraumabnahme. 1) SR 520.1 2) BGS 531.1 3) BGS 154.25
2 Das Amt bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen.
3 Den Bau von Schutzanlagen koordiniert das Amt mit den zuständigen Baubehörden.

§ 4 Kontrolle

1 Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen.
2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord - net das Amt die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Eigentümerschaft an.
3 Es kann die Eigentümerschaft anweisen, technische Vorgaben des Bundes einzuhalten.

§ 5 Verwaltung der Anlagen

1 Das Amt verwaltet die kantonalen und die vom Zivilschutz genutzten gemeindlichen Schutzanlagen. Es führt eine Übersicht mit der Beschreibung der Objekte und den Lageplänen.
2 Über die Nutzung der gemeindlichen Schutzanlagen schliesst es mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen ab und vollzieht diese. 2. Zuweisungsplanung

§ 6 Zuständigkeit

1 Das Amt führt die Planung zur Unterbringung der Bevölkerung im Ereig - nisfall jährlich nach. 3. Zivilschutzorganisation

§ 7 Führung

1 Das Kommando der Zivilschutzorganisation (ZSO) unter der Leitung einer Kommandantin oder eines Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation.
2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich - tigen aus. *

§ 8 Einheiten / Gliederung

1 Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
a) eine Stabskompanie;
b) * drei Pionierkompanien;
c) zwei Betreuungskompanien;
d) * ...
e) ein Care Team;
f) * ...
g) eine Sicherheitskompanie;
h) ein Betreuungsdetachement;
i) die Reserve.
2 Ihren Dienst leisten die Einheiten unbewaffnet.

§ 9 Aufgaben der Stabskompanie

1 Die Stabskompanie
a) sorgt für das Material und den Betriebsstoff;
b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher;
c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie für den kantonalen und die gemeindlichen Führungsstäbe sicher;
d) führt Transportaufträge aus;
e) stellt mit den Anlage- und Materialwarten den Unterhalt und Betrieb der Anlagen und die Wartung des Materials sicher; e1) * unterstützt das Gesundheitswesen; e2) * stellt Transporthelferinnen und -helfer für das Gesundheitswesen mit Sanitätspersonal; e3) * stellt Sanitätspersonal für den Betrieb von Sanitätsstellen, Impf- und Isolationszentren; e4) * stellt den Sanitätsdienst innerhalb der ZSO sicher;
f) bietet weitere Stabsdienste an.

§ 10 Pionierkompanie

1 Die Pionierkompanie
a) ortet und rettet Verschüttete aus Trümmerlagen;
b) erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadens - begrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden;
c) erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf Schadenplätzen oder für wichtige Objekte;
d) unterstützt die Partnerorganisationen bei der Rettung, Bergung und Schadensbegrenzung und löst sie ab;
e) leistet Instandstellungsarbeiten;
f) unterstützt das Veterinärwesen in der Tierseuchenbekämpfung.

§ 11 Betreuungskompanie

*
1 Die Betreuungskompanie *
a) betreut schutzsuchende Personen;
b) betreut Einsatzkräfte;
c) unterstützt das Gesundheitswesen;
d) unterstützt den Betrieb Sorgentelefon;
e) betreibt das Care Einsatzzentrum.

§ 12 Care Team

1 Das Care Team
a) leistet psychologische Nothilfe im Alltag und bei Notlagen;
b) unterstützt die Einsatzkräfte in der psychischen Begleitung von Op - fern;
c) unterstützt andere Kantone bei Notlagen in der psychologischen Not - hilfe;
d) koordiniert die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung.

§ 13 * ...

§ 14 Sicherheitskompanie

1 Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie;
a) überwacht Geländeräume und Objekte;
b) unterstützt den Verkehrsdienst und regelt den Verkehr;
c) unterstützt Evakuierungen;
d) macht Zutrittskontrollen und übernimmt Lotsendienste;
e) hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen;
f) unterstützt die Nachrichtenbeschaffung;
g) erstellt Absperrungen.
2 Sie unterstützt den Kulturgüterschutz.
4. Ausbildung

§ 15 Rekrutierung und Einteilung

1 Zur Rekrutierung bietet das Amt auf.
2 Das Kommando der ZSO gibt der Rekrutierungsbehörde gemäss Verord - nung über die Rekrutierung 1 ) den Bedarf der verschiedenen Grundfunktio - nen bekannt.
3 Das Kommando der ZSO teilt die Schutzdienstpflichtigen in die Einheiten ein.

§ 16 Zuteilung in die Personalreserve

1 Das Amt regelt die Voraussetzungen für die Zuteilung in die Personalreser - ve.
2 Sind die Sollbestände in den Formationen erreicht, kann das Kommando, gemäss den Weisungen des Amtes, die Zuteilung von Schutzdienstpflichti - gen in die Reserve anordnen.
3 Der Reserve Zugeteilte dürfen zu einem Einsatz nur aufgeboten werden, wenn sie vorgängig einen Ausbildungskurs absolviert haben.

