Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (160.020)
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Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (VaU) vom 8. Februar 2021 (Stand 25. Oktober 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Erforderliche für Urnenabstimmungen, die als Ersatz für ausserordentlicherweise ausfallende Gemeindeversammlungen durchgeführt werden.
2 Sie gilt für ausserordentliche Wahlen und Sachabstimmungen des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde sowie der Schul- und Kirch - gemeinden.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für die Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen und die ersatzweise Anordnung von ausserordentlichen Urnenabstimmungen ist, so - weit keine anderweitige Regelung besteht, die Standeskommission zustän - dig.
2 Diese Entscheide sind nur im Rahmen des Notrechts möglich, insbesonde - re wenn die Durchführung der Versammlungen mit hohen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung verbunden wäre.
3 Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaf - ten haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine Anhörung verzichtet werden.

Art. 3 Regelungsbefugnisse

1 Im Falle einer Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen kann die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Gewähr - leistung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen.
2 Im Falle einer ausserordentlichen Urnenabstimmung legt die Standeskom - mission die Termine fest. Die Standeskommission achtet auf eine Koordina - tion mit den Terminen weiterer Urnenabstimmungen.
3 Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaf - ten haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine Anhörung verzichtet werden.

Art. 4 Geschäftsordnung

1 Für die Geschäftsordnung für ausserordentliche Urnenabstimmungen ist die Exekutivbehörde des betroffenen Gemeinwesens zuständig.
2 Bei einer Urnenabstimmung anstelle der Landsgemeinde darf von einer zum Zeitpunkt der Anordnung der Urnenabstimmung vom Grossen Rat be - reits erlassenen Geschäftsordnung nur abgewichen werden, soweit dies not - wendig ist.
3 Lassen es die zeitlichen Verhältnisse zu, legt die Standeskommission dem Grossen Rat die Geschäftsordnung für kantonale ausserordentliche Urnen - abstimmungen zum Beschluss vor.

Art. 5 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

1 Für die ausserordentlichen Urnenabstimmungen ist stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung auch für die Gemeindeversammlung stimmberechtigt wäre.
2 Wird gleichzeitig eine eidgenössische Abstimmung und eine ausserordent - liche Urnenabstimmung im Kanton oder in den Bezirken abgehalten, gelten die Stimmrechtsausweise für die eidgenössische Abstimmung auch für die ausserordentlichen Urnenabstimmungen.
3 Wählbar ist, wer in der betreffenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigt ist.

Art. 6 Durchführung

1 Die Bezirke besorgen die Durchführung der Urnenabstimmungen für den Kanton und für sich.
2 Die Feuerschaugemeinde, die Schulgemeinden und die Kirchgemeinden besorgen die Durchführung ihrer eigenen Urnenabstimmungen. Sie sorgen für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, wobei sie die Durch - führung vertraglich einem Bezirk übertragen können.
3 Die Standeskommission kann für die Abstimmungen der Feuerschauge - meinde, der Schulgemeinden und der Kirchgemeinden das Weitere regeln.

Art. 7 Wahlen

1 Bisherige Amtsträgerinnen und Amtsträger, die weiterhin für das Amt oder ein turnusgemäss zu besetzendes Amt zur Verfügung stehen, gelten für die - ses Amt als vorgeschlagen.
2 Gilt eine Person für ein bestimmtes Amt als vorgeschlagen und wird kein gültiger Gegenvorschlag eingereicht, gilt sie als in diesem Amt gewählt. Für den regierenden Landammann und die Vertreterin oder den Vertreter im Ständerat wird jedoch immer eine Urnenwahl vorgenommen.
3 Weitere Urnenwahlen werden vorgenommen, wenn: a) ein gültiger Gegenvorschlag eingereicht wird; b) für ein Amt niemand als vorgeschlagen gilt.
4 Wird eine Urnenwahl vorgenommen, werden die Personen, die für ein Amt von Gesetzes wegen als vorgeschlagen gelten, auf dem Wahlzettel aufge - führt und als vorgeschlagen bezeichnet.

Art. 8 Gegenvorschläge

1 Für das Einreichen von Gegenvorschlägen gilt: a) Für Gegenvorschläge ist das amtliche Formular zu verwenden. Die Ratskanzlei stellt das amtliche Formular auf dem Internet zur Verfü - gung und stellt es auf Verlangen zu. b) * Jeder Gegenvorschlag muss von 10 in der fraglichen Körperschaft stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein; die Unterzeichnen - den müssen mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum angegeben sein. c) Die als Gegenvorschlag genannte Person muss eindeutig bezeichnet und wählbar sein.
d) Der Gegenvorschlag enthält die Bezeichnung der Person und des Amts, gegen die sich der Gegenvorschlag richtet.
2 Die Standeskommission legt die Fristen für das Einreichen von Gegenvor - schlägen fest.
3 Gegenvorschläge können nicht zurückgezogen werden.