§ 17 Ausbildungsvereinbarung

1 Die Grundausbildung, die Ausbildung von Kaderleuten und Spezialistin - nen und Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinba - rung 2 ) .

§ 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse

1 Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der theoretischen Ausbildung, die zweite Woche ist für die praktische Ausbildung vorgesehen.
2 Der jährliche Wiederholungskurs dauert maximal eine Woche.
3 Die Ausbildungs- und Wiederholungskurse können auch ausserhalb des Kantons durchgeführt werden. 1) SR 511.11 2) BGS 531.17

§ 19 Zusatzausbildungen

1 Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezi - elle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die Ausbildung dauert eine Woche.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wirkt bei der Ausbildung des Sa - nitätspersonals mit. *

§ 20 Aufgebot zu den Kursen

1 Das Kommando der ZSO stellt den Schutzdienstpflichtigen vier Monate vor dem zu besuchenden Kurs eine Dienstanzeige zu und bietet sie sechs Wochen vor der Ausbildung auf. 5. Übernahme von Kaderfunktionen

§ 21 Führungsausbildung

1 Für die Übernahme einer Führungsaufgabe wird vorgeschlagen, wer per - sönlich, charakterlich und beruflich geeignet ist, die vorgesehene Führungs - funktion zu übernehmen.
2 Das Kommando der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal - tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an.
3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet das Kommando der ZSO die Aspirantinnen und Aspiranten zum Abverdienen des Grades auf. Abverdient wird in einem Grundausbildungskurs.

§ 22 Beförderung

1 Befördert wird, wer die Ausbildung bestanden hat. 6. Datenbearbeitung

§ 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige

1 Das Amt und das Kommando der ZSO bearbeiten Personendaten über Zi - vilschutzdienstpflichtige betreffend
a) Personalien;
b) Kontrolldaten;
c) Rekrutierungsdaten;
d) Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
e) Dienstleistungen;
f) Status gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz;
g) Wehrpflichtersatz;
h) Strafen und strafrechtliche Massnahmen;
i) Daten zur Führung der Geschäftskontrolle.
2 Mit Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen können zusätzlich folgende Daten bearbeitet werden:
a) Angaben über zivile Kenntnisse (Sprachen, Ausbildungen usw.);
b) Erreichbarkeit mit elektronischen Kommunikationsmitteln;
c) Angaben für den Post- und Bankverkehr;
d) Hinweise auf Karriere- und Nachfolgeplanung;
e) Meldungen aus Registern und zu Referenzen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bevöl - kerungsschutz und den Zivilschutz betreffend die Bearbeitung und Bekannt - gabe von Daten (Art. 72 und 73 BZG) und die Verordnung über das militäri - sche Kontrollwesen vom 10. Dezember 2004 (VmK) 1 ) , soweit deren Be - stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten.

§ 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im

Baubewilligungsverfahren
1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu beur - teilen, stellt die zuständige Gemeindebehörde die Baugesuchsunterlagen der kantonalen Koordinationsstelle 2 ) zu. Detailpläne für die Schutzräume und statische Berechnungen sowie Armierungspläne sind beizufügen.
2 Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen.
3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst - stelle zur Erfüllung der technischen Belange 3 ) zu, gibt es den Parteien des Verfahrens davon Kenntnis und teilt dies der kantonalen Koordinationsstelle mit.

§ 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung

1 Das Amt führt ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall. 1) SR 511.22 2) § 46 PBG; BGS 721.111 3) § 46b Abs. 2 PBG
2 Dazu erfasst es mittels Daten aus dem Geoinformationssystem des Kantons Zug (GIS Kanton Zug) *
a) die Lage der Schutzräume samt Koordinaten;
b) Grundstücknummer, Strassennamen und Hausnummer;
c) Assekuranznummer, Gebäudebezeichnung und Gebäudeart samt Bau - jahr;
d) Anzahl Schutzplätze;
e) * die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung;
f) die Grundnutzung aus den Zonenplänen.
3 Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) 1 ) , der zugehörigen Verordnung (GeoIV) 2 ) , der Ver - ordnung über die amtliche Vermessung (VAV) 3 ) sowie der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO) 4 ) .
4 Es verwaltet die Namen und Adressen der Gebäude-Eigentümerschaft und der Verwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.

§ 26 Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung

1 Die Gemeinden stellen für die vom Amt vordefinierten Beurteilungsgebie - te folgende Personendaten in einem elektronischen gesicherten Abrufver - fahren oder auf andere gesicherte Weise zur Verfügung:
a) Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht von jenen Personen, die im Be - urteilungsgebiet wohnen;
b) die Namen und Adressen von jenen Personen, die in einem Haushalt als Ansprechpersonen gelten.
2 Die Gemeinden melden dem Amt Adressänderungen von Gebäuden.
3 Das Amt führt diese Daten jährlich nach. 1) SR 510.62 2) SR 510.620 3) SR 211.432.2 4) SR 431.841
7. Gebühren und Entschädigungen

§ 27 Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums

1 Die Entschädigung für die Benützung von Räumen und Anlagen des Aus - bildungszentrums beträgt: Übungsgelände:
a) Grundgebühr 1. halber Tag: Fr. 150.– 2. ganzer Tag: Fr. 250.–
b) Brandnische 1. halber Tag: Fr. 100.– 2. ganzer Tag: Fr. 150.–
c) Brandwanne 1. halber Tag: Fr. 100.– 2. ganzer Tag: Fr. 150.–
2 Schulungsräume und Nebenräume:
a) Theoriesaal 1. halber Tag: Fr. 150.– 2. ganzer Tag: 200.–
b) Klassenzimmer 1. halber Tag: Fr. 25.– 2. ganzer Tag: Fr. 35.–
c) Trocknungsraum 1. halber Tag: Fr. 20.– 2. ganzer Tag: Fr. 40.–
d) Garderobe mit Duschen 1. halber Tag: Fr. 20.– 2. ganzer Tag: Fr. 40.–
3 Unterkünfte:
a) Schlafplätze inkl. Nasszelle pro Person / Nacht Fr. 10.–
4 Personalaufwand für Betreuung im Gelände pro Stunde Fr. 80.–
5 Verbrauchsmaterialien gemäss Aufwand.

§ 28 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen

1 Es werden Gebühren erhoben für:
a) eine schriftliche Verwarnung bei unterlassenem Einrücken: Fr. 100.–
b) die Verzeigung wegen Nichteinrückens: Fr. 200.–
c) eine Verwarnung bei einer Wegweisung aus einem Ausbildungskurs oder einem Einsatz: Fr. 100.–
d) eine Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material: Fr. 100.–
e) den erfolglosen Aufwand der Schutzraumkontrolle, pro Stunde: Fr. 100.–
f) die zweite Nachkontrolle am Schutzraum, pro Stunde: Fr. 100.–
g) die Herstellung des Duplikats eines Dienstbüchleins: Fr. 100.–

§ 29 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft; Auflagen und Kosten

1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen:
a) der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschut - zes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, Stabsdienste und Betreuung zu beschränken;
b) für Schäden, die während des Einsatzes von Angehörigen des Zivil - schutzes entstehen, haften die Veranstalter.
2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung:
a) Verpflegung und Getränke;
b) Sold;
c) Transportkosten und Treibstoff.
3 Über die Rechnungsstellung weiterer Kosten entscheidet die Sicherheitsdi - rektion.
4 Einsätze zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen erfolgen kostenlos.

§ 30 Pauschalentschädigung an Milizkader der ZSO

1 An die Milizkader der ZSO werden jährlich folgende Pauschalen entrich - tet:
a) an Kadermitglieder beim Kommando der ZSO 1. * Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 2 500.– 2. * Offiziere: Fr. 700.–
b) an Führungskräfte der Kompanien 1. * Kommandant/in: Fr. 700.– 2. * Kommandant/in Stellvertreter/in: Fr. 300.–
2 Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbser - satzordnung gedeckt sind.
3 Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, er - folgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde.

§ 31 Kürzung von Entschädigungen

1 Bei ungenügenden Leistungen kann die Kommandantin resp. der Kom - mandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen.
2 Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.

§ 32 Anpassung an die Teuerung

1 Die Pauschalentschädigung wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 ... *
2 ... *

§ 35 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 1) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 155 16.01.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, b) geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e1) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e2) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e3) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1, e4) eingefügt GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 11 Titel geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 13 aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 1. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, a), 2. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 30 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 1 aufgehoben GS 2018/052 16.01.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/052 14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2 geändert GS 2020/001 14.01.2020 01.02.2020 § 25 Abs. 2, e) geändert GS 2020/001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 31, 155

§ 7 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, b) 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, d) 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 8 Abs. 1, f) 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e1) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e2) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e3) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 9 Abs. 1, e4) 16.01.2018

01.01.2019 eingefügt GS 2018/052

§ 11 16.01.2018

01.01.2019 Titel geändert GS 2018/052

§ 11 Abs. 1 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 13 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 19 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 25 Abs. 2 14.01.2020

01.02.2020 geändert GS 2020/001

§ 25 Abs. 2, e) 14.01.2020

01.02.2020 geändert GS 2020/001

§ 30 Abs. 1, a), 1. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, a), 2. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, b), 1. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 30 Abs. 1, b), 2. 16.01.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/052

§ 34 Abs. 1 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052

§ 34 Abs. 2 16.01.2018

01.01.2019 aufgehoben GS 2018/052
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