Art. 9 Umgang mit Gegenvorschlägen

1 Gültig eingegangene Gegenvorschläge werden amtlich mitgeteilt. Die als Gegenvorschlag genannten Personen und die Personen, gegen die sich der Gegenvorschlag richtet, erhalten eine schriftliche Mitteilung.
2 Sind Gegenvorschläge auf einem falschen Formular, unvollständig, unle - serlich oder fehlerhaft vorgenommen worden, wird der Ansprechperson eine kurze Frist zur Nachbesserung gegeben. Als Ansprechperson gilt, wer zu - erst unterzeichnet hat; ist diese nicht erreichbar, gilt die nachfolgende Per - son als Ansprechperson. *
3 Ungültige Gegenvorschläge werden als nicht eingereicht behandelt, was der Ansprechperson mitgeteilt wird. *

Art. 10 Verzicht auf Teilnahme am Wahlgang

1 Untersteht eine Person, die als Gegenvorschlag gemeldet wurde, nicht dem Amtszwang und möchte sie nicht am Wahlgang teilnehmen, erklärt sie dies schriftlich innert dreier Tage seit der amtlichen Mitteilung.
2 Gibt sie eine solche Erklärung ab, wird der Gegenvorschlag als nicht einge - reicht behandelt, was amtlich mitzuteilen ist.
3 Gibt sie keine solche Erklärung ab, ist das Recht verwirkt, im Fall einer Wahl eine Nichtannahme zu erklären.

Art. 11 Rücktritte von Personen im Amtszwang

1 Bei Rücktritten von dem Amtszwang unterstehenden Personen wird ohne förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt.
2 Die Stimmabgabe an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amts - entlassung gewertet.
3 Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

Art. 12 Wahlzettel

1 Bei Wahlen ohne vorgeschlagene Person und ohne Gegenvorschläge ent - halten die Wahlzettel für das zu besetzende Amt eine leere Linie. Auf diese darf der Name einer wählbaren Person geschrieben werden.
2 Bei Wahlen mit einer vorgeschlagenen Person, gegen die kein Gegenvor - schlag erhoben wurde, wird der Name der vorgeschlagenen Person gesetzt und dazu eine leere Linie. Im Übrigen gilt: a) Will man die vorgeschlagene Person wählen, lässt man den Namen der vorgeschlagenen Person stehen und lässt die leere Linie unbe - nutzt. b) Will man eine andere Person wählen, ist der Name der vorgeschlage - nen Person deutlich durchzustreichen und auf die leere Linie der Name einer wählbaren Person zu schreiben.
3 Bei Wahlen mit Gegenvorschlägen werden die Namen der vorgeschlage - nen Person und der Gegenvorschläge gesetzt. Im Übrigen gilt: a) Andere als die aufgedruckten Personen sind nicht wählbar. b) Die Namen der Personen, die nicht gewählt werden wollen, sind deutlich durchzustreichen. c) Sind beim zu besetzenden Amt mehr als eine Person nicht gestri - chen oder alle Personen gestrichen, ist die Stimme ungültig.

Art. 13 Nichtannahme einer Wahl

1 Die Standeskommission legt für nicht dem Amtszwang unterstehende Per - sonen die Frist für die Erklärungen einer Nichtannahme fest und regelt die Form der Erklärung.
2 Wird die Frist oder die Form nicht eingehalten, ist das Nichtannahmerecht verwirkt.
3 Gültig eingegangene Nichtannahmeerklärungen sind amtlich mitzuteilen.
4 Die Standeskommission legt für den Fall einer Wahl in verschiedene, sich ausschliessende Ämter die Frist für den Entscheid unter den Ämtern fest. Geht innert Frist keine Erklärung ein, legt sie fest, welches Amt ausgeübt werden muss.

Art. 14 Amtsantritt

1 Als Tag des Amtsantritts gilt der Tag nach dem Urnengang, in dem man gewählt wurde.
2 Bei Personen, die ohne Gegenvorschlag als gewählt gelten, legt die Stan - deskommission das Datum des Amtsantritts fest.

Art. 15 Ergänzendes Recht

1 Die Standeskommission nimmt die Aufgaben gemäss dieser Verordnung wahr und regelt die Details für die Vorbereitung und Durchführung der Ur - nenabstimmung samt der Kostenverteilung zwischen den beteiligten Körper - schaften.
2 Enthalten die Verordnung oder die Anordnungen der Standeskommission keine Regelung, gilt für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen die Verordnung über die Urnenabstimmungen vom 23. Okto - ber 2017, wobei namentlich das Kapitel über die Abstimmungen in den Be - zirken und Gemeinden sinngemäss auch für den Kanton gilt.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

08.02.2021 08.02.2021 Erlass Erstfassung 2021-2

25.10.2021 25.10.2021 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 2021-34

25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-34

25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 2021-34

25.10.2021 25.10.2021 Art. 9 Abs. 4 geändert 2021-34

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 08.02.2021 08.02.2021 Erstfassung 2021-2 Art. 8 Abs. 1, b) 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34 Art. 9 Abs. 2 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34 Art. 9 Abs. 3 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34 Art. 9 Abs. 4 25.10.2021 25.10.2021 geändert 2021-34
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